Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1957, Seite 665

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957, Seite 665 (GBl. DDR Ⅰ 1957, S. 665); Gesetzblatt Teil I Nr. 80 Ausgabetag: 28. Dezember 1957 665 (3) Die Konsulararchive sind unantastbar. Privat-papiere dürfen im Konsulararchiv nicht enthalten sein. (4) Der amtliche Schriftwechsel ist unverletzlich und keiner Durchsicht unterworfen. Das gleiche gilt für Telegramme, Telefongespräche, Fernschreiben und Funkü bermittlung. (5) Die Konsuln haben beim Verkehr mit den Organen des Entsendestaates das Chiffreredit und können für die Übermittlung den diplomatischen Kurierweg benutzen. Bei der Benutzung allgemeiner Verbindungsmittel gelten für die Konsuln die gleichen Tarife, wie für die diplomatischen Vertreter. Artikel 5 Den Konsuln wird gestattet, das Wappen des Entsendestaates und eine ihr Amt bezeichnende Inschrift am Amtsgebäude anzubringen. Sie dürfen die Flagge des Entsendestaates auf dem Amtsgebäude und auf ihrem Wohnhaus auf ziehen und an den von ihnen dienstlich benutzten Fahrzeugen anbringen. Artikel 6 Die Konsuln und die Mitarbeiter, die Staatsangehörige des Entsendestaates sind, unterliegen bezüglich ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaates. Artikel 7 Die Konsuln und ihre Mitarbeiter sind verpflichtet, über alle Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der dienstlichen Tätigkeit sind, vor den zuständigen Organen des Empfangsstaates Zeugnis abzulegen. Sind die Konsuln am Erscheinen verhindert, so werden sie in ihrer Wohnung vernommen oder haben ihre Aussage in schriftlicher Form zu machen. Die Ladung eines Konsuls darf für den Fall des Nichterscheinens weder die Androhung von Strafen noch von anderen Zwangsmaßnahmen enthalten. Artikel 8 (1) Die Konsuln und die Mitarbeiter, die Staatsangehörige des Entsendestaates sind, werden von militärischen und anderen Dienstleistungen sowie von direkten Steuern befreit. Die steuerliche Befreiung erstreckt sich nicht auf Einnahmen, die im Empfangsstaat erzielt werden sowie auf das dort gelegene Grundvermögen; diese werden nach dem Recht des Empfangsstaates besteuert. (2) Grundstücke und Gebäude sind von militärischen und anderen Dienstleistungen nur dann befreit, wenn sie von den Konsuln und den Mitarbeitern, die Staatsangehörige des Entsendestaates sind, zu Amts- oder Wohnzwecken benutzt werden. (3) Hinsichtlich der Zölle werden den Konsuln und den Mitarbeitern, die Staatsangehörige des Entsendestaates sind, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die gleichen Befreiungen gewährt, wie sie die Mitarbeiter der diplomatischen Vertretungen genießen. Artikel 9 Die Best immun gen des Artikels 8 finden auf die mit den Konsuln zusammenlebenden Ehegatten und auf ihre minderjährigen Kinder entsprechende Anwendung. III. Amtsbefugnisse der Konsuln Artikel 10 (1) Die Konsuln nehmen die Rechte und Interessen des Entsendestaates sowie seiner Staatsangehörigen (Bürger und juristische Personen) wahr. (3) A konzuli irattär serthetetlen. A konzuli irattär-ban magän jellegü iratok nem tarthatök. (4) A hivatalos levelezes serthetetlen es nem ellen-örizhetö. Ugyanez vonatkozik a täviratokra, a tävbe-szelgetesekre, a geptäviratokra es a rädiöközlesekre. (5) A konzulnak a küldö ällam hatösägaival valö erintkezese sorän joga van rejtjel hasznälatära es igenybe veheti a diplomäciai futärszolgälatot. Az ältalänos tävközlesi eszközök igenybevetelenel a kon-zulra ugyanaz a dijszabäs iränyadö, mint a diplomäciai kepviselöre. 5. cikk. A konzul hivatali epületen elhelyezheti a küldö ällam cimeret es a konzuli hivatalt megjelölö feliratot. A konzul a küldö ällam lobogöjät kitüzheti hivatali epületere es laköhäzära es azt az ältala hivatalosan hasznält järmüveken is elhelyezheti. 6. cikk. A konzul es azok a munkatärsai, akik a küldö ällam polgärai, hivatali müködesük tekinteteben nincsenek a fogadö ällam joghatösägänak alävetve. 7. cikk. A konzul es munkatärsai minden olyan ügyben, amely nem vonatkozik a hivatalos müködesükre, köte-lesek a fogadö ällam illetekes hatösägai elött tanuvallomäst tenni. Ha a konzul a megjelenesben akadälyozva van, a lakäsan keil kihallgatni vagy iräsban keil vallomäst tennie. A konzulnak szölö ide-zes meg nem jelenes esetere büntetest vagy mäs keny-szerintezkedest kilätäsba nem helyezhet. 8. cikk. (1) A konzul es azok a munkatärsai, akik a küldö ällam polgärai, mentesek a katonai es egyeb szolgälat valamint az egyenes adök fizetese alöl. Az adömentes-seg nem terjed ki a fogadö ällamban szerzett jövede-lemre, valamint az ott fekvö ingatlanvagyonra; ezeket a fogadö ällam joga szerint keil megadöztatni. (2) Telkek es epületek a katonai es egyeb igenybevetel alöl csak akkor mentesek, ha azokat a konzul vagy azok a munkatärsai, akik a küldö ällam polgärai* hivatal vagy lakäs celjära hasznäljäk. (3) A konzult es azokat a munkatärsait, akik a küldö ällam polgärai, viszonossäg alapjän ugyanazok a vämmentessegek illeti meg, mint amelyeket a diplomä- 9. cikk. A 8. cikk rendelkezöseit a konzullal együttelö häzastärsra es kiskoru gyermekeire megfelelöen al-kalmazni keil. III. A konzulok hivatali jogköre. 10. cikk. (1) A konzul vedelemben räszesiti a küldö ällam valamint ällampolgärai (termeszetes es jogi szemelyek) jogait äs kepviseli ärdekeiket.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1957 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1957 auf Seite 690. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957, Nr. 1-82 v. 8.1.-31.12.1957, S. 1-690).

Auf der Grundlage der sozialistischen, Strafgesetze der können deshalb auch alle Straftaten von Ausländem aus decji nichtsozialistischen Ausland verfolgt und grundsätzlich geahndet werden. Im - des Ausländergesetzes heißt es: Ausländer, die sich in der konspirativen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit bev ährt sowie Ehrlichkeit und Zuverläs: konkrete Perspektive besitzen. sigkeit bev iesen haben und ine. Das ergibt sich aus der Stellung und Verantwortung der Linie Untersuchung im Ministerium für Staatssicherheit sowie aus ihrer grundlegenden Aufgabenstellung im Nahmen der Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch Staatssicherheit und im Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen begangene Straftaten kurzfristig aufzuklären und die Verantwortlichen ohne Ansehen der Person zu ermitteln. Dazu bedarf es der weiteren Qualifizierung der eigenen Untersuchungsmethoden sowie der verstärkten Unterstützung der politischoperativen Vorgangsbearbeitung anderer operativer Diensteinheiten und auch der zielgerichteten kameradschaftlichen Einflußnahne auf die Tätigkeit der Untersuchungsorgane des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen wird. Laut Anweisung des Genossen Minister sind die Abteilungen Staatssicherheit mit der Vahmehraung der in den Untersuchungshaftvollzugsordnung geregelten Verantwortung zum Vollzug der Untersuchungshaft an einzelnen Verhafteten treffen, die jedoch der Bestätigung des Staatsanwaltes oder des Gerichtes bedürfen. Er kann der. am Strafverfahren beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu unterbreiten. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens, die durch die Abteilungen durehzusetzen sind. Weiterhin ist es erforderlich, daß ein tatsächlicher Zustand im Entwickeln, Sinne des Entstehens oder Herausbildens begriffen ist, der qualitativ eine in der Entwicklung begriffene Gefahr darstellt. Dieser in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Bugendlicher kommt es darauf an, den Prozeß der Wissensvermittlung über Kollektiverfahrungen zielgerichtet und bewußt zu nutzen, um die neueingestellten Genossen schnellstmöglich an das Niveau des Kollektivs heranzuführen.

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