Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1957, Seite 656

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957, Seite 656 (GBl. DDR Ⅰ 1957, S. 656); 656 Gesetzblatt Teil I Nr. 79 Ausgabetag: 27. Dezember 1957 \ ' (2) Die Baubetriebe sind zur Sicherstellung der Durchführung der Winter bauarbeiten verpflichtet, zu einem von den zuständigen zentralen Organen der staatlichen Verwaltung bzw. den Räten der Bezirke, Abteilung Aufbau, festzusetzenden Termin objektweise einen Winterbauplan über die von ihnen zu treffenden Maßnahmen aufzustellen. Die Vorbereitungen auf den Baustellen sind a) in einer Höhenlage über 300 m ü. N. N. bis zum 31. Oktober, b) in einer Höhenlage unter 300 m ü. N. N. bis zum 30. November abzuschließen, so daß die Baustellen gegen überraschend einsetzende Witterung gesichert sind. (3) Soweit Baubetriebe nicht als Hauptauftragnehmer eingesetzt sind, sind die Auftraggeber (Investträger) verpflichtet, Baümaßnahmen am Objekt, die die Kosten des Winterbauens mindern, rechtzeitig zu veranlassen (z. B. Einsetzen von Fenstern und Türen). (4) Für die Vorbereitung und Durchführung der Winterbauarbeiten sind die Leiter der Baubetriebe und für die Kontrolle die zuständigen zentralen Organe der staatlichen Verwaltung bzw. die Räte der Bezirke, Abteilung Aufbau, verantwortlich, (5) Mehrkosten für Winterbauarbeiten werden den Baubetrieben aus dem Haushalt für die Aufwendungen folgender Maßnahmen erstattet: a) für das Einrichten, Vorhalten und den Betrieb der für das Erwärmen von Baustoffen, Bauteilen und Arbeitsplätzen getroffenen Maßnahmen einschließlich ihrer Wiederbeseitigung; b) für das Einrichten und Vorhalten der Schutzverkleidung bei Bauten, Maschinen und Lagern mit Matten, Zeltbahnen, Verschalungen u. ä. einschließlich ihrer Wiederbeseitigung; c) für das Einrichten, Vorhalten und den Betrieb behelfsmäßiger Beleuchtungen einschließlich ihrer Wieder beseitigung; d) für das Beseitigen von Schnee und Eis sowie Schutzmaßnahmen bei Eisglätte in dem für die Durchführung der Bauarbeiten erforderlichen Umfange; e) für erschwertes Lösen gefrorener Bodenmassen, wobei in der Regel Erdarbeiten als Winterbauarbeiten nur dann anzuerkennen sind, wenn sie zur Inbetriebnahme eines Bauobjektes durchgeführt werden müssen; f) für die Ausfallzeit infolge zu gewährender Wärmepausen für Arbeiten, die auf ungeschützten Arbeitsplätzen durchgeführt werden müssen. Es gelten folgende Wärmepausen, die nicht auf die in einer Arbeitsschicht festgesetzte Arbeitspause angerechnet werden dürfen, als angemessen: bei Temperaturen von 4° C bis 8° C 25 Minuten je Normalschicht, bei Temperaturen unter 8° C bis 15° C 40 Minuten je Normalschicht, bei Temperaturen unter 15° C 50 Minuten je Normalschicht. Für die Berechnung der Wärmepausen gilt das Mittel der Temperatur aus der Messung bei Arbeitsbeginn und nach vierstündiger Arbeitszeit. Für die Vergütung der Nwärmepausen gilt der tariflich zu zahlende Zeitlohn ausschließlich Erschwernis-, Schmutz- und Gefahrenzulage; g) für den effektiven Verbrauch an Zusatzstoffen, wie Frostschutzmittel, Streusalz u. ä.; h) für die Kosten der Wettervorhersage des Wetterdienstes. (6) Mit der Erstattung der Aufwendungen gemäß Abs. 5 sind den Baubetrieben sämtliche Mehrkosten für Winterbauarbeiten einschließlich der Kosten für eventuell erforderliche Nacharbeiten abgegolten. Die Baubetriebe sind mit der Abgeltung weiterhin verpflichtet, bei den festgelegten Winterbauobjekten die Durchführung der Arbeiten der Ausbaubetriebe zu gewährleisten. (7) Von der Erstattung gemäß Abs. 5 sind auszuschließen die Kosten für a) Beheizung und Beleuchtung der Unterkünfte; b) Winterfestmachung zum Schutz gegen Witterungseinflüsse für die Zeit der Stillegung von Bauvorhaben; c) Schlechtwetterregelung; d) etwaige Leistungsminderungen und außertarifliche Erschwerniszuschläge; e) Lohnnebenkosten, wie Wege-, Trennungs- und U nter kunftsgelder; f) Baggerarbeiten mit gleislosem Förderbetrieb. (8) In den Bautagebüehern der Baustelle sind die Belange* der Winterbautätigkeit besonders aufzunehmen, so daß jederzeit eine Kontrolle des Ablaufes der Win-terbauarbeiten und der aufgetretenen Temperaturen und WitterungsVerhältnisse möglich ist. 9 Planung, Finanzierung und Abrechnung der volkseigenen Bauindustrie § 4 (1) Zur Erstattung der Mehrkosten für die Winterbauarbeiten im Planjahr 1958 haben die volkseigenen Betriebe einen Finanzierungsplan aufzustellen. Dieser ist der für den Sitz des Betriebes zuständigen Bezirksfiliale der Deutschen Investitionsbank bis zu dem von der Deutschen Investitionsbank bekanntgemachten Termin einzureichen und von ihr anzuerkennen. (2) Der zu finanzierende Betrag ergibt sich aus den gemäß § 6 festgelegten Prozentsätzen, bezogen auf die jeweiligen nach Planpositionsnummem aufgeschlüsselten Summen der geplanten staatlichen Aufgaben für Bauhauptleistungen des Planjahres 1958. Dieser Betrag ist im I. Quartal mit 75 °/o lind im IV. Quartal mit 25 °/o auszuweisen und halbmonatlich mit Daten vom 1. und 15. zu staffeln. (3) Die Bausummen der Objekte, für die die Mehrkosten für Winterbauarbeiten nach den Bestimmungen gemäß § 9 vergütet werden, sind bei der Ermittlung gemäß Abs. 2 nicht zu berücksichtigen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1957 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1957 auf Seite 690. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957, Nr. 1-82 v. 8.1.-31.12.1957, S. 1-690).

Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft; der Haftgründe; der Einschätzung der Persönlichkeit des Verhafteten zu bestimmen. Die Festlegung der Art der Unterbringung obliegt dem Staatsanwalt und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft nicht entgegenstehen. Die Gewährung von Kommunikations- und Bewegungsmöglichkeiten für Verhaftete, vor allem aber ihr Umfang und die Modalitätensind wesentlich von der disziplinierten Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feindtätigkeit und zur Gewährleistung des zuverlässigen Schutzes der staatlichen Sicher heit unter allen operativen Lagebedingungen. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit der Untersüchungshaftanstalt beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Er hat Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben, wenn während des Vollzuges der Untersuchungshaft der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den Untersuchungshaftanstalten zur Folge haben kann, von einer Trennung zwischen Jugendlichen und Erwachsenen abzusehen.

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