Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1957, Seite 85

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957, Seite 85 (GBl. DDR Ⅰ 1957, S. 85); Gesetzblatt Teil I Nr. 9 Ausgabetag: 31. Januar 1957 85 4. ob die 'erteilten endgültigen Genehmigungen zu Lohnfondsüberschreitungen im Rahmen der Einsparungen anderer Betriebe dieses Organs oder verfügbarer Beträge des Reservelohnfonds liegen. Zu diesem Zweck ist von dem betreffenden Organ der Nachweis der erteilten endgültigen Genehmigungen zu führen. (3) Die Bank kann bei Überschreitungen des Lohnfonds berichten: 1, vor dem Kollegium des zuständigen Ministeriums, wenn es sich um besonders typische Erscheinungen, wichtige Betriebe oder erhebliche Mängel handelt, 2. vor den örtlichen Räten für die ihnen zugeordneten Betriebe der örtlichen Wirtschaft, sofern bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Lohnfondsdisziplin die Einwirkung der Bank auf den Betrieb oder auf das für die Anleitung des Betriebes zuständige Organ ergebnislos geblieben ist und daraufhin von der Bank beim zuständigen Rat beantragt wurde, die festgestellten Mängel zum Gegenstand einer Ratssitzung zu machen. Die Berichterstattung muß zu konkreten Beschlüssen zur Unterstützung der Betriebe bei der Beseitigung der festgestellten Mängel führen. § 8 Sanktionen (1) Bei Betrieben, die das geplante Betriebsergebnis nicht erreichen bzw. den planmäßig vorgesehenen Verlust überschreiten, sind die im § 5 Abs. 2 und § 6 Absätze 1 bis 3 vorgesehenen Maßnahmen nicht erst nach Ablauf des Berichtsquartals, sondern unmittelbar nach Vorliegen der Berichterstattung für den Monat, in dem die Lohnfondsüberschreitung ein-tritt, einzuleiten. (2) Reicht ein Betrieb die zur Durchführung der Kontrollaufgaben der Bank erforderlichen Plandokumente, Meldungen und Einsparungsverpflichtungen sowie die Anträge und Genehmigungen bei Lohnfondsüberschreitungen nicht termingerecht ein, so kann die Bank die Kreditgewährung bis zur Vorlage dieser Unterlagen unterbrechen. Das gleiche gilt, wenn die der Bank übergebenen Einsparungsverpflichtungen und Genehmigungen nicht den Forderungen der §§ 5 und 6 entsprechen oder nicht real sind. (3) Sind in den vom Betrieb eingereichten Unterlagen und in den bei Lohnfondsüberschreitungen an das übergeordnete Organ zu stellenden Anträgen falsche Angaben enthalten, so kann die Bank die Kreditgewährung bis zur Richtigstellung unterbrechen und verlangen, daß die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden, (4) Werden trotz der Hinweise und Maßnahmen der Bank die Ursachen für die Verstöße gegen die Lohnfondsdisziplin nicht beseitigt, so kann die Bank beim übergeordneten Organ beantragen, daß den für die Beseitigung der Verstöße verantwortlichen Wirtschaftsfunktionären die Prämien ganz oder teilweise entzogen werden. § 9 Sonderbestimmungen Der Präsident der Deutschen Notenbank kann für einzelne Bereiche der volkseigenen und konsumgenos- senschaftlichen Wirtschaft von den Grundsätzen dieser Anordnung abweichende Sonderregelungen im Rahmen der Sechsten Durchführungsbestimmung vom 26. Januar 1956 zum Gesetz über die Deutsche Notenbank Kontrolle über die Inanspruchnahme des Lohnfonds in der volkseigenen und konsumgenossenschaftlichen Wirtschaft treffen. § 10 Schlußbestimmungen (1) Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1957 in Kraft (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: a) Anordnung Nr. 1 vom 26. Januar 1956 zur Durchführung der Kontrolle der Inanspruchnahme des Lohnfonds in der volkseigenen und konsumgenossenschaftlichen Wirtschaft Industrie (GBl. I S. 158); b) Anordnung Nr. 2 vom 26. Januar 1956 zur Durchführung der Kontrolle der Inanspruchnahme des Lohnfonds in der volkseigenen und konsumgenossenschaftlichen Wirtschaft Verkehr, Land- und Forstwirtschaft sowie Handel (GBl. I S. 160). Berlin, den 2. Januar 1957 Der Präsident der Deutschen Notenbank Kuckhof f Anordnung über die Bildung der Staatlichen Güteinspektion des Ministeriums für Handel und Versorgung. Vom 7. Januar 1957 Zur Sicherung der Versorgung der Bevölkerung mit Massenkonsumgütem von bester Qualität und nach dem neuesten Stand der Technik und der Mode wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Organe der staatlichen Verwaltung folgendes angeordnet: § 1 Im Ministerium für Handel und Versorgung wird eine Staatliche Güteinspektion mit Arbeitsgruppen bei den Verwaltungen der Niederlassungen der Großhandelskontore gebildet. § 2 Die Staatliche Güteinspektion kontrolliert in den Produktionsbetrieben die auf Grund abgeschlossener Verträge mit den Organen des Binnenhandels erzeugten Massenkonsumgüter. Einzelheiten regelt die Rahmenordnung für die Arbeit der Staatlichen Güteinspektion (siehe Anlage). § 3 Die Tätigkeit der Staatlichen Güteinspektoren erfolgt in den volkseigenen, genossenschaftlichen und privaten Produktionsbetrieben, die Massenbedarfsgüter her-stellen, und in den Großhandelsorganen. Zur Ausübung der ihnen übertragenen Tätigkeit ist den Staatlichen Güteinspektoren, soweit es für die Erledigung ihrer Aufgaben notwendig ist, der Zutritt zu den Produktions- und Lagerräumen der Produktionsbetriebe und die Einsichtnahme in den Produktionsprozeß zu gestatten.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1957 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1957 auf Seite 690. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957, Nr. 1-82 v. 8.1.-31.12.1957, S. 1-690).

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