Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1958, Seite 382

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958, Seite 382 (GBl. DDR Ⅰ 1958, S. 382); 382 Gesetzblatt Teil I Nr. 30 Ausgabetag: 16. Mai 1958 § 21 (1) Verschreibungen von Arzneifertigwaren sind vor, bei oder unmittelbar nach der Abgabe zu taxieren und von dem Abgebenden abzuzeichnen. (2) Rezepturverschreibungen müssen zusätzlich das Signum des Rezeptars tragen. Faksimilestempel sind nicht zulässig. (3) Die belieferten Verschreibungen sind mit dem Tagesstempel der Apotheke zu versehen. § 22 Anfertigen von Arzneien und Beschriften der Abgabebehältnisse (1) Soweit nicht aus fachtechnischen Gründen eine andere Arbeitsweise erforderlich ist, müssen die einzelnen Bestandteile einer Arznei abgewogen werden. Bei Injektionslösungen sind die festen Bestandteile zu wägen und mit dem Lösungsmittel auf die vorgeschriebene Menge in Millilitern aufzufüllen. (2) Die Abgabebehältnisse für alle Arzneien zum oralen Gebrauch sind mit weißem Etikett zu versehen. Für flüssige einzunehmende Arzneien sind runde Arzneigläser zu verwenden. Tropfenweise einzunehmende Arzneien sind in Tropfgläsern abzugeben. (3) Die Abgabebehältnisse für alle Arzneien zum äußerlichen Gebrauch sind mit rotem Etikett mit dem Aufdruck „Äußerlich“ zu versehen. Für flüssige Arzneien sind sechseckige Arzneigläser zu verwenden. (4) Die Abgabebehältnisse für alle Arzneien, die zur rektalen, vaginalen und urethralen Anwendung und die zur Anwendung auf Schleimhäuten, insbesondere durch Einstäuben, Einpinseln, Eintropfen, Eingießen und Einatmen dienen, sind mit rotem Etikett mit dem Aufdruck „Nicht zum Einnehmen“ zu versehen; soweit es sich um flüssige Arzneien handelt, sind sechseckige Arzneigläser, für Augen-, Nasen- und Ohrentropfen sechseckige Pipettengläser zu verwenden. (5) Die Abgabebehältnisse für Injektionslösungen, die zur Einspritzung in und unter die Haut und Schleimhaut, in die Muskulatur und andere Organe, in die Blutbahn, in den Rückenmarkkanal und in geschlossene Körperhöhlen dienen, sind mit rotem Etikett mit dem Aufdruck „Zur Injektion“ zu versehen. Sie sfnd in Ampullen oder in alkaliarmen runden Arzneigläsern abzugeben. (6) Lichtempfindliche Arzneien sind in braunen Arzneigläsern abzugeben. (7) Die Etiketten aller in den Apotheken angefertigten Arzneien müssen deutlich lesbar enthalten: a) Namen und Anschrift der Apotheke, b) Tag der Herstellung der Arznei, c) genaue Zusammensetzung nach Art und Menge und, soweit vom Arzt angegeben, d) ungekürzte Gebrauchsanweisung, e) den Namen des Kranken. II. Leitung der Apotheke und Fachpersonal § 23 Mitarbeiter in der Apotheke (1) In einer Apotheke sind fachlich tätig: a) Apotheker, b) Apothekenassistenten, c) Apothekenhelfer, d) Berufsnachwuchs für die Zeit der Ausbildung. (2) Zur Sicherung einer ordentlichen Versorgung mit Arzneimitteln bedarf eine berufliche Nebentätigkeit oder die Ausübung eines Nebengewerbes der Genehmigung des Kreisarztes. § 24 Pflichten des Apothekenleiters (1) Der Leiter einer Apotheke muß Apotheker sein. (2) Der Leiter der Apotheke ist verantwortlich für den Apothekenbetrieb; insbesondere trägt er die Verantwortung für die Einhaltung aller für den Betrieb einer Apotheke geltenden Bestimmungen. (3) Der Leiter der Apotheke bestimmt die Tätigkeit der Mitarbeiter entsprechend ihrer Ausbildung und den Bereitschaftsdienst innerhalb der Apotheke. (4) Der Leiter der Apotheke ist für die Ausbildung des Berufsnachwuchses in der Apotheke verantwortlich. (5) Der Leiter der Apotheke muß in dem Gebäude, in dem die Apotheke untergebracht ist, wohnen. Ausnahmen sind mit Genehmigung des Rates des Kreises, Abteilung Gesundheitswesen, möglich. § 25 Vertretung des Apothekenleiters (1) Jede über drei Tage hinausgehende Abwesenheit des Apothekenleiters ist dem Rat des Kreises, Abteilung Gesundheitswesen, unter Angabe seines Vertreters vor Beginn der Abwesenheit anzuzeigen. (2) Ohne Genehmigung des Rates des Kreises, Abteilung Gesundheitswesen, darf ein Apothekenleiter nhht länger als sechs Wochen in der Leitung der Apotheke vertreten werden. (3) Die Vertretung in der Leitung der Apotheke ist einem Apotheker zu übertragen. Bis zu vier Wochen kann sich der Apothekenleiter mit Zustimmung des Rates des Kreises, Abteilung Gesundheitswesen, durch einen geeigneten Apothekenassistenten mit staatlicher Anerkennung vertreten lassen, wenn kein Apotheker die Vertretung übernehmen kann. / ' § 26 Tätigkeit der Apothekenmitarbeiter (1) Approbierte Mitarbeiter sowie Apothekenassistenten mit staatlicher Anerkennung sind gemäß ihrer Ausbildung im Rahmen ihres Aufgabengebietes für ihre Arbeit verantwortlich. (2) Apotheker und Apothekenassistenten sind zu einer fachlichen Weiterbildung verpflichtet. (3) Apotheker im praktischen Jahr, Studenten der Pharmazie und Apothekenassistenten im praktischen Jahr und im Berufspraktikum dürfen nur unter der Aufsicht und Anleitung eines Apothekers arbeiten. (4) Apothekenhelfer können auch unter der Aufsicht eines Apothekenassistenten mit staatlicher Anerkennung arbeiten. Sie dürfen nur die im Berufsbild aufgeführten Arbeiten verrichten. (5) Buchhalter dürfen nur zu Büroarbeiten, Hilfskräfte nur für Reinigungsarbeiten und außerhalb der Offizin zu technischen Arbeiten herangezogen werden. (6) Alle Mitarbeiter müssen Arbeiten, die sie nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten nicht sicher verrichten können, dem Aufsichtführenden bzw. dem Apothekenleiter überlassen. (7) Der Apothekenleiter und alle im Betrieb Beschäftigten sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1958 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 75 vom 27. Dezember 1958 auf Seite 894. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958, Nr. 1-75 v. 9.1.-27.12.1958, S. 1-894).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in Operativ-Gruppen Objektdienststellen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Grundsätze des Wach- und Sicherungsdienstes. Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst ist ein wesentlicher Bestandteil der Maßnahmen zur Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges. Grundlagen für die Tätigkeit des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zürn Beispiel das Nichtauf-stehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft einnehmen. Diese Tatsache zu nutzen, um durch die Erweiterung der Anerkennungen das disziplinierte Verhalten der Verhafteten nachdrücklich zu stimulieren und unmittelbare positive Wirkungen auf die Ziele der Untersuchungshaft oder die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalt gefährden. Die Besuchsdauer beträgt grundsätzlich. Minuten. Ich wurde am über die Besuchsbestimmungen belehrt.

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