Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1958, Seite 262

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958, Seite 262 (GBl. DDR Ⅰ 1958, S. 262); 262 Gesetzblatt Teil I Nr. 20 Ausgabetag: 27. März 1958 beschädigtenausweises sind, beschäftigt werden, wird die Grenze der Beschäftigtenzahl auf 11 erhöht. Bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl sind die Beschäftigten aller Betriebe eines Betriebsinhabers, seines Ehegatten und seiner Kinder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zusammenzurechnen. (3) Bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl sind der Betriebsinhaber und sein Ehegatte nicht mitzuzählen. (4) Bei individuell arbeitenden Handwerkern wird ein Lehrling je Lehrjahr der Beschäftigtenzahl nicht zugezählt. (5) Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und juristische Personen mit Ausnahme der Produktionsgenossenschaften und Einkaufs- und Liefergenossenschaften können nicht Mitglieder der Handwerkskammern der Bezirke sein. (6) Individuell arbeitende Handwerker mit mehr als drei Beschäftigten, deren Handelsumsatz mehr als 50 °/o des Gesamtumsatzes beträgt, scheiden zu Beginn des auf die Feststellung folgenden Quartals aus der Handwerksorganisation aus. (7) Die Staatliche Plankommission wird ermächtigt, Übergangsbestimmungen zu erlassen.“ § 3 Dieses Gesetz tritt am 1. April 1958 in Kraft. Das vorstehende, vom Präsidenten der Volkskammer im Namen des Präsidiums der Volkskammer unter dem vierzehnten März neunzehnhundertachtundfünfzig ausgefertigte Gesetz wird hiermit verkündet. Berlin, den fünfzehnten März neunzehnhundertachtundfünfzig Der Präsident der Deutschen Demokratischen Republik In Vertretung: Dr. Dieckmann Präsident der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik Gesetz über die Besteuerung des Handwerks. Vom 12. März 1958 Die Besteuerung des Handwerks nach dem Gesetz über die Steuer des .Handwerks vom 6. September 1950 hat entscheidend dazu beigetragen, daß sich das Handwerk in der Deutschen Demokratischen Republik im Gegensatz zum Handwerk in Westdeutschland ökonomisch gefestigt und seine Leistungen gesteigert hat. Die bisherige Besteuerung berücksichtigte den unterschiedlichen Stand der Arbeitsproduktivität in den einzelnen Handwerksbetrieben nicht. Das hat dazu geführt, daß die Steuerleistungen bei einem Teil der Handwerker den Einkommensverhältnissen nicht entsprachen. Um die Besteuerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Handwerker anzupassen und weiterhin die Initiative der Handwerker zur Steigerung der Produktion und der Dienstleistungen zu fördern, beschließt die Volkskammer: I. Steuerpflicht der Handwerker § 1 Handwerker und handwerkliche Tätigkeit (1) Handwerker entrichten eine Handwerksteuer. (2) Handwerker sind Gewerbetreibende, die in der Handwerksrolle eingetragen sind und die Voraussetzungen des Gesetzes vom 12. März 1958 zur Ergänzung des Gesetzes zur Förderung des Handwerks (GBl. I S. 261) erfüllen. (3) Handwerkliche Tätigkeit liegt vor, wenn Leistungen ausgeführt werden, die dem Berufsbild (Qualifikations-Charakteristik) des Handwerks entsprechen, mit dem der Handwerker in die Handwerksrolle eingetragen ist. § 2 Handwerksteuer (1) Handwerker mit höchstens drei Beschäftigten entrichten die Handwerksteuer A nach den Bestimmungen der §§ 5 9. Diese Beschäftigtenzahl darf zu keinem Zeitpunkt des Kalenderjahres überschritten werden. (2) Handwerker mit' vier oder mehr Beschäftigten entrichten die Handwerksteuer B nach den Bestimmungen der §§ 10 14. (3) Als Beschäftigte gelten alle Personen, die für handwerkliche und andere Betriebe des Handwerkers, seines Ehegatten und seiner Kinder, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet haben, tätig werden. Ausgenommen sind die im § 14 Absatz 3 und 4 des Gesetzes vom 9. August 1950 zur Förderung des Handwerks in der Fassung des § 2 des Gesetzes vom 12. März 1958 zur Ergänzung des Gesetzes zur Förderung des Handwerks (GBl. I S. 261) genannten Pergonen. (4) Die Handwerksteuer wird für das Kalenderjahr erhoben. § 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht entsteht a) bei Neueröffnung des Handwerksbetriebes vom Tage der Neueröffnung an, b) in allen anderen Fällen vom 1. Januar des Jahres an, das dem Jahr folgt, in welchem die Voraussetzungen zur Besteuerung nach der Handwerksteuer eintreten. (2) Die Steuerpflicht endet a) bei Aufgabe des Handwerksbetriebes vom Tage der Aufgabe an,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1958 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 75 vom 27. Dezember 1958 auf Seite 894. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958, Nr. 1-75 v. 9.1.-27.12.1958, S. 1-894).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht die beiveismäßigen Erfordernisse für die Begründung des Verdachts des dringenden Verdachts, einer Straftat und die daraus resultierenden Anforderungen an die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache - Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Erfоrdernisse und Wege der weiteren Vervollkommnung der Leitungstätigkeit der Leiter untersuchungsführender Referate der Linie Vertrauliche Verschlußsache . Die Bedeutung des Ermittlungsver-fahrens im Kampf gegen die Angriffe des Feindes und für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zur Anwendung, da sie gute Möglichkeiten der erzieherischen Einflußnahme auf den Befragten bietet und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der sonstigen Prüfungshandlungen häufig die Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung gibt. Das ist in der Regel bei vorläufigen Festnahmen auf frischer Tat nach der Fall, wenn sich allein aus den objektiven Umständen der Festnahmesituation der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht überzeugend begründet werden kann, wenn die Feststellungen im Prüfungsverfahren bereits ergeben haben, daß die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermitt lungsverfahrens vorliegen.

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