Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1958, Seite 368

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958, Seite 368 (GBl. DDR Ⅰ 1958, S. 368); 368 Gesetzblatt Teil I Nr. 29 Ausgabetag: 10. Mai 1958 (3) Steht dem Versicherungspflichtigen ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf die DVA über, soweit sie dem Versicherungspflichtigen den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungspflichtigen erfolgen. Gibt der Versicherungspflichtige seinen Anspruch gegen einen Dritten auf, so wird die DVA von ihrer Ersatzpflicht befreit. Die Befreiung der DVA von ihrer Ersatzpflicht tritt nur insoweit ein, als sie aus dem aufgegebenen Anspruch hätte Ersatz erlangen können. Richtet sich der Anspruch des Versicherungspflichtigen gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, dann ist der Übergang des Anspruchs nur dann zulässig, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat; § 18 Abtretung und Pfändung der Entschädigung Die Forderung des Versicherungspflicht.igen auf Auszahlung der Entschädigung kann vor der Wiederherstellung des Gebäudes nur an den Erwerber des Grundstückes, mit der Wiederherstellung beauftragte Bauuntemeh-mungen, Handwerker und Lieferanten, für die Finanzierur% des Wiederaufbaues in Anspruch genommene Kreditinstitute abgetreten oder von diesen Gläubigem gepfändet werden. Die Bestimmungen des § 1127 BGB bleiben hiervon unberührt. § 19 Besondere Verwirkungsgründe Hat der Versicherungspflichtige den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt, so ist die DVA von jeder Entschädigungspflicht aus diesem Schadenfall frei. Macht sich der Versicherungspflichtige bei der Ermittlung der Entschädigung einer arglistigen Täuschung schuldig, so kann die DVA die Entschädigung ganz oder teilweise verweigern, § 20 Schutz des Gläubigers in der Gebäudeversicherung Ist die DVA wegen des Verhaltens des Versicherungspflichtigen von der Verpflichtung zur Leistung frei, so bleibt trotzdem ihre Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger bestehen. Soweit die DVA den Gläubiger befriedigt, geht das Recht auf sie über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil eines gleich- oder nachstehenden Gläubigers geltend gemacht werden, dem gegenüber die Verpflichtung der DVA zur Leistung bestehen geblieben ist. Die DVA hat dem Gläubiger auf Verlangen Auskunft über den Versicherungsschutz sowie über die Höhe des Gebäudegrundwertes zu erteilen. Die vorstehend genannten Rechte können nicht zugunsten des Versicherungspflichtigen angewandt werden, § 21 Beschwerdeverfahren, Klagefrist, Gerichtsstand (1) Hat die DVA einen Anspruch auf Versicherungsschutz unter Angabe der mit dem Ablauf der Fristen verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt, so kann der Versicherungspflichtige innerhalb eines Monats Beschwerde bei der DVA oder innerhalb sechs Monaten Klage beim Gericht erheben. Die Fristen beginnen mit der Zustellung der Entscheidung. Nach Ablauf dieser Fristen wird die DVA von der Verpflichtung zur Leistung frei. (2) Ist Beschwerde erhoben und diese von der DVA abgelehnt worden, so steht dem Versicherungspflichtigen der Rechtsweg innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Entscheidung offen, (3) Für etwaige Rechtsstreitigkeiten 1st neben den gesetzlich sonst zuständigen Gerichten auch das Gericht zuständig, in dessen Bereich die für diese Versicherung zuständige Kreisdirektion ihren Sitz hat; 5 22 Inkrafttreten Diese Anordnung tritt am 1. April 1958 in Kraft, Berlin, den L April 1958 Der Minister der Finanzen Rumpf Verordnung über die Hagel-Pflichtversicherung. Vom 27. März 1958 S 1 Der Versicherungspflicht bei der Deutschen Versicherungs-Anstalt, nachstehend DVA genannt, gegen Schäden durch Hagelschlag unterliegen: a) alle landwirtschaftlichen und sonstigen Betriebe und Einrichtungen, die 2 ha oder mehr landwirtschaftliche Nutzfläche umfassen; b) alle Betriebe des Garten- und des Weinbaues, Baum-, Rosen- und Rebschulen sowie landwirtschaftliche und sonstige Betriebe und Einrichtungen, die Gartenbau betreiben, ohne Rücksicht auf die Größe der bewirtschafteten Fläche. S 2 Versicherungspflichtiger ist, wer das Recht hat, über die Bodenerzeugnisse und Sachen zu verfügen, 3 3 Gerichte und Verwaltungsorgane haben im Rahmen der für sie geltenden Bestimmungen der DVA die zur Durchführung der Hagel-Pflichtversicherung notwendige Hilfe und Unterstützung zu gewähren. 5 4 Der Minister der Finanzen ist berechtigt, Allgemeine Bedingungen für die Hagel-Pflichtversicherung zu erlassen. 3 5 (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1958 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: a) Hagelpflichtversicherungsordnung vom 31. März 1949 (Regierungsblatt für Mecklenburg S. 54), b) Hagelpflichtversicherungsordnung vom 12. Mai 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Brandenburg Teil II S. 233), e) Hagel-Pflichtversicherungsordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 2. März 1950 (Gesetz- und Amtsblatt des Landes Sachsen-Anhalt S. 98), d) Gesetz vom 24. Mai 1950 über die Einführung einer Hagelpflichtversicherungsordnung (Regierungsblatt für das Land Thüringen S 178),;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1958 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 75 vom 27. Dezember 1958 auf Seite 894. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958, Nr. 1-75 v. 9.1.-27.12.1958, S. 1-894).

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