Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1958, Seite 364

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958, Seite 364 (GBl. DDR Ⅰ 1958, S. 364); 364 Gesetzblatt Teil I Nr. 29 Ausgabetag: 10. Mai 1958 und außerhalb des Behälters stattfindet. Schäden, die an Explosions- und Verbrennungskraftmaschinen durch die in diesen auftretenden, mit ihrem Betrieb zusammenhängenden Explosionen oder durch den in diesen auftretenden Gasdruck entstehen, sind jedoch von der Versicherung ausgeschlossen; d) als Trümmerschäden durch Luftfahrzeuge Schäden an den versicherten Sachen durch Anprall oder Absturz von Luftfahrzeugen, Teilen oder Lasten der Luftfahrzeuge, 5 5 (1) Die DVA haftet: für Schäden, die in der Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sachen bestehen, wenn sie a) auf der unmittelbaren Einwirkung der unter § 4 Abs. 1 genannten Schadenereignisse beruhen, bei Blitzeinschlägen in Freileitungen bzw. Hochspannungsnetzen werden nur die an der Einschlagstelle entstandenen Schäden vergütet. Weitere Schäden, die durch Fortpflanzung der Blitzenergien entstehen, fallen nicht unter die Ersatzpflicht der DVA; b) die unvermeidlichen Folgen eines solchen Ereignisses sind, bei Blitzschäden jedoch nur dann, wenn der Blitzeinschlag nachweisbar auf dem Grundstück des Versicherungspflichtigen oder einem Nachbargrundstück erfolgte; c) durch Rettungsmaßnahmen, z. B. Löschen, Niederreißen oder Ausräumen, verursacht wurden. (2) Die DVA ersetzt außerdem: a) den Wert der versicherten Sachen, die bei einem der unter § 4 Abs. 1 genannten Schadenereignisse abhanden gekommen sind; b) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungspflichtige im Schadenfalle zur Abwendung oder Verringerung des Schadens an den versicherten Sachen für notwendig hielt oder zu leisten hat; c) Aufräumungskosten, d. h. die notwendig werdenden Kosten für das Aufräumen der Schadenstätte und die Abfuhrkosten des Schuttes bis zur nächsten geeigneten bzw. gestatteten Ablagerungsstätte, soweit diese Kosten die versicherten Sachen betreffen ; d) Abbruchkosten für durch einen Schadenfall be-sqhadigte, aber stehengebliebene Bauteile, die für einen Wiederaufbau nicht mehr verwendbar sind soweit diese Kosten nicht bei der Festsetzung des Gebäuderestwertes berücksichtigt worden sind , und die Abfuhrkosten bis zur nächsten geeigneten bzw. gestatteten Ablagerungsstätte; e) den Ausfall an Mietzins, wenn der Mieter einer Wohnung in seinen Rechten aus dem Mietverhältnis durch ein unter § 4 Abs. 1 genanntes Schadenereignis so beeinträchtigt wird, daß er die Zahlung des Mietzinses nach den gesetzlichen Bestimmungen ganz oder teilweise verweigern darf. Muß der Versicherungspflichtige eine Ersatzwohnung beziehen, so witd der dafür aufzuwendende Mietzins, höchstens aber der Mietwert der bisherigen Wohnung, erstattet. Als Mietwert gilt der gesetzliche oder ortsübliche Mietzins für Wohnungen gleicher Art, Größe und Lage. Der Mietzins oder Mietwert wird nur bis zum Schluß des Monats gewährt, in dem die Wohnung wieder benutzbar geworden ist, längstens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt des Schadenfalles. Eine Entschädigung wird jedoch nicht gezahlt, wenn der Versicherungspflichtige die Wiederinstandsetzung der Räume schuldhaft verzögert. (3) Die DVA haftet nicht: a) für entgangenen Gewinn, außer entgangenen Mietzins nach Abs. 2 Buchst, e; b) für Schäden durch Kriegsereignisse oder Erdbeben; c) für Schäden durch Atomenergie oder sonstige in ihrer Wirkung gleichstarker oder stärkerer Ener-gien, § 6 Anmeldung Beginn der Haftung (1) Zur Anmeldung der der Versicherungspflicht unterliegenden Sachen sind die im § 2 bezeichneten Personen verpflichtet. (2) Die Anmeldung hat schriftlich und unverzüglich der DVA gegenüber mit dem Erwerb des Eigentums oder der Rechtsträgerschaft an der versicherten Sache, des Erbbaurechtes, bei einer Betriebseinrichtung auch mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes, zu erfolgen. Mit dem Eingang der Anmeldung beginnt die Haftung der DVA. (3) Be: unterlassener Anmeldung ist die DVA berechtigt, nach § 7 den Versicherungswert der Gebäude bzw. die Versicherungssumme der Betriebseinrichtung feststellen zu lassen. Die Haftung der DVA beginnt dann mit Ablauf des Tages, an welchem dem Versicherungspflichtigen das Ergebnis der Feststellung schriftlich zugegangen ist. Durch die von der DVA veranlaßte Feststellung des Wertes der Betriebseinrichtung bleibt § 14 Abs. 9 unberührt, (4) Die Wiedererrichtung von Gebäuden oder die Wiederbeschaffung von Betriebseinrichtungen nach einem Schadenfall unterliegen der Anmeldepflicht, falls der Versicherungspflichtige nach § 3 Abs, 4 eine Berichtigung verlangt hatte (5) Werden die im § 1 Abs. 1 Buchstaben a und c genannten Summen unterschritten, so ist die Versicherung auf Antrag des Versicherungspflichtigen mit einer Frist von drei Monaten aufzuheben( § 7 Schätzung, Änderung des Grundwertes, Schätzungskosten (1) Der Grundwert (Neubauwert 1914) von Gebäuden nach § 3 Abs. 1 wird durch die DVA geschätzt. (2) Ändert sich bei bereits versicherten Gebäuden der Grundwert (Neubauwert 1914) um 1000 DM bzw. 10 v. H. des Grundwertes oder mehr, so Ist die Änderung innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Erfolgt diese Anzeige nicht, so ist die DVA berechtigt, bei späterer Feststellung den Beitrag vom Tage der Änderung an nachzuerheben. (3) Die Kosten der Gebäudeschätzung tragen die DVA und der Versicherungspflichtige je zur Hälfte, (4) Einrichtungen von versicherungspflichtigen Betrieben sind mit den angemeldeten Summen (§ 3 Abs. 2) versichert. Die Kosten einer etwaigen Schätzung der Betriebseinrichtung trägt der Versicherungspflichtige allein. Die DVA ist berechtigt, die Angaben des Ver-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1958 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 75 vom 27. Dezember 1958 auf Seite 894. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958, Nr. 1-75 v. 9.1.-27.12.1958, S. 1-894).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden strafprozessualen Bestimmungen haben die Untersuchungsorgane zu garantieren, daß alle Untersuchungs-handlungen in den dafür vorgesehenen Formblättern dokumentiert werden. Die Ermitt-lungs- und Untersuchungshandlungen sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Hier hat bereits eine Rechtsverletzung stattgefunden oder die Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wurde bereits abgewehrt.

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