Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1957, Seite 84

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957, Seite 84 (GBl. DDR Ⅰ 1957, S. 84); 84 Gesetzblatt Teil I Nr. 9 Ausgabetag: 31. Januar 1957 2. im Lohnfonds B, wenn der Betrieb der Bank nachweist, daß diese Überschreitung durch zusätzliche Leistungen des Hilfspersonals gerechtfertigt ist. (6) In Ausmahmefällen kann die kontoführende Niederlassung der Bank der Verlängerung der in einer Einsparungsverpflichtung eines Betriebes festgelegten Einsparungsfrist von drei Monaten bis zur Höchstdauer von weiteren drei Monaten, jedoch nicht länger als bis zum Ende des Planjahres zustimmen, wenn die bisherige Realisierung dieser Einsparungsverpflichtung erkennen läßt, daß der Betrieb voraussichtlich die restliche Einsparung in dieser Zeit vornehmen wird. (7) Volkseigene Verkehrs-, Land- und Forstwirtschaftsbetriebe und volkseigene und konsumgenossenschaftliche Handelsbetriebe reidien bis auf weiteres in Abweichung von der im Abs. 2 getroffenen Regelung bei Überschreitung des Lohnfonds A eine Ein-sparungsverpflichtung nur ein, wenn der LohnfondsA über die für den Berichtszeitraum geplante Lohnsumme hinaus in Anspruch genommen wird, ohne daß gleichzeitig eine entsprechende Übererfüllung der Planaufgaben vorliegt. Diese Regelung gilt nicht für Reichsbahnausbesserungswerke, Kfz-Reparaturbetriebe sowie MTS-Werkstätten und -Motoren instandsetzungswerke. § 6 Genehmigungen der übergeordneten Organe (1) Ist der Betrieb bei Überschreitung der Lohnfonds A und B nicht in der Lage, diese innerhalb einer Frist gemäß § 5 Absätze 2 und 6 eimzusparen, oder zeigen die monatlichen Nadiweise, daß eine Einsparungsverpflichtung nicht eingehalten wird, so hat der Betrieb ohne besondere Aufforderung der Bank eine Genehmigung des Leiters des übergeordneten Organs für die Lohnfondsüberschreitung zu beantragen. Der Antrag muß die Höhe und die Ursachen der Überschreitung enthalten. Eine Abschrift des Antrages ist der Bank innerhalb einer Woche nach Einreichung des monatlichen Nachweises zu übergeben. Die Genehmigungen für Lohnfondsüberschreitungen müssen der Bank vom Betrieb spätestens bis zum nächsten für die Einreichung der Berichtsunterlagen festgelegten Termin eingereicht werden. (2) Das dem Betrieb übergeordnete Organ kann nach Prüfung eines Antrages gemäß Abs. 1 eine Genehmigung zur Überschreitung des Lohnfonds geben. In dieser Genehmigung müssen Maßnahmen des übergeordneten Organs zur Unterstützung des Betriebes mit dem Ziel der Einsparung der Lohnfondsüberschreitung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes festgelegt werden (befristete Genehmigung). Dieser Zeitraum darf drei Monate nid. überschreiten und über das Ende des Planjahres nicht hinausgehen. Im Einverständnis mit der zuständigen Niederlassung der Bank kann eine Verlängerung der Einsparungsfrist bis zur Dauer von weiteren drei Monaten, jedoch nicht über das Ende des Planjahres hinaus, vorgenommen werden, wenn nachgewiesen wird, daß auf Grund der eingeleiteten Maßnahmen die Lohnfondsüberschreitung voraussichtlich innerhalb dieses Zeitraumes beseitigt wird. 3 (3) Das dem Betrieb übergeordnete Organ kann in Ausnahmefällen eine Genehmigung zur Überschreitung des Lohnfonds geben, ohne daß darin Maßnahmen dieses Organs zur Unterstützung des Betriebes mit dem Ziel der Einsparung der Lohnfondsüberschreitung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes festgelegt werden (endgültige Genehmigung), wenn 1. die sorgfältige Prüfung eines Antrages gemäß Abs. 1 ergibt, daß im Hinblick auf die der Überschreitung zugrunde liegenden Ursachen weder der Betrieb noch sein übergeordnetes Organ Maßnahmen zur vollen oder teilweisen Einsparung der Lohnfondsüberschreitung einleiten können oder 2. die gemäß Abs. 2 eingeleiteten Maßnahmen nicht oder nur teilweise zum Erfolg führten. Die vom übergeordneten Organ erteilten Genehmigungen müssen in ihrem Gesamtbetrag gedeckt sein durch bereits erzielte Einsparungen anderer Betriebe des betreffenden Organs oder durch verfügbare Beträge des Reservelohnfonds. (4) Für die Ermittlung und Verwendung der Einsparungen in den Lohnfondsteilen A und B gilt § 5 Absätze 3 und 4 entsprechend. Darüber hinaus können vom übergeordneten Organ endgültige Genehmigungen zur Überschreitung des Lohnfonds A auch dann erteilt werden, wenn Einsparungen im Lohnfonds A nicht mehr ausreichend vorhanden sind, dafür aber entsprechende Einsparungen im Lohnfonds B, die auf betrieblicher Ebene nicht durch Überschreitungen im Lohnfonds A gebunden sind, zur Verfügung stehen. (5) Die Erteilung ungedeckter endgültiger Genehmigungen ist unzulässig. Sind freie Einsparungen oder verfügbare Beträge des Reservelohnfonds nicht vorhanden, muß der Leiter des übergeordneten Organs gemäß § 5 der Sechsten Durchführungsbestimmung vom 26. Januar 1956 zum Gesetz über die Deutsche Notenbank Kontrolle über die Inanspruchnahme des Lohnfonds in der volkseigenen und konsum-genossenschaftlichen Wirtschaft die Genehmigung des Ministers, Staatssekretärs m. e. G., Vorsitzenden des Rates des Bezirkes oder des Vorstandsvorsitzenden des Bezirksverbandes bzw. des Präsidenten des VDK bei-bringen. § 7 Auswertung der Kontrollergebnisse (1) Die Bank kann zur Auswertung ihrer Kontroll-feststellungen Besprechungen mit dem Leiter des Betriebes einberufen. (2) Die Bank kann bei den Ministerien, Staatssekretariaten, Hauptverwaltungen und örtlichen Räten bzw. deren Abteilungen und bei den zusammenfassenden Organen in den verschiedenen Ebenen des konsum-genossenschaftlichen Sektors unmittelbar prüfen, insbesondere, 1. ob der Gesamtlohnfonds auf die unterstellten Betriebe rechtzeitig und richtig aufgeteilt wurde, 2. in welcher Höhe im Gesamtbereich des betreffenden Organs der Lohnfonds in Anspruch genommen wurde, wie sich etwaige Überschreitungen auf die unterstellten Betriebe verteilen und welche Gründe zu diesen Überschreitungen führten, 3. welche Maßnahmen gegenüber den Betrieben getroffen wurden, um die Lohnfondsüberschreitungen einzusparen und die zugrunde liegenden Ursachen zu beseitigen,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1957 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1957 auf Seite 690. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957, Nr. 1-82 v. 8.1.-31.12.1957, S. 1-690).

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