Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1957, Seite 649

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957, Seite 649 (GBl. DDR Ⅰ 1957, S. 649); Gesetzblatt Teil I Nr. 78 Ausgabetag: 23. Dezember 1957 649 § 9 (1) Bei Zusatzstrafen, die erst nach Verbüßung der Hauptstrafe wirksam werden, verlängert sich die in § 8 Absatz 2 bestimmte Frist um die Dauer der Zusatzstrafe. Andere Zusatzstrafen werden gleichzeikg mit der Hauptstrafe getilgt. (2) Zusatzstrafen, die für Lebenszeit erkannt sind, werden im Strafregister getilgt, wenn sie durch Amnestie oder Gnadenerweis erlassen sind und auch die Hauptstrafe getilgt ist. § 10 (1) Sind im Strafregister mehrere Verurteilungen derselben Person eingetragen, so darf keiner der Vermerke getilgt werden, bevor nicht für alle Vermerke die Voraussetzungen der Tilgung erfüllt sind. (2) Ist über eine Person eine Steckbriefnachricht oder ein Such vermerk im Strafregister niedergelegt, so darf eine Tilgung der Strafe erst vor genommen werden, wenn die Steckbriefnachricht oder der Suchvermerk erledigt sind, § 11 Vermerke, die auf Grund einer bedingten Verurteilung gemäß § 1 des Strafrechtsergänzungsgesetzes vom 11. Dezember 1957 (GBL I S. 643) oder § 18 des Jugendgerichtsgesetzes in das Strafregister eingetragen sind, werden aus dem Strafregister entfernt, wenn der Beschluß des Gerichts darüber vorliegt, daß der Verurteilte nicht als bestraft gilt. § 12 Vermerke, die auf Grund der Bestimmungen des § 5 im Strafregister eingetragen sind, werden aus dem Strafregister entfernt, wenn seit der Eintragung 50 Jahre vergangen sind, spätestens jedoch, wenn der Betroffene das 80. Lebensjahr vollendet hat. Wirkung der Straftilgung § 13 Ein Vermerk, der im Strafregister zu tilgen ist, wird aus dem Strafregister entfernt, § 14 Ist der Vermerk über eine Bestrafung im Strafregister getilgt worden, so kann der Verurteilte sich als unbestraft bezeichnen. Soweit er über die Strafzeit in Fragebogen Angaben macht, darf die Tatsache der Bestrafung ihm in seinem persönlichen und beruflichen Leben nicht zum Nachteil gereichen. Berechnung der Fristen § 15 (1) Die Frist, nach deren Ablauf die Strafen aus dem Strafregister getilgt werden, wird wie folgt berechnet:- a) bei Freiheitsentziehung beginnt die'Frist mit dem Zeitpunkt, an dem die Strafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist; b) bei Geldstrafen beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, an dem die Strafe gezahlt, verjährt oder erlassen ist; c) bei öffentlichem Tadel beginnt die Frist mit dem Tage der Entscheidung; d) bei einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme der Sicherung oder bei einer auf Zeit erkannten Zusatzstrafe beginnt die Frist erst nach Beendigung der Maßnahme oder Zusatzstrafe; e) bei alleiniger Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt beginnt die Frist mit dem Tage der Entlassung aus der Anstalt (2) Wird gemäß § 346 der Strafprozeßordnung die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bedingt ausgesetzt, so beginnt die Frist erst nach dem Tage der Beendigung der Bewährungszeit. Die Bewährungszeit ist nachträglich auf die Frist des § 8 anzurechnen. Auskunft aus dem Strafregister § 16 (1) Auskunft aus dem Strafregister erhalten nur die nachstehend genannten Stellen: a) die Untersuchungsorgane, die Staatsanwaltschaft und die Gerichte, b) die Abteilungen Finanzen der örtlichen Räte im Kähmen eines laufenden Strafverfahrens, c) das Amt für Zoll und Kontrolle des Warenverkehrs im Rahmen eines laufenden Strafverfahrens, d) die Dienststellen der Deutschen Volkspolizei, e) die Dienststellen des Ministeriums für Nationale Verteidigung. (2) Andere, als die in Absatz 1 genannten Stellen erhalten aus dem Strafregister keine Auskunft. Wird von einer dieser Stellen eine Auskunft über eine Person benötigt, so ist die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses zu erfordern. § 17 (1) Polizeiliche Führungszeugnisse, die nach den hierfür bestehenden Vorschriften ausgegeben werden, dürfen nur solche Vermerke enthalten, die im Strafregister noch nicht getilgt sind. (2) Im polizeilichen Führungszeugnis sind weiterhin nicht aufzunehmen die Vermerke, die auf Grund des § 5 im Strafregister enthalten sind. (3) Vermerke, die nach Absatz 1 in ein polizeiliches Führungszeugnis nicht mehr aufgenommen werden dürfen, sind auch aus den polizeilichen Listen zu entfernen. III. Schlußbestimmungen § 18 (1) Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik und die von ihm beauftragten Staatsanwälte können die Straftilgung ausnahmsweise auch in den Fällen anordnen, in denen die Voraussetzungen dieses Gesetzes nicht oder noch nicht vorliegen. (2) Zugleich mit der vorzeitigen Tilgung kann angeordnet werden, daß die im Falle der Freiheitsentziehung im Urteil ausgesprochenen oder an eine bestimmte Strafart gebundenen Zusatzstrafen ebenfalls getilgt werden. § 19 Die §§ 62 bis 64 des Jugendgerichtsgesetzes erhalten folgende Fassung: „§ 62 Eintragung in das Strafregister (1) Verurteilungen zu Freiheitsentziehungen allein oder in Verbindung mit Nebenstrafen werden im Strafregister vermerkt. (2) Entscheidungen, durch die das Verfahren gegen einen Jugendlichen wegen mangelnder Reife eingestellt wird, werden dem Strafregister nicht mitgeteilt. § 63 Auskunft und Tilgung (1) Über Freiheitsentziehung bis zu 6 Monaten erhalten nur die in § 16 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1957 über Eintragung und Tilgung im Strafregister (GBL I S. 647) genannten Stellen Aus-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1957 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1957 auf Seite 690. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957, Nr. 1-82 v. 8.1.-31.12.1957, S. 1-690).

Der Leiter der Abteilung hat zu sichern, daß der Verhaftete h-rend der Behandlung in der medizinischen Einrichtung unter Beachtung der jeweiligen Rsgimeverhätnisss lückenlos bewacht und gesichert wird. Er hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der zentralen Aufgabenstellung Staatssicherheit der verbindlichen Aufgabenstellung der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Empfehlungen der Instrukteure die Durchsetzung einheitlicher Formen und Methoden beim Vollzug der Untersuchungshaft -zur Gewährleistung der Sicherheit in der Untersuchungshaft arrstalt ergeben. Die Komplexität der Aufgabe rungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung. Mit Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen Grundfragen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Kapitel. Das Wirken der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen -., . ,. lrfj . T? Wie die praktischen Erfahrungen Staatssicherheit bei der Aufdeckung und Bokänpf lieh - о vor Hand ngen, inobosondero Zusahne -hang mit der Bearbeitung von Verfahren gegen sogenannte Agenturen mit spezieller Auftragsstruktur, grobe Verletzungen von Gesetzen unseres sozialistischen Staates und meiner Befehle und Weisungen sowie ernste Mängel und unentschuldbare Fehler in der Führungs- und Leitungstätigkeit erfordern. Sie können aber auch, wenn sie mehrfach in Verfahren auftreten, gebotene umfangreichere Oberprüfungen und Veränderungen in der Führungs- und Leitungstätigkeit signalisieren.

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