Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1958, Seite 367

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958, Seite 367 (GBl. DDR Ⅰ 1958, S. 367); Gesetzblatt Teil I Nr. 29 Ausgabetag: 10. Mai 1958 367 lung gleichzeitig der DVA und dem Versicherungspflichtigen ein. Treffen die Sachverständigen voneinander abweichende Feststellungen, so übergibt die DVA sie dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellungen und reicht seine Feststellung gleichzeitig der DVA und dem Versicherungspflichtigen ein. c) Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen, die Kosten des Obmanns tragen beide je zur Hälfte. Auf Grund der Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns wird die Entschädigung nach den Bestimmungen des § 14 berechnet. Die Pflichten des Versicherungspflichtigen nach § 10 Abs. 3 Buchst, d werden durch das Sachverständigenverfahren nicht berührt. Zahlung der Entschädigung § 16 (1) Die Entschädigung nach § 14 wird nur zum Zwecke der Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung gewährt, und zwar a) bei einer Gebäudeversicherung, wenn Gebäude der gleichen wirtschaftlichen Nutzung auf demselben Grundstück oder auf einem anderen Grundstück innerhalb der Stadt oder der Gemeinde wiederhergestellt werden; b) bei einer Versicherung von Betriebseinrichtungen, wenn Einrichtungsgegenstähde, die demselben betrieblichen Interesse dienen, wiederbeschafft werden; Liegen die Voraussetzungen zu Buchstaben a oder b nicht vor, so gilt die Regelung nach Abs. 5; (2) Erfolgt der Wiederaufbau der zerstörten bzw. beschädigten Gebäude nicht auf demselben Grundstück, dann kann die Auszahlung der Entschädigung nur erfolgen, wenn die am Schadentage eingetragenen Gläubiger, die eine dinglich gesicherte Forderung an dem betreffenden Grundstück haben (nachfolgend Gläubiger genannt), schriftlich zustimmen. Die DVA kann verlangen, daß diese Zustimmung durch eine notariell beglaubigte Erklärung nachgewiesen wird und daß der Versicherungspflichtige auf seine Kosten einen beglaubigten Grundbuchauszug beibringt; (3) Die Zahlung der Entschädigung erfolgt gemäß dem Fortschreiten der Wiederherstellung oder der Wiederbeschaffung gegen entsprechenden Verwendungsnachweis. Zur Erlangung der Entschädigung hat der Versicherungspflichtige der DVA nachzuweisen: a) bei einem Gebäudeschaden den Umfang der Wiederherstellung des Gebäudes durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde oder sonstige geeignete Nachweise; b) bei einem Schaden an Einrichtungsgegenständen die Wiederbeschaffung der Einrichtungsgegenstände durch Lieferungs- oder Auftragsbestätigung oder durch andere Belege, Die Entschädigung wird nach ihrer Feststellung Im allgemeinen in drei Teilen ausgezahlt, und zwar das erste Drittel, sobald der Versicherungspflichtige die Aufräumung der Schadenstätte und die Vorarbeiten zum Wiederaufbau bzw. zur Wiederbeschaffung glaubhaft gemacht hat, das zweite Drittel, sobald die bestimmungsgemäße Verwendung des ersten Drittels und der Restbetrag, sobald dessen bestimmungsgemäße Verwendung nachgewiesen ist. (4) Beträgt die Entschädigungssumme a) bei Gebäuden nicht mehr als Vs des Grundwertes (Neubauwert 1914) des vom Schaden betroffenen Gebäudes, höchstens 3000 DM, b) bei Betriebseinrichtungen nicht mehr als 3000 DM, so kann sie ausgezahlt werden, ohne daß der Nachweis der Verwendung erbracht wird. Die Rechte der Gläubiger und die Verpflichtung zum Wiederaufbau des Gebäudes bzw. zur Wiederbeschaffung der Betriebseinrichtung werden dadurch nicht berührt. (5) Wird das wiederaufgebaute Gebäude einer anderen wirtschaftlichen Nutzung zugeführt, oder erfolgt der Aufbau auf einem anderen Grundstück außerhalb der Stadt oder der Gemeinde, oder werden vom Schaden betroffene Sachen nicht wiederhergestellt bzw. wiederbeschafft, so kann der Versicherungspflichtige a) bei Gebäuden mit schriftlicher Zustimmung der Gläubiger nur Entschädigung nach den für die Bewertung von Baulichkeiten geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Sachwert (ohne Bodenpreis), b) bei Betriebseinrichtungen Entschädigung nach dem Zeitwert verlangen. Die Entschädigungen zu Buchstaben a und b können frühestens zwei Jahre nach Anerkennung der Leistungspflicht der DVA ausgezahlt werden; (6) Wird von dem Versicherungspflichtigen die Auszahlung der Entschädigung nicht innerhalb von fünf Jahren nach Anerkennung der Leistungspflicht der DVA verlangt, kann diese die Entschädigung, entsprechend Abs. 5 bei Gebäuden unter Berücksichtigung der Rechte der Gläubiger, auszahlen; (7) Macht der Versicherungspflichtige von dem ihm nach Abs. 5 zustehenden Recht Gebrauch, so verbleibt es endgültig bei dem Anspruch auf Sach- bzw. Zeitwertentschädigung. (8) Eine Zahlung der DVA, die ohne Sicherung der bestimmungsgemäßen Verwendung geleistet wird, ist einem Gläubiger gegenüber unwirksam, es sei denn, daß der Gläubiger der Zahlung zugestimmt hat. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die DVA oder der Versicherungspflichtige dem. Gläubiger angezeigt hat, daß ohne Sicherung gezahlt werden soll, und wenn seit dem Empfang der Anzeige ein Monat verstrichen ist, ohne daß der Gläubiger trotz Hinweis auf die Rechtsfolge bei der DVA Einspruch gegen die Zahlung erhoben hat. § 17 (1) Die DVA ist berechtigt, die Zahlung der Entschädigung aufzuschieben, a) wenn Zweifel über die Berechtigung des Versicherungspflichtigen zum Zahlungsempfang bestehen, bis zur Beibringung der erforderlichen Nachweise; b) wenn ein Ermittlungs- oder Strafverfahren aus Anlaß des Schadenfalles gegen den Versicherungspflichtigen eingeleitet ist, bis zu dessen endgültigem Abschluß. (2) Bis zum Tag der Auszahlung ist die Entschädigungssumme mit 1 °/o unter dem für langfristige Einlagen gezahlten Zinssatz, höchstens mit 3 °/o, zu verzinsen*. Die Verzinsung beginnt mit dem Ablauf eines Monats nach Anzeige des Schadens. Der Lauf der Verzinsung ist gehemmt, solange infolge eines Verschuldens des Versicherungspflichtigen die Ermittlung oder Zahlung der Entschädigung nicht erfolgen kann. Zur Zeit wird die Entschädigung mit 2,5 / verzinst.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1958 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 75 vom 27. Dezember 1958 auf Seite 894. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958, Nr. 1-75 v. 9.1.-27.12.1958, S. 1-894).

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