Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1958, Seite 414

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958, Seite 414 (GBl. DDR Ⅰ 1958, S. 414); 414 Gesetzblatt Teil I Nr. 33 Ausgabetag: 29. Mai 1958 Die Abschaffung der Lebensmittelkarten und die Durchführung der damit verbundenen umfassenden Maßnahmen erfordern den vollen Einsatz und die größte Aktivität aller Staatsfunktionäre sowie die Einbeziehung der Werktätigen zur Lösung dieser Aufgaben. Es ist notwendig, daß die demokratischen Parteien und Massenorganisationen sowie die Nationale Front des demokratischen Deutschland aktiv mitwirken. Die Volkskammer erwartet von allen Arbeitern und anderen Werktätigen, daß die Verbesserung ihrer Lebenslage zu einem weiteren Aufschwung ihrer politischen und Arbeitsaktivität führen wird. Sie ruft sie auf, den sozialistischen Wettbewerb unter Führung der Gewerkschaften und verantwortlicher Mitarbeit der Staats- und Wirtschaftsfunktionäre breit zu entfalten. Es kommt darauf an, auf der Grundlage konkreter, meßbarer und kontrollfähiger Wettbewerbsverpflichtungen die Erfüllung und Übererfüllung der Volkswirtschaftspläne zu sichern, besonders der Pläne der Massenbedarfsgüterproduktion, der landwirtschaftlichen Marktproduktion und des Exportprogramms. Die Volkskammer beschließt daher: §1 Mit Wirkung vom 29. Mai 1958 werden im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik die Lebensmittelkarten abgeschafft. §2 (1) An Stelle der unterschiedlichen Preise für alle Waren, die sowohl auf Lebensmittelkarten bezogen wurden als auch frei verkäuflich waren, wird mit Wirkung von 29. Mai 1958 ein einheitliches Preisniveau geschaffen. Durch diese Regelung werden die Preise für den freien Verkauf auf dem Bauernmarkt nicht berührt. (2) Bei der Herstellung des einheitlichen Preisniveaus wird im Zusammenhang mit anderen Maßnahmen eine weitere Verbesserung des Lebensstandards der Arbeiter und Angestellten gewährleistet. (3) Die Preisfestsetzungen erfolgen entsprechend dem gegenwärtigen Stand unserer volkswirtschaftlichen Entwicklung und der Arbeitsproduktivität. (4) Zur Sicherung der planmäßigen Entwicklung des Preisgefüges werden beschleunigt Festpreise eingeführt. §3 (1) Arbeiter und Angestellte, die im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik in einem Arbeitsrechtsverhältnis stehen und deren monatlicher Bruttodurchschnittsverdienst 800, DM nicht übersteigt, erhalten monatlich einen Zuschlag zum Lohn. Dieser Zuschlag wird entsprechend dem Einkommen gestaffelt. Hierbei werden die Arbeiter und Angestellten mit niedrigem Verdienst den höchsten Zuschlag erhalten. (2) Für Arbeiter und Angestellte mit niedrigem Verdienst werden die Löhne erhöht. (3) Der Zuschlag gemäß Abs. 1 und die Lohnerhöhung gemäß Abs. 2 sind als einheitlicher Zuschlag zu zahlen, der lohnsteuerfrei ist und nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterliegt. (4) Der einheitliche Zuschlag wird an Teilbeschäftigte anteilmäßig entsprechend der geleisteten Arbeitszeit gezahlt. (5) Die Entgelte für Lehrlinge, die im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik in einem Lehrverhältnis stehen, werden um 15, DM brutto monatlich erhöht. (6) Die Stipendien für Studierende und Aspiranten werden um 10, DM monatlich erhöht, soweit das Stipendium 600, DM monatlich nicht übersteigt. (7) Die Zuschläge gemäß Absätzen 1, 2, 4, 5 und 6 werden ab 1. Juni 1958 gezahlt. § 4 Entsprechend der Rolle der Meister bei der Organisierung der sozialistischen Produktion und ihrer großen Verantwortung für die gesamte Arbeit in ihrem Produktionsabschnitt sind die Gehälter für Meister in allen Bereichen der sozialistischen Wirtschaft ab 1. Juni 1958 zu erhöhen. S 5 (1) Alters- und Invalidenrentner der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten sowie Empfänger von Sozialfürsorgeunterstützungen und anderen Unterstützungen im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik erhalten ab 1. Juni 1958 einen Zuschlag in Höhe von 9, DM monatlich. (2) Übersteigen Renten und Versorgungsleistungen zusammen den Betrag von 600, DM monatlich, entfällt die Zahlung eines Zuschlages. (3) Für die anderen, hier nicht genannten Rentner und Unterstützungsempfänger ist die Zuschlagszahlung gesondert zu regeln. §6 (1) Für Kinder wird monatlich ab 1. Juni 1958 bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres ein staatlicher Kinderzuschlag gezahlt, und zwar an: 1. Arbeiter und Angestellte, Mitglieder landwirtschaftlicher und anderer sozialistischer Produktionsgenossenschaften, Studierende, Rentner, Empfänger einer Sozialfürsorge- oder anderen Unterstützung, alleinstehende Mütter ohne Arbeitseinkommen sowie ihnen gleichzustellenden Bürgern in Höhe von 20, DM je Kind. 2. Handwerker, die die Handwerksteuer A gemäß Gesetz vom 12. März 1958 über die Besteuerung des Handwerks (GBl. I S. 262) entrichten, in Höhe von 15, DM je Kind. 3. Handwerker, die die Handwerksteuer B gemäß Gesetz vom 12. März 1958 über die Besteuerung des Handwerks (GBl. I S. 262) entrichten, Angehörige der freischaffenden Intelligenz sowie selbständige Unternehmer und Gewerbetreibende, deren Jahresbruttoeinkommen 10 000, DM nicht übersteigt. in Höhe von 15, DM je Kind. (2) Der Zuschlag gemäß Abs. 1 wird nur dann bis zum 15. Lebensjahr gezahlt, wenn nach Beendigung des Schulbesuches und vor Erreichen des 15. Lebensjahres kein Arbeitsrechts- bzw. Lehrverhältnis begründet wird.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1958 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 75 vom 27. Dezember 1958 auf Seite 894. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958, Nr. 1-75 v. 9.1.-27.12.1958, S. 1-894).

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