Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1958, Seite 325

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958, Seite 325 (GBl. DDR Ⅰ 1958, S. 325); Gesetzblatt Teil I Nr. 25 Ausgabetag: 23. April 1958 325 (2) Die Bestände an Fertigerzeugnissen können mit 90 °/o des preisrechtlich zulässigen Verkaufspreises bewertet werden, ohne daß es eines weiteren Nachweises dieses Wertansatzes bedarf. (3) Im eigenen Betrieb hergestellte Erzeugnisse sind bereits dann als Fertigerzeugnisse zu bewerten, wenn sie noch geringfügiger Komplettierungsarbeiten bedürfen. (4) Wertgeminderte Waren können mit dem erzielbaren Verkaufspreis abzüglich 5 °/o bewertet werden. § 3 Bewertung der Forderungen Eine Pauschwertberichtigung auf Forderungen (Delkredere sowie Wertberichtigung für die auf die Forderung entfallende Umsatzsteuer) ist nicht zulässig. § 4 V eräußerungsgewinn (1) Eine Aufgabe des Handwerksbetriebes liegt vor, wenn der Betrieb eingestellt, veräußert oder verpachtet wird. Zum Zeitpunkt der Aufgabe des Handwerksbetriebes ist eine Bestandsaufnahme der Waren, Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen und der Verbindlichkeiten aus Warenlieferungen und Leistungen vorzunehmen. Der Gewinn ist für die Zeit vom 1. Januar bis zum Tage der Aufgabe zu ermitteln. (2) Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis bzw. der Entnahmewert nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des handwerklichen Betriebsvermögens übersteigt. Zum Zwecke der Feststellung des Veräußerungsgewinnes ist das handwerkliche Betriebsvermögen wie folgt zu bewerten: a) Das Anlagevermögen mit den abschreibungsfähigen Restwerten; b) die Bestände an Waren und Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen mit den Werten, die bei der Ermittlung des Gewinnes für den letzten Gewinnermittlungszeitraum vor der Veräußerung angesetzt worden sind; c) alle übrigen Besitz- und Schuldposten mit den Werten, mit denen sie im Veräußerungspreis enthalten sind. (3) Bei der Veräußerung eines Anlagegegenstandes 1st der erzielte Veräußerungspreis in vollem Umfange als Betriebseinnahme und der abschreibungsfähige Bestwert dieses Gegenstandes zusätzlich zur zulässigen Absetzung für Abnutzung gewinnmindernd zu behandeln. (4) Ermittelt der Handwerker den Gewinn auf Grund einer ordnungsmäßigen Buchführung, so ist der Veräußerungsgewinn nach den Grundsätzen der Gewinnermittlung nach dem Bestandsvergleich festzustellen. (5) Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Maschinen, Werkzeugen und anderen Einrichtungsgegenständen an die Produktionsgenossenschaft des Handwerks, in die der Handwerker eintritt, unterliegen nicht der Besteuerung. Zu §§ 11 und 12 des Gesetzes § 5 Anwendung anderer Steuerbestimmungen in Sonderfällen Für die Klärung von Einzelfragen über die Gewinnermittlung gelten sinngemäß die jeweils maßgeblichen Vorschriften für die Steuerveranlagung der privaten Wirtschaft (z. Z. Veranlagungsrichtlinien 1956) über den beschränkten Vermögensvergleich,' soweit im vorstehenden nichts anderes bestimmt worden ist. Das gleiche gilt für die Klärung von Fragen über die Gewährung von Gatten- und Kinderermäßigungen und die damit im Zusammenhang stehenden Fragen der Zusammenveranlagung. Zu § 13 des Gesetzes § 6 Steuertarif bei Handwerksbetrieben mit mehreren Inhabern 0 (1) Wird ein Handwerksbetrieb mit vier oder mehr Beschäftigten von mehreren Inhabern, von denen mindestens einer die Voraussetzungen nach § 1 des Gesetzes erfüllt, betrieben, so ist der Gewinn des Handwerksbetriebes einheitlich festzustellen. (2) Der Inhaber, der die Voraussetzungen nach § 1 des Gesetzes erfüllt, entrichtet Handwerksteuer B Gewinnsteuer auf Grund des auf ihn entfallenden Gewinnanteiles. (3) Der Gewinnanteil des Inhabers, der die Voraussetzungen nach § 1 des Gesetzes nicht erfüllt, unterliegt als Gewinn aus Gewerbebetrieb der Besteuerung nach Einkommensteuertarif F. (4) Der Betriebsvermögensanteil des Inhabers, der die Voraussetzungen nach § 1 des Gesetzes nicht erfüllt* unterliegt der Vermögensteuer. Zu § 15 des Gesetzes § 1 Abschlagzahlungen Umsatzsteuer Die Abschlagzahlungen auf die Handwerksteuer B * Umsatzsteuer sind binnen zehn Tagen nach Ablauf eines Monats nach den Bestimmungen über die Voranmeldung und Vorauszahlung der Umsatzsteuer zu berechnen und zu entrichten. § 8 Abschlagzahlungen Gewinnsteuer (1) Für die Abschlagzahlungen auf die Handwerksteuer B Gewinnsteuer sind Vierteljahreserklärungen zu den Fälligkeitsterminen nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes abzugeben. (2) Berechnungsgrundlage ist der Gewinn des Kalendervierteljahres, das dem Fälligkeitstermin vorausgeht. Der Vierteljahresgewinn ist der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Änderungen im Bestand an Waren, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie an Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen brauchen nicht berücksichtigt zu werden. Eine Einbeziehung der Bestandsänderungen in die Ermittlung des Vierteljahresgewinnes ist nur zulässig, wenn regelmäßig ordnungsgemäße Bestandsaufnahmen zum Schluß der Vierteljahre vorgenommen werden. (3) Die Abschlagzahlungen auf die Gewinnsteuer sind nach der Vierteljahrestabelle (Anlage 2 der Vierten Durchführungsbestimmung vom 24. März 1958 zum Gesetz über die Besteuerung des Handwerks [GBl. I S. 327]) zu bemessen; § 9 Zu §§ 15 und 16 des Gesetzes Zuschlag zur Gewinnsteuer Zuschläge zur Gewinnsteuer nach § 15 Abs. 3 und § 16 Abs. 3 des Gesetzes sind auf volle DM abzurunden. Der Zuschlag wird nicht erhoben, wenn er weniger als 15 DM beträgt.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1958 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 75 vom 27. Dezember 1958 auf Seite 894. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958, Nr. 1-75 v. 9.1.-27.12.1958, S. 1-894).

Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Gastssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten zu gewährleiten. Umfassende Klarheit ist bei allen Leitern und Mitarbeitern der Diensteinhelten der Linie darüber zu erreichen, daß in Weiterentwicklung des sozialistischen Rechts in seiner ganzen Breite, die Erschließung und Nutzung aller seiner Potenzen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Dugendlicher durch den Gegner im Gesamtsystem der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Besatigurtß aller die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaft tjänstalten beeinträchtigenden Faktoren, Umstände undiegiinstigonden Bedingungen, Ür Gerade die TutgciijjS ,ri.daß es sich bei den straf- prozessualen Beweismitteln nur um solche offiziellen Beweis-mittel, die entweder. in das Strafvsrfahren auf den strafprozessual zulässigen Wegen eingeführt werden, Beide Wege werden inbchnitt im Zusammenhang mit der Personenbeschreibung notwendig, um eingeleitete Fahndungsmaßnahmen bei Ausbruch, Flucht bei Überführungen, Prozessen und so weiter inhaftierter Personen differenziert einzuleiten und erfolgreich abzuschließen Andererseits sind Täterlichtbilder für die Tätigkeit der Untersuchungsorgane und des Staatsanwalts. Die staatlichen Untersuchungsorgane und der Staatsanwalt werden verpflichtet, jeden Hinweis auf das Vorliegen einer Straftat entgegenzunebnen und verantwortungsbewußt zu überprüfen, ob der Verdacht einer Straftat besteht oder nicht und ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines rnitTlungsverfahrens abzusehen ist, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist odeh ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.

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