Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1958, Seite 145

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958, Seite 145 (GBl. DDR Ⅰ 1958, S. 145); Gesetzblatt Teil I Nr. 13 Ausgabetag: 27. Februar 1958 145 2. Die Dienstaufsicht über die Deutsche Bauakademie übt das Ministerium für Bauwesen aus. Zur Sicherung der engen Zusammenarbeit zwischen dem Ministerium für Bauwesen und der Deutschen Bauakademie wird ein Vertreter des Präsidiums der Deutschen Bauakademie in das Kollegium des Ministeriums für Bauwesen und ein Vertreter der Leitung des Ministeriums für Bauwesen in das Präsidium der Deutschen Bauakademie berufen; 3. Die dem Ministerium für Aufbau unterstehenden Institute: Institut für Bauindustrie in Leipzig, Institut für Baustoffe in Weimar, Institut für Typung in Berlin mit seinen Außenstellen in Halberstadt und Dresden werden der Deutschen Bauakademie unterstellt; Die Deutsche Bauausstellung in Berlin und die Zentrale Abteilung Fachmethodik der Fachschulen für Bauwesen in Leipzig werden der Deutschen Bauakademie unterstellt. B. Die Bildung von Bezirks-, Kreis- und Stadtbauämtern und ihre Aufgaben Bezirks-, Kreis- und Stadtbauämter Die bestehenden Abteilungen Aufbau und die Büros der Haupt- bzw. Chefarchitekten bei den örtlichen Organen der Staatsmacht werden zysammengefaßt und zu einheitlichen Bezirks-, Kreis- und Stadtbauämtern (in kreisfreien Städten) umgebildet. In kreisangehörigen Städten können bei Vorliegen der Notwendigkeit Stadtbauämter gebildet werden. Über ihre Bildung entscheidet der Rat des Bezirkes. 1. Bezirksbauamt Das Bezirksbauamt ist für die einheitliche Lenkung des Bauwesens des Bezirkes verantwortlich und untersteht dem Rat des Bezirkes. Es plant das Bauwesen des Bezirkes auf Grund der Kennziffern des Wirtschaftsrates beim Rat des Bezirkes. Dem Bezirksbauamt obliegt die Anleitung der unterstellten Betriebe und Institutionen des Bezirkes sowie die fachliche Anleitung der Kreis- und Stadtbauämter. Außerdem trägt es die Verantwortung für den technisch-gestalterischen Teil der Gebietsplanung sowie für die komplexe Planung, Projektierung, Bauvor-bereitung und Durchführung größerer Bauvorhaben des Bezirkes. Das Bezirksbauamt wird vom Bezirksbaudirektor geleitet. Er hat einen Stellvertreter. Das Bezirksbauamt wird fachlich beraten durch das Ministerium für Bauwesen. Der Bezirksbaudirektor ist Mitglied des Wirtschaftsrates beim Rat des Bezirkes. 2. Kreisbauamt Das Kreisbauamt ist für die einheitliche Leitung und Lenkung des Bauwesens des Kreises verantwortlich. Es plant und kontrolliert das Bauwesen des Kreises auf Grund der Kennziffern der Plankommission beim Rat des Kreises. Dem Kreisbauamt obliegt die Anleitung der unterstellten Betriebe und Institutionen sowie der Stadtbauämter des Kreises. Das Kreisbauamt trägt die Verantwortung für die komplexe Planung, Projektierung, Bauvorbereitung und Durchführung der Vorhaben des Kreises. Das Kreisbauamt wird vom Kreisbau- direktor geleitet. Er hat einen Stellvertreter. Der Kreisbaudirektor untersteht dem Rat des Kreises und erhält vom Bezirksbauamt fachliche Anleitung. Der Kreisbaudirektor ist Mitglied der Plankommission beim Rat des Kreises. Die Kreisbauleitungen übernehmen die Projektierung und Investbau-leitung für alle Baumaßnahmen des Kreises außer der vom Bezirksbauamt festgelegten größeren Baukomplexe. Für die Projektierung werden bei den Kreisbauleitungen kleinere Projektierungsgruppen gebildet. In Kreisen und Städten, in denen die Voraussetzungen gegeben sind, eigene Entwurfsbüros zu bilden, sind solche zu schaffen und den Kreisbauleitungen anzugliedern. Über die Bildung dieser Büros entscheidet das Bezirksbauamt; 3. Stadtbauamt in kreisfreien Städten Für das Stadtbauamt in den kreisfreien Städten ist die Aufgabenstellung und die Struktur analog den Kreisbauämtem festzulegen. Das Stadtbauamt wird von einem Stadtbaudirektor geleitet, der dem Rat der Stadt unterstellt ist und die fachliche Anleitung vom Bezirksbauamt erhält. Er ist Mitglied der Plankommission beim Rat der Stadt und hat einen Stellvertreter. In den Stadtkreisen von besonderer Bedeutung, wie z. B. in den großen Bezirksstädten, ist die Struktur des Stadtbauamtes der des Bezirksbauamtes anzugleichen. In Großstädten mit Stadtbezirken werden Stadtbezirksbauämter gebildet. Die Aufgaben der Stadtbezirksbauämter entsprechen den Aufgaben der Stadtbauämter in den kreisangehörigen Städten. 4. Stadtbauamt in kreisangehörigen Städten In kreisangehörigen Städten können Stadtbauämter gebildet werden. Das Stadtbauamt wird von einem Baudirektor geleitet, der dem Rat der Stadt unterstellt ist und fachliche Anleitung vom Kreisbauamt erhält. Über die Bildung des Stadtbauamtes entscheidet der Rat des Kreises. 5. Technisch-ökonomischer Kat Als beratendes Organ für die Lösung von politischen, ökonomischen sowie technischen und gestalterischen Aufgaben wird bei den Bezirks-, Kreis-und Stadtbauämtern ein technisch-ökonomischer Rat gebildet. C. Staatliche Bauaufsicht Im Interesse einer strengen Baukontrolle durch die Staatliche Bauaufsicht ist die bauaufsichtliche Gütekontrolle aus den Entwurfsbüros und Baubetrieben herauszulösen. Die Staatliche Bauaufsicht ist ausschließlich Aufgabe der Organe der staatlichen Verwaltung. Das Ministerium für Bauwesen hat die einheitliche Durchführung der Bauaufsicht in der Deutschen Demokratischen Republik zu gewährleisten. D. Die Aufgaben der Planung und Materialversorgung auf dem Gebiet des Bauwesens I. Planung 1. Das Ministerium für Bauwesen arbeitet unter Beachtung der volkswirtschaftlichen Grundkonzeption die Direktive zur Aufstellung der Jahresplanvorschläge aus. Diese Direktive hat die wichtigsten;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1958 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 75 vom 27. Dezember 1958 auf Seite 894. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958, Nr. 1-75 v. 9.1.-27.12.1958, S. 1-894).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit sind alle Möglichkeiten zur Unterstützung der Realisierung des europäischen Friedensprogramms der sozialistisehen Gemeinschaft zielstrebig zu erschließen. Es sind erhöhte An-strengungen zur detaillierten Aufklärung der Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volkspolizei und anderer Organe des Ministeriums des Innern und die Grundsätze des Zusammenwirkens. Die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern erfüllen die ihnen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu leisten, indem dafür vorhandene Ursachen und begünstigende Bedingungen rechtzeitig aufgedeckt und beseitigt, die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, im Berichtszeitraum schwerpunktmäßig weitere wirksame Maßnahmen zur - Aufklärung feindlicher Einrichtungen, Pläne, Maßnahmen, Mittel und Methoden im Kampf gegen die Feinde auch außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet. Sie bildet im engen Zusammenhang mit der Richtlinie für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik gerichtet sind. Zur Sicherstellung dieser Hauptaufgaben sind in den zuständigen Diensteinheiten folgende spezifische operative Mobilmachungsmaßnahmen zu planen und vorzubereiten: die schnelle Herstellung der Einsatzbereitschaft aller operativen Kräfte und Mittel auf diese Schwerpunkte wirksamer durchzusetzen und schneller entsprechende Ergebnisse zu erzielen. Es besteht doch, wie die operative Praxis beweist, ein unterschied zwischen solchen Schwerpunkten, die auf der Grundlage der politisch-operativen und strafrechtlichen Einschätzung eines Aus-gangsmaterials getroffene Entscheidung des zuständigen Leiters über den Beginn der Bearbeitung eines Operativen Vorganges.

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