Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1958, Seite 251

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958, Seite 251 (GBl. DDR Ⅰ 1958, S. 251); Gesetzblatt Teil I Nr. 19 Ausgabetag: 20. März 1958 251 wenn das zuständige Organ eines der Vertragspartner erfährt, daß ein Angehöriger des anderen Vertragspartners, der außerhalb des Territoriums beider Vertragspartner gestorben ist, auf dem Territorium seines Staates Vermögen hinterlassen hat. (2) Erhält die diplomatische oder konsularische Vertretung zuerst von dem Todesfall Kenntnis, so hat sie zur Sicherung des Nachlasses das zuständige Nachlaßorgan zu benachrichtigen. Artikel 39 Vertretungsbefugnis der diplomatischen oder konsularischen Vertretungen in Nachlaßsachen (1) In allen Nachlaßsachen, die auf dem Territorium eines Vertragspartners vorliegen, ist die diplomatische oder konsularische Vertretung ohne besondere Vollmacht ermächtigt, vor den Organen des Vertragspartners ihre Staatsangehörigen zu vertreten, sofern sie an den Verfahren nicht teilnehmen und keinen Bevollmächtigten ernannt haben. (2) Stirbt ein Angehöriger des einen Vertragspartners auf einer Reise auf dem Territorium des anderen Vertragspartners, ohne dort seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt zu haben, so werden die von ihm mitgeführten Sachen ohne weiteres der diplomatischen oder konsularischen Vertretung zur Verfügung gestellt. Artikel 40 Testamentseröffnung Für die Eröffnung und Verkündung einer Verfügung von Todes wegen ist das Nachlaßorgan des Vertragspartners zuständig, auf dessen Territorium sich die Verfügung befindet. Ist der Erblasser auf dem Territorium des anderen Vertragspartners wohnhaft gewesen, so ist dem zuständigen Nachlaßorgan eine Abschrift der Verfügung von Todes wegen und ein Protokoll über ihren Zustand und Inhalt, gegebenenfalls auch über ihre Eröffnung und Verkündung zu übersenden; auf Verlangen ist auch die Originalurkunde zu übersenden. Artikel 41 Sicherungsmaßnahmen (1) Die Nachlaßorgane der Vertragspartner haben nach ihrem Recht die Maßnahmen zu treffen, die zur Sicherung oder Verwaltung des in ihrem Staat befindlichen Nachlasses eines Angehörigen des anderen Vertragspartners erforderlich sind. (2) Die diplomatische oder konsularische Vertretung ist von den nach Abs. 1 getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu verständigen; sie kann bei diesen Maßnahmen selbst oder durch Bevollmächtigte mitwirken. Die nach Abs. 1 getroffenen und die sonst erforderlichen Maßnahmen können auf Antrag der diplomatischen oder konsularischen Vertretung geändert, auf-* gehoben oder aufgeschoben werden. (3) Auf Ersuchen des heimatlichen Nachlaßorgans müssen die nach Abs. 1 getroffenen Maßnahmen aufgehoben werden. Ctopoh nojiynuT CBeaeHMH o tom, hto rpaxcaaHMH apy-roü ßoroBapnBaiomeücH Ctopohbi, yMepuiMM BHe Tep-pnTopMH oöenx HoroBapwBaiomHXCH Ctopoh, ocTaBHJi MMymecTBo Ha TeppMTopMM ero rocyaapcTBa. (2) Ecjih flunjiOMaTHHecKoe mhm KOHcyjibCKoe npea-CTaBHTejibCTBO nepBbiM y3HaeT o CMepTM, to oho aoa-3kho b uejiHx oxpaHbi HacjieacTBa yBeaoMMTb oö stom KOMneTeHTHbiM opraH, BeaaiomHÄ aejiaMM o HacjieaoBa- HMM. OräTbH 39 Ilpasa AHiuionvaTHHecKoro mjim KOHcyjibCKoro npeacTa-BiiTCJibCTea Ha npeacTaewTejibCTBo no aejiani o HacjieacTBe (1) IIo BceM aejiaM o HacjieacTBe, boshmkuimm Ha TeppMTopMM oflHoü m3 ßoroBapMBaiomwxcH Ctopoh, annjio-MaTMtiecKoe/ mjim KOHcyjibCKoe npeacTaBMTejibCTBo MMe-eT npaBO npeacTaBJiHTb nepea opraHaMM HoroBapnßä-lomeücH CTopoHbi HHTepecbi rpaxcaaH cßoero rocyaap-CTBa, ecjiM ohm He ynacTByiOT b nponecce m He Ha3Ha-hmjim cbomx ynojiHOMOHeHHbix; ffJiH 3Toro He TpeöyeTCH OCOÖblX nOJIHOMOHMM. (2) Ecjim rpaxcflaHMH oaHott ßoroBapMBaiomeücH Cto-poHbi yMep bo BpeMH noeßaKM no TeppMTopMM apyroü ÄoroßapMBaiorueMCH Ctopohw, rae oh He MMeji nocTO-HHHOrO MeCTOHCMTeJIbCTBa MJIM MeCTOnpeÖblBaHMH, TO HaxoflMBixiMeca npM HeM Bema nepeaaiOTCH awnjiOMaTM-necKOMy mjim KOHcyjibCKOMy npeCTaBHTejibCTBy 6e3 KaKOrO-JIMÖO np0M3B0CTBa. CTaTbH 40 BcKpbiTMe 3aBeniaHMH Rjih BCKpbiTMfl m oraameHMH 3aBetuaHMH KOMneTeH-TeH opraH, Beaaioinnü aejiaMM o HacjienosaHMM, toü ßoroBapHBaiomencH Ctopohw, Ha TeppMTopMM kotopoü HaxoMTCH 3aBemaHMe. Ecjim 3aBemaTejib npoxcMBaji Ha TeppMTopMM flpyroü ßoroBapMBaiomeMCH Ctopohbi, to KOMneTeHTHOMy opraHy, BeaaiomeMy aejiaMM o Ha-cjieAOBaHMM, nepecbiJiaeTCH KonMH 3aBemaHMa m npo-tokoji o ero coctohhmm m coaepxcaHMM, a b Heoöxoaw-mom cjiynae TaKXce o bckpwtmm m orjiameHMM 3aBema-hmh; no TpeßoBaHMio nepecwaaeTCH Taione noAJiMHHMK 3aßemaHMH. CTaTbH 41 Mepu no oxpaHe HacjieacTBa (1) OpraHbi, Beflaiompie aeaaMM o HacneaoßaHMM, oa- hoü JIoroBapMBaiomeiicH Ctopohw oÖH3aHw b cootbct-CTBMH CO CBOMM 3aKOHOaaTeJIbCTBOM npMHHTb Mepbl, HeoöxoawMwe rjib oxpaHbi mjim ynpaBJieHMH Haxoan-uihmch b mx rocyaapcTBe HacaeacTBeHHWM MMymecT-bom, ocTaBJieHHWM rpaxcaaHMHOM apyroft HoroBapM-BaiomeMCH Ctopohw. * (2) .ZlMnaoMaTMHecKoe mjim KOHcyabCKoe npeacTaBM-TejibCTBo aojiHCHo öwTb He3aMeaJinTejibHo mhcJdodmm-poBaHO o Mepax, npMHhtwx b cootb0tctbmm c n. 1; oho MoxceT HerxocpeacTBeHHO mjim nepe3 cßoero ynojiHOMO-neHHoro npMHMMaTb ynacTMe b ocymecTBJieHMM stmx Mep. Mepw, npMHHTwe corjiacHO n. 1, m apyrne Heoöxo-awMbie Mepw MoryT öwtb no xoaaTaftcTBy awnjiOMaTM-necKoro mjim KOHcyabCKoro npeacTaBMTejibCTBa M3MeHe-HW, OTMeneHW mjim ocymecTBJieHMe mx mojkct öwtb ot-JIOHCeHO. (3) IIo xoaaTaMCTBy OTenecTBeHHoro opraHa, Beaaio-mero aejiaMM o HacjieaoBaHMM, Mepw, npMHHTwe b co-OTBeTCTBMM C n. 1, aOJIJKHW ÖblTb OTMeHeHbl.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1958 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 75 vom 27. Dezember 1958 auf Seite 894. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958, Nr. 1-75 v. 9.1.-27.12.1958, S. 1-894).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes, die Durchsuchung von Personen und mitgeführten Sachen, wenn der dringende Verdacht besteht, daß die Personen Gegenstände bei sich führen, durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den im Arbeitsplan enthaltenen Aufgaben. Auswertung der Feststellungen mit dem jeweiligen operativen Mitarbeiter und unter Wahrung der Konspiration mit dem Kollektiv der Mitarbeiter. Verstärkung der Vorbildwirkung der Leiter und mittleren leitenden Kader haben durch eine wirksame Kontrolle die ständige Übersicht über die Durchführung der und die dabei erzielten Ergebnisse sowie die strikte Einhaltung der Kontrollfrist, der Termine für die Realisierung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit . Die Untersuchungsorgane Staatssicherheit werden dabei in Erfüllung konkreter Weisungen des Ministers für Staatssicherheit eigenverantwortlich tätig und tragen damit die Verantwortung für die politisch-operative Dienstdurchführung und die allseitige Aufgabenerfüllung in seinem Dienstbereich. Auf der Grundlage der Befehle und Anweisungen des Ministers den Grundsatzdokumenten Staatssicherheit den Befehlen und Anweisungen der Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person zu empfangen. Der Briefverkehr und die Unterhaltung beim Besuch sind in deutscher Sprache zu führen.

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