Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1958, Seite 264

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958, Seite 264 (GBl. DDR Ⅰ 1958, S. 264); 264 Gesetzblatt Teil I Nr. 20 Ausgabetag: 27. März 1958 Schule bzw. einen Lehrgang einer politischen Partei oder Massenorganisation bzw. Organisation des Handwerks besuchen, 4. Handwerker, die wegen Krankheit bzw. Handwerkerinnen, die wegen Schwangerschaft arbeitsunfähig sind. Voraussetzung für diese Ermäßigungen ist, daß die steuerliche Leistungsfähigkeit des Handwerkers aus den vorgenannten Ursachen beeinträchtigt sein muß. (3) Der Minister der Finanzen bestimmt Umfang und Voraussetzungen der Steuerermäßigung. § 9 Aufzeichnungspflichten (1) Handwerker, die Handwerksteuer A zu entrichten haben, sind verpflichtet: a) ein Lohnkonto für jeden Beschäftigten zu führen, b) in einem Wareneingangsbuch alle eingekauften Waren einzutragen, sofern Handelstätigkeit vorliegt oder ein Handwerksteuerzuschlag auf Grund des Materialeinsatzes bzw. der Getreidevermahlung zu entrichten ist. Im Wareneingangsbuch sind für die Handelswaren auch die Verkaufspreise aufzuzeichnen. (2) Von der Führung sonstiger Aufzeichnungen für steuerliche Zwecke ist der Handwerker befreit. III. Handwerksteuer B § 10 Besteuerungsgrundlage Besteuerungsgrundlagen für die Handwerksteuer B sind: 1. Der Umsatz, der sich als Gesamtbetrag der vereinnahmten Entgelte (steuerbarer Umsatz) nach den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes und der dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen ergibt. 2. Der Gewinn. § 11 Gewinn (1) Gewinn aus Handwerksbetrieb ist der innerhalb eines Kalenderjahres erzielte Uberschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben unter Berücksichtigung der Änderungen im Bestand an Waren, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen. (2) Betriebseinnahmen sind Einnahmen, die für Lieferungen und Leistungen des Handwerksbetriebes erzielt werden. Entnahmen von Waren für private Zwecke sind mit dem Einzelhandelsabgabepreis als Betriebseinnahmen zu behandeln. (3) Betriebsausgaben sind Ausgaben, die durch den Betrieb verursacht werden. Betriebsausgaben sind auch die Absetzungen für Abnutzung (Abschreibungen) für das handwerklich genutzte Betriebsvermögen, sofern ein ordnungsmäßiges Anlagenverzeichnis geführt wird. Aufwendungen für Anlagegegenstände mit Anschaffungskosten bis zu 250, DM sind im Zeitpunkt der Anschaffung als Betriebsausgaben abzugsfähig. (4) Die Bestandsänderungen ergeben sich aus dem Vergleich der Bestände am Ende des Jahres mit den Beständen am Ende des Vorjahres. Dabei sind die Bestände an Waren (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Handelswaren) mit den Anschaffungskosten, Halbfertigerzeugnisse mit den Anschaffungskosten des darin enthaltenen Materials und Fertigerzeugnisse mit den Herstellungskosten zu bewerten. Für Forderungen und Verbindlichkeiten ist der Nennwert maßgebend. (5) Zum Gewinn aus Handwerksbetrieb gehören auch Gewinne, die erzielt werden 1. bei Veräußerung eines Handwerksbetriebes oder Teilbetriebes, 2. bei Aufgabe eines Handwerksbetriebes. (6) Die Ermittlung des Gewinns aus Handwerksbetrieb auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ist zulässig. § 12 Steuerermäßigung und Steuervergünstigungen (1) Handwerker, die verpflichtet sind, die Handwerksteuer B zu zahlen, erhalten auf Antrag folgende Familienermäßigungen : 1. Gattenermäßigung Sie wird gewährt, wenn die Einkünfte des Ehegatten nicht den Betrag von jährlich 900, DM übersteigen und eine der nachstehend aufgeführten Voraussetzungen gegeben ist: a) Der Ehegatte muß vor Ablauf des Steuerjahres als Mann das 64. Lebensjahr, als Frau das 49. Lebensjahr vollendet haben. b) Der Ehegatte muß mindestens 50 °/o erwerbsgemindert sein. c) Zum Haushalt des Ehegatten gehört ein Kind, das am Ende des Steuerjahres das 8. Lebensjahr nicht vollendet hat. 2. Kinderermäßigung Sie wird für jedes Kind gewährt, bei dem die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Das Kind muß im Steuerjahr mindestens vier Monate zum Haushalt des Handwerkers gehört haben oder im Steuerjahr von ihm mindestens vier Monate überwiegend unterhalten und erzogen worden sein. b) Das Kind darf während dieses Zeitraumes das 16. Lebensjahr nicht vollendet haben. (2) Familienermäßigungen nach Abs. 1 werden gewährt, indem von der auf den Gewinn entfallenden Steuer für jede Ermäßigung 50, DM abgesetzt werden. (3) Zur Förderung von volkswirtschaftlich wichtigen Aufgaben, z. B. des Exportes, der Erfindertätigkeit u. ä. können besondere Steuervergünstigungen gewährt werden. § 13 Umsatzsteuer und Tarif der Gewinnsteuer (1) Die Umsatzsteuer wird nach dem Umsatzsteuergesetz und den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen erhoben. (2) Die Gewinnsteuer bemißt sich nach der als Anlage D beigefügten Grundtabelle.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1958 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 75 vom 27. Dezember 1958 auf Seite 894. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958, Nr. 1-75 v. 9.1.-27.12.1958, S. 1-894).

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