Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1958, Seite 133

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958, Seite 133 (GBl. DDR Ⅰ 1958, S. 133); Gesetzblatt Teil I Nr. 13 Ausgabetag: 27. Februar 1958 133 ihre endgültige Auswirkung einschließlich der Umbewertung der vorhandenen Bestände noch nicht zu übersehen war. Bei der Festpreisbildung waren die von den Betrieben ausgearbeiteten Kostenunterlagen oft unzureichend infolge der Abweichungen zwischen Kostenträgerrechnung und den Kalkulationsvorschriften. Die gesetzlich festgelegte Forderung nach einheitlichen Branchenrichtlinien für die Kalkulation eines Industriezweiges war noch ungenügend verwirklicht bzw. die vorhandenen Branchenrichtlinien wurden n.ur ungenügend beachtet. III. Die Verbesserung der Arbeitsweise des Ministeriums der Finanzen A. Die Verbesserung der Arbeitsweise bei der Aufstellung der Finanzpläne zur Ausarbeitung des Betriebsplanes (Plan der technischen Entwicklung, Produktionsplan, Finanzplan) 1. Bei der Ausarbeitung des Volkswirtschaftsplanes arbeiten Staatliche Plankommission und Ministerium der Finanzen eng zusammen, mit dem Ziel, daß Volkswirtschaftsplan und Staatshaushaltsplan gleichzeitig und gemeinsam ausgearbeitet werden. Die Ergebnisse der Beratung dieser Pläne in der Staatlichen Plankommission sind für beide Organe bindend. Im Verlaufe der Ausarbeitung des Volkswirtschaftsplanes und auch schon bei den ersten Direktiven, die gegeben werden, legen die Staatliche Plankommission und das Ministerium der Finanzen folgende getrennt voneinander erarbeiteten Bilanzen vor: a) Die Staatliche Plankommission: die Bilanzen des gesellschaftlichen Gesamtproduktes und des Volkseinkommens, die Bilanz der Einnahmen und Ausgaben des Staates, die Bilanz der Einnahmen und Ausgaben der Bevölkerung; b) das Ministerium der Finanzen: die Bilanz der Verteilung des Volkseinkommens, den Staatshaushaltsplan, den Kreditplan und die Bilanz der Einnahmen und Ausgaben der Bevölkerung. Das Ministerium der Finanzen stützt sich hierbei auf die Kennziffern zum Volkswirtschaftsplan sowie auf seine Erfahrungen aus der Finanzkontrolle über die Erfüllung der Pläne des vergangenen und des laufenden Jahres und auf die Bilanzen des Finanzsystems. 2. Bei der Abstimmung des Planes zwischen der Staatlichen Plankommission und dem Ministerium der Finanzen ist die Vergleichbarkeit der Kosten zu gewährleisten, indem die Bestandteile der Kosten in einem längeren Zeitraum nicht verändert werden. 3. Die Staatliche Plankommission übergibt die Kennziffern zum Volkswirtschaftsplan, zu denen auch die Finanz-Kennziffern gehören, und die grundsätzlichen und methodischen Anweisungen für die Finanzplanung den Vereinigungen volkseigener Betriebe (WB), Die Betriebe erhalten diese Unterlagen durch ihre WB. 4. Die Betriebe erarbeiten auf dieser Grundlage ihren Betriebsplan, der auch die Warenproduktion, das Betriebsergebnis, die Produktionsabgabe, die Bestandsentwicklung und die Umlaufmittelausstattung enthält. 5. Die WB überprüfen und verbessern in Konsultationen mit den Betrieben diese Planvorschläge, stellen den komplexen Plan der WB auf und überreichen ihren Planvorschlag der für ihren Bereich zuständigen Abteilung der Staatlichen Plankommission. Ein zweites Exemplar erhält das Ministerium der Finanzen. 6. Die Abteilung der Staatlichen Plankommission überprüft gemeinsam mit dem Ministerium der Finanzen unter Verwendung der Kontrollergebnisse der Deutschen Notenbank den Planvorschlag der WB. Die Abteilungen der Staatlichen Plankommission fassen die auf diese Weise überarbeiteten Planvorschläge der WB zu einem Finanzplanvorschlag des Wirtschaftszweiges zusammen. Dieser Vorschlag wird in gemeinsamen Beratungen der Abteilung Finanzen und Preise der Staatlichen Plankommission und des Ministeriums der Finanzen überprüft, wobei die Abteilungen der Staatlichen Plankommission zu konsultieren sind. Das Ziel dieser Beratungen ist die Verbesserung der Ökonomie und der Rentabilität der Wirtschaftszweige und der Betriebe. Die Anstrengungen sind darauf zu richten, daß Finanzpläne entstehen, die vom Prinzip der strengsten Sparsamkeit ausgehen und in denen die materiellen und finanziellen Reserven der Betriebe aufgedeckt sind. Bei Nichtübereinstimmung entscheidet die Staatliche Plankommission. Die so festgelegten Ziffern und Ziele sind sowohl für den Volkswirtschaftsplan als auch für den Staatshaushaltsplan bindend. 7. Die Staatliche Plankommission erarbeitet neben den bisher bereits im Volkswirtschaftsplan enthaltenen Kennziffern des Lohnfonds und der Selbstkostensenkung auch die Kennziffer der W arenproduktion. 8. Die unter Ziffern 3 bis 7 festgelegten Grundsätze werden unter Beachtung der Rechte der örtlichen Organe sinngemäß bei der Planung mit den Wirtschaftsräten bei den Räten der Bezirke angewandt. 9. Das Ministerium der Finanzen nimmt die Finanzpläne mit den Gewinnabführungen, Produktionsabgaben, Umlaufmittelzu- und -abführungen, Stützungen, Investitionen in den Entwurf des Staatshaushaltsplanes und die Entwicklung der materiellen und finanziellen Bestände in den Kreditplan auf. 10. Volkswirtschaftsplan und Staatshaushaltsplan sind dem Ministerrat und der Volkskammer jeweils gemeinsam vorzulegen. 11. Durch die gemeinsame Planaufstellung verwirklicht das Ministerium der Finanzen seine aktive Einflußnahme auf den Volkswirtschaftsplan. 12. Bei der Ausarbeitung des Volkswirtschaftsplanes und des Staatshaushaltsplanes für die Bereiche, die nicht unmittelbar der Staatlichen Plankommission unterstehen, stützen sich die Staatliche Plankommission und das Ministerium der Finanzen auf;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1958 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 75 vom 27. Dezember 1958 auf Seite 894. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958, Nr. 1-75 v. 9.1.-27.12.1958, S. 1-894).

Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin und die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung rechtzeitig zu avisieren. ffTi Verteidiger haben weitere Besuche mit Verhafteten grundsätzlich mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Dem Leiter der zuständigen Abteilung Kader der Hauptabteilung Kader und Schulung Abteilung Kader und Schulung der Bezirksverwaltungen im weiteren als zuständiges Kaderorgan bezeichnet abgestimmter und durch die Leiter der nhe führen gründlich zu prüfen und mit Entscheidungsvor lägen den Leitern der Hauptabteilungen selbstän digen Abteil Bezirksverwaltungen zur Bestätigung einzureichen.

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