Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1958, Seite 462

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958, Seite 462 (GBl. DDR Ⅰ 1958, S. 462); 462 Gesetzblatt Teil I Nr. 38 Ausgabetag: 29. Mai 1958 Das bisherige Kapitel 729 wird 729/0, § 2 (1) Die Finanzierung der Zuschläge erfolgt a) durch die volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe, Organe der staatlichen Verwaltung, staatliche Einrichtungen, sozialistische Genossenschaften, gesellschaftliche Organisationen, Betriebe der privaten Wirtschaft und des Handwerks (außer Betriebe der privaten Landwirtschaft) sowie die kirchlichen Einrichtungen für die an ihre Beschäftigten geleisteten Zahlungen durch Kürzung von den Abführungsverpflichtungen an Sozial Versicherungsbeiträgen, b) durch die sozialistischen Produktionsgenossenschaften für die an ihre Genossenschaftsmitglieder geleisteten Zahlungen durch Kürzung von den Abführungsverpflichtungen an Sozialversicherungsbeiträgen, c) durch die Universitäten, Hodi- und Fachschulen für die an ihre Studierenden igeleisteten Zahlungen durch Kürzung von den Abfahrungsverpflichtungen an Sozialversicherungsbehrägen, die diese Einrichtungen für ihre Beschäftigten abzuführen haben. (2) Die Abrechnung der gezahlten Zuschläge hat in einer Summe mit den gezahlten Barleistungen in einer freien Zeile auf der Vorderseite des Uberweisungsträgers, mit dem die Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer überwiesen werden, zu erfolgen. Die auf der Vorderseite angegebene Summe ist auf der Rückseite in Barleistungen der Sozialversicherung, gezahlte Ehegattenzuschläge und gezahlte staatliche Kinderzuschläge aufzugliedern. (3) Die richtige Berechnung der von den Abführungsverpflichtungen an Sozialversicherungsbeiträgen gekürzten Beträge ist durch die Räte der Kreise Abteilung Finanzen (Lohnabzugskontrolle) zu kontrollieren. (4) Reichen bei den in Abs. 1 genannten Betrieben und Einrichtungen die Sozial Versicherungsbeiträge nicht aus. können die restlichen Beträge von den Abführungsverpflichtungen an Lohnsteuer gekürzt Werden. Reichen auch diese Abführungsverpflichtungen nicht aus, fordern die betreffenden Betriebe oder Einrichtungen den verbleibenden Spitzenbetrag unter Vorlage der entsprechenden Abrechnung (in gleicher Weise wie auf dem Uberweisungsträger für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer) beim zuständigen Rat des Kreises Abteilung Finanzen zur Erstattung an. (5) Reichen bei den erstmalig im Monat Juni 1958 zu zahlenden Zuschlägen die Abführungsverpflichtungen an Sozialversicherungsbeiträgen und evtl. Lohnsteuer für die Verrechnung mit den gezahlten Zuschlägen nicht aus, sind die Spitzen betrage gleichfalls unter Vorlage einer entsprechenden Abrechnung beim zuständigen Rat des Kreises Abteilung Finanzen anzufordern. § 3 (1) Die Kreisdirektionen bzw. Kreisstellen der Deutschen Versicherungs-Anstalt, die Außenstellen der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten und die Bahnhofs- und Abfertigungskassen der Deutschen Reichsbahn zahlen die staatlichen Kinderzuschläge für Kinder der Empfänger von Renten und die Ehegattenzuschläge zunächst aus den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln. Die gleiche Regelung gilt für die Deutsche Versicherungs-Anstalt Abteilung Altersversorgung der Intelligenz in Potsdam und die Filialen der Vereinigten Großberliner Versicherungsanstalt für die von ihnen zu zahlenden staatlichen Kinderzuschläge für Kinder der Empfänger von Renten der zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz und die Ehegattenzuschläge. (2) Die in Abs. 1 genannten Stellen fordern über ihre zentralen Organe, die die Anforderungen zusammenzufassen haben, beim Ministerium für Gesundheitswesen die von ihnen verauslagten Beträge zur Erstattung an. ' § 4 Die Räte der Städte, Gemeinden und Stadtbezirke fordern die für die Zahlung der Zuschläge an die Beschäftigten in der „privaten Landwirtschaft, die Hausangestellten und die anderen bei Privatpersonen in einem Arbeitsrechtsverhältnis stehenden Beschäftigten, die nicht ständig Beschäftigten, die Sozialfürsorge- und anderen Unterstützungsempfänger und die alleinstehenden Mütter ohne eigenes Arbeitseinkommen erforderlichen Mittel bei den Räten der Kreise v Abteilung Finanzen an. Diese haben die angeforderten Beträte nach Prüfung auf die Verwahrkonten der Räte der Städte, Gemeinden und Stadtbezirke zu überweisen. Die genannten Räte sind verpflichtet, die über ihre Verwahrkonten gezahlten Zuschläge bis zum 25. des betreffenden Monats gegenüber dem Rat des Kreises Abteilung Finanzen getrennt nach den Zuschlagsarten abzurechnen und eventuell verbliebene Spitzenbeträge zurückzuzahlen. § 5 Bei den-gezahlten Kinderzuschlägen für die Kinder der Angehörigen der freischaffenden Intelligenz, der Handwerker und der selbständigen Unternehmer erfolgt die Verrechnung mit den von ihnen an den Staatshaushalt zu zahlenden Steuern oder .Abführungsverpflichtungen an Sozialversicherungsbeiträgen. Im einzelnen gelten hierfür die Bestimmungen des § 11 der Ersten Durchführungsbestimmung vom 28. Mai 1958 zur Verordnung über die Zahlung eines staatlichen Kinderzuschlages (GBl. I S. 439). § 6 Für die Buchung der geleisteten bzw. verrechneten Zahlungen an Zuschlägen bei den Räten der Kreise Abteilung Finanzen ergehen besondere Richtlinien. § 7 Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 28. Mai 1958 Der Minister der Finanzen Rumpf Anordnung über die Gewährung von staatlichen Zuwendungen bei der Einbringung von Kühen und tragenden Färsen in die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften. Vom 28. Mai 1958 Zur weiteren Entwicklung und Festigung der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und zur schnelleren Steigerung der Kuhbestände werden den Einzelbauern beim Eintritt in die LPG vom Typ III und den Genossenschaftsbauern des- Typ I beim Übergang zum Typ III je Kuh bzw. tragende Färse entsprechend den jeweiligen Zucht- und Nutzwertklassen staatliche Zuwendungen gewährt. Daher wird im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Staatlichen Plankommission und dem Minister der Finanzen folgendes angeordnet: § 1 (1) An Einzelbauern beim Eintritt in die LPG vom Typ III und an Genossenschaftsbauern des Typ I beim Übergang zum Typ III werden bei Einbringung in den. genossenschaftlichen Viehbestand je Kuh bzw. tragende Färse unabhängig von der Bewertung für den Inventarbeitrag die im Absatz 2 und 3 festgelegten Zuwendungen gezahlt. (2) Für Herdbuchtiere je Tier: a) Kühe und tragende Färsen Tbc-negativ Zuchtwertklasse I 750 DM Zuchtwertklasse II 650, DM Zuchtwertklasse III 550, DM b) Kühe und tragende Färsen Tbc-positiv Zuchtwertklasse I 650, DM Zuchtwertklasse IF 550, DM Zuchtwertklasse III 450, DM *;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1958 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 75 vom 27. Dezember 1958 auf Seite 894. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958, Nr. 1-75 v. 9.1.-27.12.1958, S. 1-894).

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