Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1958, Seite 23

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958, Seite 23 (GBl. DDR Ⅰ 1958, S. 23); Gesetzblatt Teil I Nr. 3 Ausgabetag: 17. Januar 1958 23 Der Handelsvertreter und seine Stellvertreter genießen alle Rechte und Vergünstigungen, die den Mitgliedern diplomatischer Vertretungen zuerkannt werden. Die von der Handelsvertretung belegten Räumlichkeiten genießen die Exterritorialität. Die Handelsvertretung hat das Recht, Chiffren zu benutzen. Die Handelsvertretung unterliegt nicht der Eintragung in das Handelsregister. Die Angestellten der Handelsvertretung, die Bürger des Staates der Handelsvertretung sind, werden im Aufenthaltsstaat von den Steuern für Einkünfte, die sie für den Dienst bei ihrer Regierung erhalten, befreit. Artikel 3 ; Die Handelsvertretung handelt im Namen ihrer Regierung. Die Regierung haftet lediglich für diejenigen Außenhandelsverträge, die im Namen der Handelsvertretung in ihrem Aufenthaltsstaate abgeschlossen oder garantiert und von den vertretungsberechtigten Personen unterzeichnet werden. Die Namen derjenigen Personen, die zur Vornahme von Rechtshandlungen im Namen der Handelsvertretung bevollmächtigt sind, sowie der Umfang der Vertretungsbefugnis jeder dieser Personen bezüglich der Übernahme von Verbindlichkeiten im Namen der Handelsvertretung werden in einem offiziellen Organ des Aufenthaltsstaates bekannt gemacht. Artikel 4 Die Handelsvertretung genießt alle einem souveränen Staat zustehenden Immunitäten, die sich ebenfalls auf die Tätigkeit des Staates auf dem Gebiet des Außenhandels erstrecken, mit folgenden Ausnahmen, zu denen die Vertragsschließenden Seiten ihr Einverständnis erteilen: a) Streitigkeiten aus Außenhandelsverträgen, die von der Handelsvertretung im Gebiet des Aufenthaltsstaates entsprechend Artikel 3 dieser Anlage abgeschlossen oder garantiert wurden, unterliegen der Gerichtsbarkeit des Aufenthaltsstaates der Handelsvertretung, es sei denn, daß die Zuständigkeit eines anderen Gerichte? oder ein Schiedsgericht vereinbart wurde. Dabei sind gerichtliche Anordnungen auf Bestellung einer prozessua-lichen Sicherheit (Sicherheitsleistungen) nicht zugelassen. b) Zwangsvollstreckung aus rechtskräftigen Endurteilen, die in den erwähnten Streitigkeiten gegen die Handelsvertretung erlassen wurden, kann angeordnet werden, jedoch nur bezüglich der Waren und Forderungen der Handelsvertretung. ToproBbiM npe#CTaBMTejib m ero 3aMecTMTejiPi nojib-3yiOTCH BceMM npaBaMM h npwBMjiernHMM, npwcBoeH-HbiMM HJieHaM flnnjiOMaTHHecKwx npeACTaBWTejibCTB. IIoMemeHMH, 3aHMMaeMbie ToproBbiM IIpeßCTaBMTejib-CTBOM, nOJIb3yK)TCH SKCTeppMTOpMaJTbHOCTblO. Toproßoe npe#cTaBMTeJibCTBO MMeeT npaßo nojib30BaTbcn inwcj?-pOM. Toproßoe IIpecTaBnTejibCTBo He noJieJKMT BHecemiio b ToproBbiü peecTp. CjiyjKamwe Toproßoro IlpeflCTaBMTejibCTBa, hbjihkhijh-een rpaJKflaHaMH rocyapcTBa Toproßoro npeCTaBn-TejibCTBa, ÖyyT ocBOÖojKzieHbi b rocyaapcTBe npeöbraa-hmh ot HajioroB Ha floxoabi, KOTopbie ohm öyyr nojiy-uaTb no cjiyjKöe y CBoero üpaBMTejibCTBa. CTaTbH 3 Toproßoe IIpeACTaBMTejibCTBO ReMCTByeT ot HMeHM CBoero npaBMTejibCTBa. IIpaBMTeJibCTBO HeceT otbct-CTBeHHOCTb JiMmb no BHemHeToproBbiM c#ejiKaM, koto-pbie öy,nyT 3aKjnoueHbi mjim rapaHTMpoßaHbi ot mmchm Toproßoro IIpeßCTaBMTejibCTBa b rocyapcTBe ero npe-öbiBaHMH m noAnncaHbi ynojiHOMoneHHbiMM Ha to jinija-MM. £aMMJIMM JIMU, ynOJIHOMOHeHHbIX K npaBOBbIM ÄMCT-bmhm ot MMeHH Toproßoro IIpeflCTaBMTejibCTBa, a TaKJKe CBeeHMH oö oÖibeMe npaB KajKoro M3 otmx jimu b ot-HomeHMM nonncaHMH ToproBbix 0ÖH3aTejibCTB Topro-Boro IIpeACTaBMTejibCTBa, öyyT nyÖJiHKOBaTbcn b oc£h-nnajibHOM opraHe rocyapcTBa npeöbiBaHMH. CTaTbH 4 Toproßoe npeacTaBMTejibCTBO öyeT nojib30BaTbcn BceMM npMHajiexiamuMM cyßepeHHOMy roc37japcTBy MMMyHMTeTaMM, OTHOCHLLJHMMCH TaKJKe M K BHeiHHeH TOprOBJie, CO CJieyiOmWMM JIMUIb H3'bHTHHMM, Ha KOTO- pbie CTopoHbi MS'bHBjiHKDT CBoe corjiacne: a) cnopbi no BHemHeToproBbiM cejiKaM, 3aKjnoueH-HblM MJIM rapaHTMpOBaHHbIM ToproBbiM IIpeACTaBM-TeJIbCTBOM B COOTBeTCTBMM CO CTaTbeÜ 3 Ha TeppMTOpMM rocyapcTBa npeöbiBaHMH, no;meKaT, npM OTcyTCTBMM oroßopKM o TpeTencKOM pa3ÖMpaTejibCTBe mjim oö mhom no£cy;mocTH, paccMOTpeHMio cyOB 3Toro rocyapcTBa. npM 3TOM BbmeCeHMe cyeÖHbix pemeHMM no nponec-cyajibHOMy oÖecneueHMio mckob He aonycKaeTcn; 5) npMHyMTeJibHoe McnojiHeHMe Bome,zimMX b 3aK0H-Hyio CMJiy OKOHuaTejibHbix cyeÖHbix peuiennH, Bbme-ceHHbix npoTMB Toproßoro npeCTaBMTejibCTBa no yno-MHHyTblM CnOpaM, MOJKeT MMeTb MeCTO, HO JIMUIb B OTHO-meHMM TOBapoB m ÄOJiroBbix TpeöoBaHMM Toproßoro npeCTaBMTejibCTBa. Rau P. Kumykin Rau II. KyMblKHH;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1958 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 75 vom 27. Dezember 1958 auf Seite 894. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958, Nr. 1-75 v. 9.1.-27.12.1958, S. 1-894).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Befehl zur Erfassung, Lagerung und Verteilung Verwertung aller in den Diensteinheiten Staatssicherheit anfallenden Asservate Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern und gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmurigen der Untersuchungshaftvollzugsordnung -UHV in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit vom Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Ausfertigung V: Gemeinsame Festlegung der Leiser des Zentralen Medizinisehen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten des. Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit.

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