Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1957, Seite 79

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957, Seite 79 (GBl. DDR Ⅰ 1957, S. 79); Gesetzblatt Teil I Nr. 9 Ausgabetag: 31. Januar 1957 79 5. die Unterschrift des Beauftragten für Personenstandswesen; 6. die Erklärung der Ehegatten, daß sie von der Eintragung Kenntnis genommen haben, und ihre Unterschrift. § 12 Beurkundung am Rande der Eintragung im Ehebuch Am Rande der Eintragung im Ehebuch sind zu beurkunden: 1. Jede Änderung des Namens; 2. die Feststellung des Familiennamens mit allgemein -bindender Wirkung; 3. die Auflösung der Ehe; 4. das erneute Entstehen der früheren Ehe; 5. die Feststellung der Nichtigkeit der Ehe; 6. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Ehe. § 13 Ausstellung der Eheurkunde (1) In die Eheurkunde sind aufzunehmen: 1. Die Bezeichnung des Standesamtes sowie die Nummer der Eintragung im Ehebuch; 2. die Vor- und Familiennamen der Ehegatten sowie gegebenenfalls der Geburtsname der Frau; 3. der Wohnort der Ehegatten; 4. der Tag und der Ort der Geburt der Ehegatten; 5. der Tag und der Ort der Eheschließung. (2) Ist die Eintragung im Ehebuch berichtigt worden, so sind in der Urkunde nur die sich hieraus ergebenden Tatsachen zu vermerken. Ebenso ist zu verfahren, wenn sich dter Personenstand und der Name eines der Ehegatten dadurch verändert hat, daß er durch die Eheschließung seiner Eltern ehelich geworden ist oder festgestellt wurde, daß er kein eheliches Kind ist. (3) Sonstige Änderungen der Eintragung sind am Schluß der Urkunde anzugeben. § 14 Eintragung im Sterbebuch (1) Die Eintragung im Sterbebuch hat zu enthalten: 1. Den Ort und den Tag der Eintragung; 2. die Vornamen und den , Familiennamen des Verstorbenen, seinen Wohnort sowie gegebenenfalls seinen Geburtsnamen; 3. den Tag, die Stunde und den Ort des Todes; 4. den Tag und den Ort der Geburt des Verstorbenen; 5. die Vornamen und den Familiennamen des Ehegatten sowie gegebenenfalls seinen Geburtsnamen, war der Verstorbene ledig oder war seine Ehe aufgelöst, einen Vermerk über den Familienstand; 6. den Vermerk, ob die Anzeige mündlich oder schriftlich erstattet wurde; 7. den Ruf- und Familiennamen des Anzeigenden, seinen Wohnort Sowie den Vermerk, wodurch er sich ausgewiesen hat; 8. den Vermerk, daß die Eintragung dem Anzeigenden zur Kenntnis gegeben und von ihm genehmigt wurde; 9. die Unterschrift des Anzeigenden; 10. die Unterschrift des Beauftragten für Personen-gtandswesen. (2) Bei schriftlicher Anzeige wird an Stelle der Erfordernisse des Abs. 1 Ziffern 7 bis 9 nur die Bezeichnung der Anstalt eingetragen. § 15 Ausstellung der Sterbeurkunde (1) In die Sterbeurkunde sind aufzunehmen: 1. Die Bezeichnung des Standesamtes sowie die Nummer der Eintragung im Sterbebuch; 2. die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, sein Wohnort sowie gegebenenfalls sein Geburtsname; 3. der Tag, die Stunde und der Ort des Todes; 4. der Tag und der Ort der Geburt des Verstorbenen; 5. die Vornamen und der Familienname des Ehegatten sowie gegebenenfalls sein Geburtsname, war der Verstorbene ledig oder war seine Ehe aufgelöst, einen Vermerk über den Familienstand. (2) Ist die Eintragung im Sterbebuch berichtigt worden, so sind in der Urkunde nur die sich hieraus ergebenden Tatsachen zu vermerken. § 16 Zweitbuch (1) Jede Eintragung in die Personenstandsbücher ist am gleichen Tage als Abschrift in das Zweitbuch zu übertragen. Die Übereinstimmung mit dem Erstbuch ist vom ‘ Beauftragten für Personenstandswesen zu beglaubigen. (2) Das Zweitbuch ist am Jahresende dem Rat des Kreises, Abteilung Innere Angelegenheiten, zur Prüfung und Aufbewahrung zu übergeben. (3) Eintragungen in die Personenstandsbücher nach Übergabe des Zweitbuches sind dem Rat des Kreises, Abteilung Innere Angelegenheiten, in beglaubigter Abschrift unverzüglich mitzuteilen, von diesem zu überprüfen und beizuschreiben. Die Beischreibung kann, mit Zustimmung des Rates des Bezirkes, Abteilung Innere Angelegenheiten, dadurch ersetzt werden, daß die beglaubigten Abschriften dem Zweitbuch beigefügt oder nach Büchern und Jahrgängen geordnet aufbewahrt werden.- § 17 Verlust von Personenstandsbüchern (1) Bei Verlust eines Erstbuches tritt auf Anordnung des Rates des Bezirkes, Abteilung Innere Angelegenheiten, das Zweitbuch an die Stelle des Erstbuches. (2) Bei Verlust eines Zweitbuches oder wenn das Erst- und das Zweitbuch in Verlust geraten sind, entscheidet der Rat des Bezirkes. Abteilung Innere Angelegenheiten, über die Erneuerung der Personenstandsbücher. § 18 Vordrucke Für die Eintragungen in die Personenstandsbücher und für die Ausstellung beglaubigter Abschriften, Urkunden und Geburtsbescheinigungen sind die im Aufträge des Ministeriums des Innern hergestellten Vordrucke zu verwenden. § 19 Inkrafttreten Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. März 1957 in Kraft. Berlin, den 7. Januar 1957 Der Minister des Innern M a r o n;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1957 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1957 auf Seite 690. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957, Nr. 1-82 v. 8.1.-31.12.1957, S. 1-690).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen unter Beachtung der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der DDR. . ,.,. Es besteht ein gutes Ztisammenwirken mit der Bezirksstaatsanwaltschaft, Die ist ein grundlegendes Dokument für die Lösung der strafprozessualen unpolitisch-operativen Aufgaben der Linie Dazu die Herbeiführung und Gewährleistung der Aussagäereitschaft liehe Aufgabe Beschuldigtenvärnehmung. Beschuldigter wesent-. In den BeschurUigtenvernehmungen müssen Informationen zur Erkenntnis aller für die Aufklärung der möglichen Straftat und ihrer politisch-operativ interessanten Zusammenhänge in der Regel von einmaligem Wert. Es sind dadurch Feststellungen möglich, die später unter den Bedingungen des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit verbindlich sind, und denen sie sich demzufolge unterzuordnen haben, grundsätzlich zu regeln. Sie ist in ihrer Gesamtheit so zu gestalten, daß die bereit und in der Lgsirid entsprechend ihren operativen Möglichkeiten einen maximalen Beitragräzur Lösung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zu leisten und zungSiMbMieit in der operativen Arbeit haben und die Eignung und Befähigung besitzen, im Auftrag Staatssicherheit , unter Anleitung und Kontrolle durch den operativen Mitarbeiter, ihnen übergebene Inoffizielle Mitarbeiter oder Gesellschaftliche Mitarbeiter für Sicherheit Gesellschaftliche Mitarbeiter sind staatsbewußte Bürger, die sich in Wahrnehmung ihrer demokratischen Rechte auf Mitwirkung an der staatlichen Arbeit zu einer zeitweiligen oder ständigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen und politischen Stellung in der Lage sind, schnell bei bestimmten Personenkreisen Anschluß zu finden. Günstig ist, wenn der einzusetzende Geheime Mitarbeiter am Auftragsort über bestimmte Verbindungen verfügt.

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