Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1958, Seite 12

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958, Seite 12 (GBl. DDR Ⅰ 1958, S. 12); 12 Gesetzblatt Teil I Nr. 2 Ausgabetag: 15. Januar 1958 Ort und Zeit des Erlegens, die Bezeichnung des zuständigen Jagdgebietes, des zuständigen Rates des Kreises, Sachgebiet Forstwirtschaft, bzw. des zuständigen Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebes und der Name des Erlegers ersichtlich sein müssen. Bei Hasen, Kaninchen und Federwild sind Wildursprungsscheine nicht einzeln für jedes Stück, sondern für die gesamte Strecke aus-zustellen. (2) Der Wildursprungsschein ist in drei Ausfertigungen auszustellen. Die erste Ausfertigung verbleibt beim Wild. In die zweite Ausfertigung sind von der Ablieferungsstelle für Wild und Wildgeflügel die Wildart, die Stückzahl und das Gewicht einzutragen. Die dritte Ausfertigung ist dem Ablieferer zu übergeben und dient als Wildabschuß- und Wildverwertungsnachweis. Der tierärztliche Untersuchungsbefund bei allen Wildarten, mit Ausnahme von Hasen, Kaninchen und Wildgeflügel, isf auf allen drei Ausfertigungen des Wild Ursprungsscheines zu vermerken. VII. Jagdhaftpflichtversichcrung § 20 (1) Die Deutsche Versicherungs-Anstalt gewährt den mit einem für das laufende Jagdjahr gültigen Jagd-berechtigungs- bzw. Jagdteilnahmeschein versehenen Jagdgebietsverantwortlichen, Jagdberechtigten mit besonderer Jagderlaubnis, Forstangestellten, die im Besitz eigener Jagd Waffen sind, staatlich beauftragten Jagdberechtigten, Jagdteilnehmern mit Jagdteilnahmeschein sowie Treibern Versicherungsschutz für den Fall, daß sie auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen von einem Dritten wegen eines eingetretenen Ereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheits-Schädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hat, auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. (2) Der Versicherungsschutz erstreckt sich nur auf Haftpflichtansprüche, die bei der Ausübung des Jagdrechtes entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes vom 25. November 1953 zur Regelung des Jagdwesens (GBl. S. 1175) entstehen. Für den Versicherungsschutz sind die Allgemeinen Bedingungen für Haftpflichtversicherung und die zwischen dem Ministerium für Land-und Forstwirtschaft und der Deutschen Versicherungs-Anstalt vertraglich getroffenen Vereinbarungen maßgebend. Für Haftpflichtansprüche, die aus der Haltung von Jagdhunden entstehen, besteht ein Versicherungsschutz nur in den Fällen, in denen der Hundehalter einen besonderen Versicherungsvertrag geschlossen hat. § 21 (1) Jagdberechtigte mit besonderer Jagderlaubnis und Forstangestellte, die im Besitz eigener Jagdwaffen sind, sowie staatlich beauftragte Jagd berechtigte haben bei der Ausgabe oder Verlängerung des Jagdberechtigungsscheines einen Versicherungsbeitrag zur Jagdhaftpflichtversicherung von 15 DM zu zahlen. (2) Die Jagdteilnehmer mit Jagdteilnahmeschein sowie die Jagdgebietsverantwortlichen haben, wenn sie nur an Kollektivjagden teilnehmen, bei der Ausgabe oder Verlängerung des Jagdteilnahmescheines bzw. des Ausweises für Jagdgebietsverantwortliche einen Versicherungsbeitrag zur Jagdhaftpflichtversicherung von 3 DM zu zahlen. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 festgesetzten Beiträge gelten jeweils für ein Jagdjahr. (4) Die Jagdbehörde, die den Jagdberechtigungs- bzw. Jagdteilnahmeschein sowie den Ausweis für Jagdgebietsverantwortliche ausstellt, hat die Versicherungsbeiträge gemäß Absätzen 1 und 2 bei der Ausgabe bzw. Verlängerung der Scheine oder des Ausweises zu erheben. (5) Die Jagdbehörden haben die Beiträge jeweils am Letzten eines jeden Monats unaufgefordert der zuständigen Kreisdirektion der Deutschen Versicherungs-Anstalt zu überweisen. § 22 Schadensfälle sind unverzüglich von dem Versicherten der für den Schadensort zuständigen Kreisdirektion der Deutschen Versicherungs-Anstalt, unabhängig davon, ob von den Geschädigten Ansprüche geltend gemacht werden, zu melden. VIII. Schlußbestimmungen § 23 (1) Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Zweite Durchführungsbestimmung vom 21. Mai 1954 zum Gesetz zur Regelung des Jagdwesens (GBl. S. 526) außer Kraft. Berlin, den 23. Dezerftber 1957 Der Minister für Land- und Forstwirtschaft I. V.: Wilke Staatssekretär Anordnung über die veterinärhygienische Überwachung von Wildbret. Vom 23. Dezember 1957 Auf Grund des § 24 des Gesetzes vom 25. November 1953 zur Regelung des Jagdwesens (GBl. S. 1175) wird im Einvernehmen mit dem Minister für Handel und Versorgung und dem Staatssekretär für Erfassung und Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse folgendes an geordnet: § 1 (1) Schalenwild ist unverzüglich nach dem Verenden aufzubrechen und auszuweiden, wobei auch die Nieren zu entfernen sind. Schmutz und Schweiß sind besonders an den freiliegenden Fleisch teilen zu beseitigen. An Ort und Stelle des Abschusses ist das Wild unverzüglich luftig aufzuhängen; schwere Stücke sind unbedeckt hinzulegen und bis zum völligen Auskühlen mehrmals umzudrehen. Bei schweren Sauen und Hirschen sind die Blätter bis an die Schulter zu lösen und abzuspreizen. (2) Soweit die Witterung es erfordert, sind Hasen und Kaninchen unverzüglich nach dem Abschuß ausr-’ zuwerfen. Die erlegten Tiere dürfen auch bei Frostwetter nicht übereinander gelegt werden. Bei Treibjagden erlegte Tiere sind an den Hinterläufen so auf Stangen zu ziehen, daß die einzelnen Stücke frei hängen. (3) Federwild mit Ausnahme der Schnepfen ist unverzüglich nach dem Abschuß auszuziehen und freihängend in Schlingen zu tragen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1958 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 75 vom 27. Dezember 1958 auf Seite 894. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958, Nr. 1-75 v. 9.1.-27.12.1958, S. 1-894).

Auf der Grundlage von charakteristischen Persönlichkeitsmerkmalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr.sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Begehung der Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Beschuldigten, seiner Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld und seines Verhaltens vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Voraussetzung dafür ist, daß im Verlauf des Verfahrens die objektive Wahrheit über die Straftat und den Täter festgestellt wird, und zwar in dem Umfang, der zur Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Beschuldigten und des Angeklagten allseitig und unvoreingenommen festzustellen. Zur Feststellung der objektiven Wahrheit und anderen, sind für die Untersuchungsabteilungen und die Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Grundsätze ihrer Tätigkeit. Von den allgemeingültigen Bestimmungen ausgehend, sind in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister und dos belters der Diensteln-heit, so besonders der gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltоs der des Ministers für Staatssicherheit sowie des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft -Untersuchungshaftvollzugsordnung - Teilausgabe der Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei bezüglich der Durchführung von Maßnahmen der Personenkontrolle mit dem Ziel der. Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität,.

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