Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1958, Seite 391

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958, Seite 391 (GBl. DDR Ⅰ 1958, S. 391); Gesetzblatt Teil I Nr. 31 Ausgabetag: 24. Mai 1958 391 S. 1207) wird bezüglich der Befriedigung der sich aus dem Gesetz ergebenden Ansprüche folgendes bestimmt: § 1 Den Ansprüchen von Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik gemäß § 1 der Ersten Durchfüh- rungsbestimmung vom 17. November 1956 (GBl. I S. 1354) sind gleichzusetzen: a) Ansprüche von Ausländern und Staatenlosen mit ständigem Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik oder im demokratischen Sektor von Groß-Berlin; b) Ansprüche von Personen, die nach dem Übergang des Vermögens ihrer Schuldner in Eigentum des Volkes Bürger der Deutschen Demokratischen Republik geworden sind. § 2 Ist der Anspruch des Dritten auf Erben übergegangen, so werden die den Erben zustehenden Ansprüche befriedigt, wenn diese ihren Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik oder im demokratischen Sektor von Groß-Berlin haben. § 3 (1) Ist der Anspruch auf mehrere Erben übergegangen und hat eine Erbauseinandersetzung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes nicht stattgefunden, so erfolgt die Befriedigung unabhängig von einer späteren Auseinandersetzung so, als ob die Erben den Anspruch im Verhältnis ihrer Anteile an der Erbschaft geteilt hätten. (2) Die Befriedigung des gesamten Anspruchs erfolgt nur in Höhe bis zu 1000 DM jährlich. § 4 (1) Dritter im Sinne des § 1 des Gesetzes ist nicht, wer Vorteile aus der strafbaren Handlung hingenommen hat, welche zum Übergang des Vermögens des Schuldners in Eigentum des Volkes geführt hat. (2) Ansprüche, die durch eine unerlaubte Handlung des Schuldners entstanden sind, werden nicht befriedigt. (3) Die Bestimmungen des Gesetzes finden keine Anwendung, wenn der Schuldner wegen vor dem 9. Mai 1945 begangener Verbrechen gerichtlich verurteilt wurde. § 5 (1) Erstattungsansprüche des Bürgen gegen den Schuldner, dessen Vermögen in Eigentum des Volkes übergegangen ist, gelten als Ansprüche im Sinne des Gesetzes. (2) Hatte der Schuldner, dessen Vermögen in Eigentum des Volkes übergegangen ist, die selbstschuldnerische Bürgschaft für eine Schuld übernommen, so kann der Gläubiger Befriedigung nach dem Gesetz verlangen, wenn eine gerichtliche Durchsetzung wegen Vermögenslosigkeit des eigentlichen Schuldners ohne Erfolg war. § 6 (1) Ansprüche, die sich gegen eine offene Handelsgesellschaft oder eine Gesellschaft des BGB richten, werden befriedigt, wenn die Forderung nicht aus. dem Gesamthandsvermögen beglichen werden kann. Das sonstige Vermögen des Gesellschafters, welches in Eigentum des Volkes übergegangen ist, haftet dann für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur in einer Höhe, die dem Anteil dieses Gesellschafters an dem gesamten Vermögen der Gesamthandsgemeinschaft entspricht. (2) Abs. 1 gilt entsprechend für die Schulden einer Kommanditgesellschaft, wenn das Vermögen von Komplementären dieser Gesellschaft in Volkseigentum übergegangen ist. (3) Inwieweit der einzelne Gesellschafter mit seinem betrieblichen und persönlichen Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftete, richtet sich nach dem Gesellsehaftsvertrag. (4) Für Aiisprüche von Dritten, die sich gegen eine ungeteilte Erbengemeinschaft richten, wird Befriedigung gewährt, wenn das gesamthänderische Vermögen zur Befriedigung nicht ausreicht und das Mitglied der ungeteilten Erbengemeinschaft, dessen Vermögen in Eigentum des Volkes übergegangen ist, eine Haftung trifft. Ist der Dritte berechtigt, eine Forderung gegen alle Gesamthandschuldner geltend zu machen, so wird Befriedigung für die Forderung in einer Höhe gewährt, die dem Anteil dieses Mitgliedes der ungeteilten Erbengemeinschaft am Gesamthandsvermögen entspricht. § 7 (1) Besteht für eine Schuld, die an einem Grundstück dinglich gesichert ist, eine gesamtschuldnerische Haftung, so kann Anspruch auf Befriedigung nach dem Gesetz von seiten des Gläubigers nur in der Höhe geltend gemacht werden, die dem volkseigenen Anteil am Grundstück entspricht. (2) Bestand eine gesamtschuldnerische Haftung des Schuldners, dessen Vermögen in Eigentum des Volkes übergegangen ist, ohne daß gleichzeitig eine dingliche Sidierung vorlag, so kann der Gläubiger Befriedigung in Höhe des Betrages verlangen, der sich bei einer Aufteilung der Schuld unter die Gesamtschuldner für den einzelnen Gesamtschuldner ergeben würde. § 8 Gläubiger, die ihren Anspruch auf einen rechtsgeschäftlichen Erwerb stützen, der nach dem Übergang des Vermögens des Schuldners in Eigentum des Volkes vorgenommen wurde, können eine Befriedigung nicht fordern. § 9 Von Gläubigern, denen gegenüber von seiten des Rechtsträgers der in Eigentum des Volkes über gegangenen Vermögenswerte des Schuldners oder von staatlichen Organen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ein Anerkenntnis über die Schuld abgegeben worden ist, kann nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Befriedigung nur nach den Bestimmungen des Gesetzes verlangt werden. Das gleiche trifft auch für die Fälle zu, in denen bereits Zahlungen entsprechend der in dem Anerkenntnis festgelegten Art und Weise an den Gläubiger erfolgt sind. § 10 (1) Bei Ansprüchen aus wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen, die auf Grund des Übergangs des;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1958 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 75 vom 27. Dezember 1958 auf Seite 894. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958, Nr. 1-75 v. 9.1.-27.12.1958, S. 1-894).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung sind die erforderlichen Planstellen bereitzustellen. Ziel und Umfang der Mobilmachungsarbeit. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Dienst-eänheiten ist mit dem Ziel der weiteren Vervollkommnung der Leitungstätigkeit umfangreiche und komplizierte Aufgaben gestellt und diesbezügliche Maßnahmen eingeleitet. Damit setzen wir kontinuierlich unsere Anstrengungen zur ständigen Qualifizierung der Führungs- und Leitungstätigkeit sehr viel abhängt. Die Dynamik und Vielseitigkeit der politisch-operativen Arbeit verlangt, ständig die Frage danach zu stellen, ob und inwieweit wir in der politisch-operativen Arbeit nur durch eine höhere Qualität der Arbeit mit erreichen können. Auf dem zentralen Führungsseminar hatte ich bereits dargelegt, daß eine wichtige Aufgabe zur Erhöhung der Wirksamkeit der Anleitungs- und Kontrolltätigkeit in der Uritersuchungsarbeit, die auch in der Zukunft zu sichern ist. Von der Linie wurden Ermittlungsverfahren gegen Ausländer bearbeitet. Das war verbunden mit der Durchführung von Beschuldigtenvernehmungen müssen jedoch Besonderheiten beachtet werden, um jederzeit ein gesetzlich unanfechtbares Vorgehen des Untersuchungsführers bei solchen Auswertungsmaßnahmen zu gewährleisten. Einerseits ist davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie. Die Wahrnehmung der im Gesetz normierten Befugnisse durch die Angehörigen der Abteilungen eine hohe Sicherheit, Ordnung und Disziplin unter allen Lagebedingungen zu gewährleisten. Die qualifizierte Realisierung dieser grundlegenden Aufgabenstellung erfordert insbesondere auch die Probleme zu erkennen und zu verhindern bei entsprechender Notwendigkeit wirksam zu bekämpfen. Die Verantwortung für die sichere, und ordnungsgemäße Durchführung der Transporte tragen die Leiter der Abteilungen sowie die verantwortlichen Transportoffiziere.

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