Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1958, Seite 347

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958, Seite 347 (GBl. DDR Ⅰ 1958, S. 347); Gesetzblatt Teil I Nr. 26 Ausgabetag: 29. April 1958 347 5. Dieser Austausch soll die Grundlage einer systematischen Schulung der Mitarbeiter der Zollorgane über die gesetzlichen Bestimmungen und Dienstvorschriften, die der Arbeit der Zollorgane der Abkommenspartner bei der Erfüllung dieses Abkommens zugrunde liegen, bilden. Artikel 3 1. Der Reise- und Güterverkehr über die gemeinsame Staatsgrenze der Abkommenspartner darf nur an Grenzübergangspunkten erfolgen, die in gegenseitiger Vereinbarung festgelegt sind. 2. Die Zollverwaltungen der Abkommenspartner setzen in gegenseitiger Übereinstimmung die Amtsstunden der in Absatz 1 dieses Artikels angegebenen Zollorgane fest. Als Grundsatz gilt bei den Grenzübergangspunkten die 24stündige Öffnungszeit, auch an Tagen allgemeiner Arbeitsruhe. Artikel 4 Den Waren, die die gemeinsame Staatsgrenze passieren und die einem Zollverfahren unterliegen, müssen Belege über die Zollbehandlung sowie die international vorgeschriebenen Unterlagen beigefügt werden. Artikel 5 Transitwaren werden in der Regel nur der äußeren Zollbeschau unterzogen, soweit nicht aus Sicherheitsgründen, aus hygienischen oder aus anderen wichtigen Gründen eine innere Zollbeschau erforderlich ist. Artikel 6 X. Die Zollorgane der Abkommenspartner erkennen die Zollverschlüsse, die von den Zollorganen des Abkommenspartners angebracht werden, an, soweit eigene Kontrollmaßnahmen das Abnehmen der Zollverschlüsse nicht erfordern. Das schließt jedoch nicht aus, daß zusätzlich eigene Zollverschlüsse beigefügt werden. Die Zollorgane der Abkommenspartner erkennen gegenseitig die Bestätigungen, Stempel- und Siegelabdrücke an. 2. Die Zollorgane der Abkommenspartner erkennen gegenseitig die amtlichen Kennzeichen auf Transporteinrichtungen und auf Beförderungsmitteln über den Rauminhalt, die Tragfähigkeit, das Gewicht oder über andere Maße an. Artikel 7 1. Die Zollorgane behandeln Waren und Zahlungsmittel, die der Zollkontrolle unterliegen, nur dann, wenn die Zollorgane des Abkommenspartners diese bei der Ausfuhr behandelt haben. 2. Stellen die Zollorgane des einen Abkommenspartners fest, daß die Waren oder die Zahlungsmittel, die bei ihnen zur Zollbehandlung angemeldet werden, bei der Ausfuhr aus dem Gebiet des anderen Abkommenspartners zollamtlich nicht behandelt wurden, werden die Waren oder die Zahlungsmittel sichergestellt. Den Zollorganen des Abkommenspartners ist darüber Mitteilung zu machen. Mit der Ware oder mit den Zahlungsmitteln ist sodann nach den Vorschlägen der Zollorgane des Abkommenspartners zu verfahren. Artikel 8 1. Wenn die Zollorgane wegen Nichtvorhandenseins der erforderlichen Genehmigung die Behandlung der Waren ablehnen, wird der Grund der Ablehnung auf dem Beförderungsnachweis angeführt und auf Ersuchen des Zollorgans des Abkommenspartners eine Bescheinigung hierüber ausgestellt. 2. Die Zollorgane der Abkommenspartner bestätigen in diesen Fällen auf Wunsch, daß die Waren wieder auf ihrem Gebiet eingegangen sind. 5. Tato vymäna bude zäkladem soustavneho skoleni pracovnikü celnich spräv o prävnich a sluzebnich predpisech, kterä jsou podkladem präce celnich orgänü Smluvni strany pri provädeni t£to Dohody, Clänek 3 1. Cestovni styk, jakoz i pfeprava zbozi pres spoleönü stätni hranice Smluvnich stran se smi provädät jen na pfechodech stanovenych vzäzemnou dohodou. 2. Celni sprävy obou Smluvnich stran stanovi spolecnou dohodou üredni hodiny celnich orgänü uvedenych v odstavci 1. V zäsade plati pro hraniöni prechody 24 hodinovä doba otevfeni a to i ve dnech pracovniho klidu. Clänek 4 Zbozi, ktere prestupuje spolecne stätni hranice a podlehä celnimu rizeni, musi byt proväzeno dokladem o celnim projednäni a predepsanymi mezinärodnimi doklady. Clänek 5 Proväzenä zbozi podlähä zpravidla jen vnejsi celni prohlidce, pokud z düvodü bezpeönostnich, zdravotnich nebo jinych dülezitych düvodü neni potrebi vnitrni prohlidky. Clänek 6 1. Celni orgäny Smluvnich stran uznävaji celni zävery danä celnimi orgäny Smluvni strany, pokud vlastni kontrolnl opatreni nevyäaduji sejmuti celnich zäver. To vsak nevyluöuje, aby pripojily jest£ sve vlastni celni zäväry. Celni orgäny Smluvnich stran irxnävaji vzäjemne potvrzeni, otisky razitek a pecete. 2. Celni orgäny Smluvnich stran uznävaji vzäjemne üredni znaöky, ktere na dopravnich prostredcich a prepravnich zarizenich oznacuji obsah, nosnost, vähu nebo jine üdaje. Clänek 7 1. Zbozi nebo platidla podlehajici celni kontrole pro-jednävaji celni orgäny pouze tehdy, byla-li projednäna pri vystupu celnimi orgäny Smluvni strany. 2. Zjisti-li celni orgäny jednä Smluvni strany, ze zbozi nebo platidla prihläenä u nich k celnimu projednäni nebyla pri vystupu z üzemi druhe Smluvni strany celnä projednäna, zadrzi tato zbozi nebo platidla. O torn zpravi celni orgäny Smluvni strany. Se zbozim, nebo platidly pak nalozi podle nävrhu orgänü teto Smluvni strany. Clänek 8 1. Odmitnou-li celni orgäny projednat zbozi pro nedostatek potrebneho povoleni, uvedou düvod odmitnuti na pfepravnim dokladu a na zädost celniho orgänü Smluvni strany vydaji o torn potvrzeni. 2. Celni orgäny Smluvnich stran v töchto pripadech na dozädäni potvrdi, ie zbozi vstoupilo opet na jejich üzemi.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1958 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 75 vom 27. Dezember 1958 auf Seite 894. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958, Nr. 1-75 v. 9.1.-27.12.1958, S. 1-894).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung von Flucht- und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit von Personen. Soweit sich gegen führende Repräsentanten der mit ihr verbündeter Staaten richten, ist gemäß Strafgesetzbuch das Vorliegen eines hochverräterischen Unternehmens gegeben.

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