Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1957, Seite 646

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957, Seite 646 (GBl. DDR Ⅰ 1957, S. 646); 646 Gesetzblatt Teil I Nr. 78 Ausgabetag: 23. Dezember 1957 Zweiter Abschnitt Verbrechen gegen gesellschaftliches Eigentum § 28 Gesellschaftliches Eigentum im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist Eigentum des Arbeiter-und-Bauern-Staates (Volkseigentum), Eigentum sozialistischer Genossenschaften und Eigentum demokratischer Parteien und Organisationen. § 29 (1) Wer durch Diebstahl (§ 242 StGB), Unterschlagung (§ 246 StGB), Betrug (§ 263 StGB) oder Untreue (§ 266 StGB) gesellschaftliches Eigentum angreift, wird mit Gefängnis oder öffentlichem Tadel bestraft. Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden. (2) Der Versuch ist strafbar. § 30 (1) In schweren Fällen von Straftaten gegen § 29 ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden. (2) Ein schwerer Fall liegt, soweit er sich nicht schon aus der schweren Schädigung des gesellschaftlichen Eigentums ergibt, insbesondere vor, a) wenn die Tat unter grober Verletzung der sich aus einer verantwortlichen Stellung ergebenden Pflichten begangen wurde, b) wenn an der Tat mehrere mitwirken, welche sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten gegen gesellschaftliches Eigentum verbunden haben, c) wenn der Täter zweimal wegen der in § 29 genannten Straftaten gegen gesellschaftliches Eigentum mit Freiheitsstrafe bestraft ist und die Strafen noch nicht getilgt sind. (3) Ein schwerer Fall liegt nicht vor, wenn zwar die Voraussetzungen des Absatzes 2 gegeben sind, jedoch unter Berücksichtigung der gesamten Umstände eine erhöhte Gefährdung des gesellschaftlichen Eigentums nicht eingetreten ist. § 31 (1) Das Gesetz vom 2. Oktober 1952 zum Schutze des Volkseigentums und anderen gesellschaftlichen Eigentums (GBl. S. 982) tritt gleichzeitig außer Kraft. (2) Die §§ 242 bis 245, 246, 263, 264 und 266 des Strafgesetzbuches sind für die Bestrafung von Straftaten gegen gesellschaftliches Eigentum nicht mehr anwendbar. Als schwerer Diebstahl im Sinne der §§ 258 und 261 des Strafgesetzbuches gilt auch ein schwerer Fall von Diebstahl nach § 30 dieses Gesetzes. Dritter Teil Verbrechen gegen die militärische Disziplin § 32 Verbrechen im Sinne der nachstehenden Vorschriften sind strafbare Handlungen, die im besonderen Maße gegen die militärische Disziplin, die Ausbildung oder die Einsatzfähigkeit der Truppe verstoßen und von Angehörigen der bewaffneten Kräfte der Deutschen Demokratischen Republik, die eine Verpflichtung unterzeichnet haben, begangen werden. § 33 Fahnenflucht (1) Wer seine Einheit oder seinen Standort in der Absicht verläßt, oder wer ihnen in der Absicht fernbleibt, sich gänzlich seiner Dienstverpflichtung zu entziehen, wird mit Gefängnis bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) In schweren Fällen, insbesondere wenn das Verbrechen unter Androhung des Gebrauchs oder unter Gebrauch von Waffen oder gemeingefährlichen Mitteln, von mehreren Personen gemeinsam oder in einer Zeit erhöhter Gefährdung der Deutschen Demokratischen Republik begangen wird, ist auf Zuchthaus zu erkennen. (4) Wer von einer beabsichtigten Fahnenflucht glaubhaft Kenntnis erhält und seinem Vorgesetzten oder den Staatsorganen nicht unverzüglich Anzeige erstattet, wird mit Gefängnis bestraft. § 34 Unerlaubte Entfernung (1) Wer sich länger als 48 Stunden unerlaubt von seiner Einheit oder seinem Standort entfernt oder fernbleibt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. (2) Dauert die Entfernung länger als sechs Tage, so ist auf Gefängnis bis zu zwei-Jahren zu erkennen. § 35 Befehlsverweigerung (1) Wer einen von einem Vorgesetzten erteilten Befehl nicht ausführt oder die Ausführung des Befehls verweigert und dadurch einen erheblichen Nachteil für die Disziplin, Ausbildung oder Einsatzfähigkeit der Einheit herbeiführt, wird mit Gefängnis bestraft. Wer einen Befehl nicht befolgt, dessen Ausführung gegen die Strafgesetze oder gegen das Völkerrecht verstoßen oder die im Arbeiter-und-Bauern-Staat geltende Achtung des Menschen verletzen würde, bleibt straffrei. (2) In schweren Fällen, insbesondere wenn das Verbrechen von mehreren Personen gemeinsam oder in einer Zeit erhöhter Gefährdung der Deutschen Demokratischen Republik begangen wird, ist auf Zuchthaus zu erkennen. § 36 Angriff auf Vorgesetzte (1) Wer einen Vorgesetzten bei der Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten tätlich angreift oder ihm Widerstand leistet, wird mit Gefängnis bestraft. (2) In schweren Fällen, insbesondere wenn das Verbrechen unter Androhung des Gebrauchs oder unter Gebrauch von Waffen oder gemeingefährlichen Mitteln, von mehreren Personen gemeinsam oder in einer Zeit erhöhter Gefährdung der Deutschen Demokratischen Republik begangen wird, ist auf Zuchthaus zu erkennen. § 37 Mißbrauch der Dienstbefugnisse (1) Wer als Vorgesetzter seine Dienstbefugnisse zu persönlichem Vorteil mißbraucht, wird mit Gefängnis bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer als Vorgesetzter seine Disziplinarbefugnisse mißbraucht.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1957 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1957 auf Seite 690. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957, Nr. 1-82 v. 8.1.-31.12.1957, S. 1-690).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände der konkreten Eeindhandlungen und anderer politischoperativ relevanter Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen, Staatsfeindliche Hetze, staatsfeindliche Gruppenbildung und andere negative Gruppierungen und Konzentrationen sowie weitere bei der Bekämpfung von politischer Untergrundtätigkeit zu beachtender Straftaten und Erscheinungen Terrorhandlungen Rowdytum und andere Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Landesverrat Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen :die Staatsgrenze. Yon den Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit wurden im Jahre gegen insgesamt Personen wegen Straftaten gegen die Staatsgrenzen der Ermittlungsverfahren eingeleitet zur weiteren Bearbeitung übernommen. Bei diesen Personen handelt es sich um die beabsichtigten, illegal die zu verlassen die sich zur Ausschleusung von Bürgern der in die Tätigkeit von kriminellen Menschenhändlerbanden eingegliedert hatten die bei Angriffen gegen die Staatsgrenze Angriffe gegen die Landesverteidigung. Zu Feststellungen über die Organisierung politischer Untergrundtätigkeit Straftaten der staatsfeindlichen Hetze, der öffentlichen Herabwürdigung und weitere damit im Zusammenhang stehende Straftaten gegen die staatliche und öffentliche. Im Berichtszeitraum wurden Ermittlungsverfahren gegen Personen bearbeitet, die in schriftlicher oder mündlicher Form mit feindlich-negativen Äußerungen gegen die staatliche und öffentliche Ordnung. Landesverrat Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Volkswirtschaft Staatsfeindlicher Menschenhandel und andere Angriffe gegen die Staatsgrenze V: Militärstraftaten ?. Verbrechen Men schlichke Entwicklung der Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit der Kreis-und Objektdienststellen gearbeitet. Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben die gestellten Aufgaben richtig verstanden und notwendige Maßnahmen eingeleitet.

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