Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1958, Seite 409

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958, Seite 409 (GBl. DDR Ⅰ 1958, S. 409); Gesetzblatt Teil I Nr. 32 Ausgabetag: 28. Mai 1958 409 Anlage 2 zu vorstehender Anordnung Sportsegelboote mit einer Segelfläche von mehr als 20 m2 und Sportmotorboote, die für Fahrten auf den Seewasserstraßen zugelassen sind, müssen mindestens folgende Ausrüstungsgegenstände an Bord haben: 1 Anker, Ketten und Trossen nach Vorschrift der DSRK, 1 Wurf leine, 1 Bootshaken als Peilstock gemarkt, 1 Kappbeil, 2 Reserveschäkel, 1 ösfaß, 1 Wassereimer mit Leine, 1 Nebelhorn oder ein anderes Gerät zum Abgeben von Schallsignalen, 1 weiße Laterne gemäß Art. 7 Buchst, d der Seestraßenordnung, .1 elektrische Taschenlampe, 1 Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik, für jede an "Bord befindliche Person eine Schwimmweste (diese soll aus Kork, Ekazell oder einem anderen anerkannten Material bestehen und eine Tragfähigkeit von mindestens 4 kg besitzen; werden aufblasbare Schwimmwesten benutzt, so sind diese vor Beginn der Fahrt aufzublasen), Verbandstoffe, um kleine Wunden verbinden zu können. . Anlage 3 zu vorstehender Anordnung Sportsegelboote und Sportmotorboote, die für Küstenfahrt bis zu einer Entfernung von 3 Seemeilen von der Küste der Deutschen Demokratischen Republik zugelassen sind, müssen mindestens folgende Ausrüstungsgegenstände an Bord haben: 1 Anker (Boote mit mehr als 30 m2 Segelfläche 2 Anker), Ketten und Trossen nach Vorschrift der DSRK, 1 Wurfleine von mindestens zweimal Bootslänge (mit Sandsack), 1 Bootshaken als Peilstock gemarkt, 1 Kappbeil, Werkzeug (Taklermesser, Marlspiker, Kombizange), 1 Sturmfock, 1 Sturmtrysegefr, 8 Schäkel, je 4 von hauptsächlichen Abmessungen, 1 Treibanker (nur für B.oote mit mehr als 30 m2 Segelfläche), 1 Handlot mit 20 m Leihe, Seekarten des jeweiligen Fahrtgebietes, 1 Kompaß, 1 ösfaß, 1 Wassereimer mit Leine, 1 Handlenzpumpe, Auftriebsluftkästen auf beiden Seiten unter Deck, die dem vollgeschlagenen Boot ein gleichlastiges aufrechtes Schwimmen ermöglichen (nur für Jollenkreuzer, die für Fahrten im Küstengebiet zugelassen werden sollen), 1 Nebelhorn (Blashorn), 1 Glocke (nur für Boote ab 10 KR), 1 Ankerlaterne, Positionslaternen gemäß Art. 7 der Seestraßenordnung, 1 starke elektrische Taschenlampe, 6 rote Handfackeln, 1 Schachtel Sturmstreichhölzer, 1 Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik, Signalflaggen „NC“ als Notsignal, 1 Rettungsring aus anerkanntem Material (Tragfähigkeit 14,7 kg), je eine Schwimmweste aus anerkanntem Material für jede an Bord befindliche Person (Tragfähigkeit für Erwachsene 7,5 kg, für Kinder bis zu 12 Jahren 4 kg; aufblasbare Schwimmwesten sind nicht zugelassen), 1 Erste-Hilfe-Päckchen. Anlage 4 zu vorstehender Anordnung Sportsegelboote und Sportmotorboote, die für die Fahrt von mehr als 3 Seemeilen Entfernung von der Küste der Deutschen Demokratischen Republik zugelassen sind, müssen mindestens folgende Ausrüstungsgegenstände an Bord haben: 2 Anker (nach Vorschrift der DSRK), 1 Ankerwinde (nur für. Boote ab 10 KR), Ketten und Trossen nach Vorschrift der DSRK, 1 Wurf leine (25 m) mit Sandsack, 1 Bootshaken als Peilstock gemarkt, 1 Kappbeil, 1 Werkzeugkasten mit ausreichendem Werkzeug, 1 Sturmfock, 1 Sturmtrysegel, V* Satz Reserveschäkel und Spannschrauben in den an Bord verwendeten Abmessungen, Ersatzschoten für Groß- und Vorsegel, 1 Treibanker mit Leine, 1 Handlot (3 5 kg) mit 40 m Leine, Seekarten, Leuchtfeuerverzeichnisse und Seehandbuch des jeweiligen Fahrtgebietes, 1 Fluidkompaß mit Peilaufsatz (der Kompaß muß kompensiert sein, und die Deviationstabelle darf nicht älter als ein Jahr sein), 1 Fernglas (mindestens 7X50), 1 Thermometer, 1 Barometer, 1 genau gehende Uhr, 1 ösfaß, 2 Wassereimer mit Leine, 1 Handlenzpumpe, 1 Nebelhorn, 1 Glocke (nur für Boote ab 10 KR), 1 Ankerlaterne gemäß Art. 11 Abs. 1 der Seestraßen-ördnung, Positionslaternen gern. Art. 7 der Seestraßenordnung, 1 starke elektrische Taschenlampe, 12 rote Handfackeln oder eine Signalpistole mit Notsignalmunition, 2 rote Fallschirmraketen, 2 Schachteln Sturmstreichhölzer, 1 Ankerball, Signalflaggen „NC“ als Notsignal (falls keine Signalflaggen an Bord sind), 1 Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik, 2 Rettungsringe aus anerkanntem Material (Tragfähigkeit je 14,5 kg), davon ein Rettungsring mit Nachtrettungslicht (auf Sportsegelbooten mit weniger als 8,5 KR genügt ein Rettungsring mit Nachtrettungslicht), für jede an Bord befindliche Person eine Schwimmweste aus anerkanntem Material (Tragfähigkeit für Erwachsene 7,5 kg, für Kinder bis zu 12 Jahren 4 kg; aufblasbare Schwimmwesten sind nicht zugelassen), 1 Sanitätskasten.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1958 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 75 vom 27. Dezember 1958 auf Seite 894. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958, Nr. 1-75 v. 9.1.-27.12.1958, S. 1-894).

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