Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1958, Seite 107

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958, Seite 107 (GBl. DDR Ⅰ 1958, S. 107); Gesetzblatt Teil I Nr. 9 Ausgabetag: 10. Februar 1958 107 Der Empfänger hat von den in den Buchstaben a bis e genannten Zeitpunkten an sämtliche Kosten für den Vertragsgegenstand zu tragen, § 11 Fehlen der Versanddispositionen (1) Kann wegen Fehlens der Versanddispositionen der Vertragsgegenstand nicht rechtzeitig zum Versand gebracht werden, so verschiebt sich die im Vertrag festgelegte Lieferfrist bzw. der Liefertermin zugunsten des Importeurs um die Zeitdauer der Verzögerung. (2) Der Importeur hat das Recht, im Falle der nicht rechtzeitigen Erteilung der Versanddispositionen den Versand des Vertragsgegenstandes beim ausländischen Handelspartner zu veranlassen und den Vertragsgegenstand auf Kosten und Gefahr des Empfängers einzulagern. (3) Ansprüche des Importeurs auf Vertragsstrafe und weitergehenden Schadensersatz werden davon nicht berührt. § 12 Benachrichtigung des Empfängers (1) Der Importeur ist verpflichtet, dem Empfänger rechtzeitig über das voraussichtliche Eintreffen des Vertragsgegenstandes an der Grenze der Deutschen Demokratischen Republik oder im Bestimmungshafen schriftlich Mitteilung zu machen. Die Mitteilung muß mindestens enthalten: Nummer und Position der Einfuhrbestellung, voraussichtliches Eingangsdatum der Ware, Warenart und -menge, Grenzgüterabfertigung bzw. Bestimmungshafen. (2) Genaue Fristen für die Benachrichtigung sind im Vertrag festzulegen. Gewährleistung § 13 (1) Beanstandungen können vom Empfänger erhoben werden: a) wenn die Qualität des Vertragsgegenstandes nicht der im Vertrag festgelegten Qualität entspricht, jedoch ist der Importeur nicht verantwortlich für die Veränderung der Qualität oder den Verderb des Vertragsgegenstandes, wenn ein solcher Umstand nach dem Übergang der Gefahr des zufälligen Unterganges und einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes gemäß § 10 dieser Bedingungen eingetreten ist; b) wenn die Menge und/oder Sorte des Vertragsgegenstandes nicht mit den vertraglichen Vereinbarungen übereinstimmt; c) wenn sonstige vertraglich festgelegte Bedingungen nicht eingehalten worden sind. (2) Sofern bei Nahrungs- und Genußmitteln im Moment des Gefahrüberganges auf den Empfänger die Qualität, Menge und/oder Sorte des Vertragsgegenstandes durch neutrale Gutachter festgestellt und durch Gutachten entsprechend nachgewiesen werden, gelten diese Gutachten zwischen dem Importeur und dem Empfänger als Abrechnungsgrundlage. Ausgenommen sind an der Grenze im vereinbarten oder üblichen Prüfungsverfahren nicht feststellbare Mängel. § 14 (1) Beanstandungen der vereinbarten Qualität, Menge, Sorte und sonstige Beanstandungen wegen Nichteinhaltung vertraglich festgelegter Bedingungen sind dem Importeur unverzüglich nach Feststellung schriftlich anzuzeigen. (2) Ansprüche wegen erkennbarer Mängel können nur innerhalb dreier Wochen, gerechnet vom Tage der Lieferung des Vertragsgegenstandes (Datum der Importmeldung), angezeigt und geltend gemacht werden, (3) Die Anzeige und Geltendmachung von Ansprüchen aus verdeckten Mängeln in der Qualität ist nur innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Tage der Lieferung, möglich. § 15 (1) In der Beanstandung müssen die Mängel und die Art der Ware angegeben werden, die hinsichtlich der Qualität, Menge und/oder Sorte nicht den Bedingungen des Vertrages entsprechen. Der Empfänger ist verpflichtet, die Beanstandung in der vom Importeur festgelegten Weise vorzubringen, insbesondere für eine ordnungsgemäße Beweissicherung (Reklamationsakt, Kontrollanalyse, Gutachten usw.) zu sorgen. (2) Dem Beanstandungsschreiben sind sämtliche die Beanstandung bestätigende Dokumente beizufügen oder unverzüglich nachzureichen. Als Beweisunterlagen gelten: Gutachten vereidigter Sachverständiger, Protokolle vereidigter Wäger, bahnamtliche Tatbestandsaufnahme oder Hausverhandlung bei Verdacht auf Diebstahl oder Transportschäden sowie bei Kollidifferenzen. : (3) Sofern vertraglich vereinbart, ist der festgestellte Mangel telegrafisch vorab zu rügen. § 16 Die Beanstandung einer Teilsendung bzw. -lieferung gibt dem Empfänger nicht das Recht, die Abnahme der im Rahmen des Vertrages vorgesehenen weiteren Teilsendungen oder Lieferungen, die vertragsgerecht erfolgen, abzulehnen. § 17 Der Importeur ist verpflichtet, vom Empfänger erhaltene Beanstandungen sofort zu bearbeiten und unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwölf Werktagen, seine Verfügungen zu erteilen und hiervon den Empfänger zu unterrichten. § 18 (1) Der Importeur ist verpflichtet, die ihm gemäß den vorstehenden Bestimmungen angezeigten Mängel in der Qualität nach Wahl des Empfängers unverzüglich zu beseitigen oder entsprechenden Ersatz zu leisten oder Minderung mit dem Empfänger zu vereinbaren. (2) Der Importeur ist verpflichtet, wenn die Menge und/oder Sorte des Vertragsgegenstandes nicht mit den vertraglichen Vereinbarungen übereinstimmt, dem Empfänger im Falle der Minderlieferung nachzuliefern oder im Falle der nicht dem Vertrag entsprechenden Sorte des Vertragsgegenstandes Ersatz zu leisten. Die im Vertrag vereinbarten Toleranzen sind dabei zu beachten. (3) Eei Beanstandungen in bezug auf leichtverderbliche Waren (Nahrungs- und Genußmittel) ist der Vertragsgegenstand nach Feststellung der Mängel durch neutrale Institutionen (z. B. Deutsche Warenabnahmegesellschaft m. b. H.; vereidigte Sachverständige u. ä.) unverzüglich durch den Empfänger einer zweckent-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1958 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 75 vom 27. Dezember 1958 auf Seite 894. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958, Nr. 1-75 v. 9.1.-27.12.1958, S. 1-894).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , unmittelbar mit Kräften des Gegners und anderen feindlich neaativen Personen konfrontiert werden und ihren Angriffen und Provokationen direkt ausgesetzt sind. Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der ökonomischen Störtätigkeit und der schweren Wirtschaftskriminalität über den Rahmen der notwendigen strafrechtlichen Aufklärung und Aufdeckung der Straftaten eines Straftäters und dessen Verurteilung hinaus zur Unterstützung der Politik der Partei. Bur mit Gewißheit wahre Ermittlungsergebnisse bieten die Garantie, daß im Strafverfahren jeder Schuldige, aber kein Unschuldiger zur Verantwortung gezogen wird. Auf die Feststellung der Wahrheit sind jegliche Untersuchungshandlungen auszurichten. Der Prozeß der Beweisführung ist theoretisch und praktisch stärker zu durchdringen, um die Potenzen der Wahrheitsfindung und der Wahrheitssicherung in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung von Flucht- und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und auch danach, insbesondere während der Körperdurchsuchung und der Durchsuchung der Bekleidung sowie der mitgeführten Gegenstände verhafteter Personen, hohe Anforderungen gestellt.

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