Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1958, Seite 19

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958, Seite 19 (GBl. DDR Ⅰ 1958, S. 19); Gesetzblatt Teil I Nr. 3 Ausgabetag: 17. Januar 1958 19 Steuern und sonstigen Abgaben, der Lagerung der Waren unter Zollkontrolle, der Vorschriften und Förmlichkeiten, die für die Zollabfertigung der Waren maßgebend sind. Artikel 4 Die Boden- und Gewerbeerzeugnisse, die aus dem Gebiet der einen Vertragsschließenden Seite in das Gebiet der anderen Vertragsschließenden Seite eingeführt werden, unterliegen keinen anderen oder höheren Zöllen, Steuern oder sonstigen Abgaben oder anderen ' Vorschriften oder beschwerlicheren Förmlichkeiten als .denjenigen, denen gleichartige Boden- und Gewerbeerzeugnisse irgendeines dritten Staates unterliegen. Ebenso werden die Boden- und Gewerbeerzeugnisse der einen Vertragsschließenden Seite bei der Ausfuhr nach dem Gebiet der anderen Vertragsschließenden Seite keinen ahderen oder höheren Zöllen, Steuern oder sonstigen Abgaben oder anderen Vorschriften oder beschwerlicheren Förmlichkeiten unterworfen als denjenigen, denen gleichartige Boden- und Gewerbeerzeugnisse bei der Ausfuhr nach dem Gebiet irgendeines dritten Staates unterworfen sind. Artikel 5 Die Boden- und Gewerbeerzeugmsse der einen Vertragsschließenden Seite, die durch das Gebiet eines dritten Staates oder dritter Staaten in das Gebiet der anderen Vertragsschließenden Seite eingeführt werden, werden bei ihrer Einfuhr keinen anderen oder höheren Zöllen, Steuern oder sonstigen Abgaben oder anderen Vorschriften oder beschwerlichen Förmlichkeiten unterworfen als denjenigen, denen sie unterworfen sein würden, wenn sie unmittelbar aus dem Ursprungslande eingeführt worden wären. Diese Bestimmung findet auch auf Erzeugnisse Anwendung, die während der Durchfuhr durch das Gebiet eines dritten Staates oder dritter Staaten einer Umladung, Umpackung oder Lagerung unterzogen wurden. Artikel 6 Unter der Bedingung der Wiederausfuhr beziehungsweise Wiedereinfuhr innerhalb der von der Zollverwaltung festgesetzten angemessenen Frist und des Nachweises der Nämlichkeit werden folgende Gegenstände bei der Ein- und Ausfuhr von Zöllen, Steuern oder sonstigen Abgaben befreit: a) Gegenstände, die für Messen. Ausstellungen oder Ausschreibungen bestimmt sind: b) Gegenstände, die für die Durchführung von Versuchen oder Prüfungen bestimmt sind; c) Gegenstände, die zwecks Reparatur eingeführt und im reparierten Zustand wieder ausgeführt werden; d) Montagewerkzeuge und -instrumente, die von Monteuren ein- bzw. ausgeführt werden oder die ihnen nachgesandt werden; e) Boden- und Gewerbeerzeugnisse, die zur Verarbeitung oder Veredelung eingeführt werden und im verarbeiteten beziehungsweise veredelten Zustand wieder ausgeführt werden; f) markierte Behältnisse, die zum Zwecke der Füllung eingeführt werden sowie Behältnisse, in denen Einfuhrgegenstände enthalten sind und die nach Ablauf der festgesetzten Frist wieder ausgeführt werden. HOineHHw: nouijiHH, HöJioroB n npoHiix cSopoB; CKjiajOH-poBaHMH TOBapoB no# TaMOJKeHHbiM KOHTpojieM; npa-bmji n cbopMajibHOCTen, npnMeHHeMbix npn TaMOjKeH-HOM OÖpaÖOTKe TOBapOB. 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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1958 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 75 vom 27. Dezember 1958 auf Seite 894. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958, Nr. 1-75 v. 9.1.-27.12.1958, S. 1-894).

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