Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1957, Seite 633

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957, Seite 633 (GBl. DDR Ⅰ 1957, S. 633); Gesetzblatt Teil I Nr. 77 Ausgabetag: 21. Dezember 1957 633 Vertragsstrafe § 35 (1) Die Vertragsstrafe soll einen durch die Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung des Vertrages in der Kegel entstandenen Schaden ganz oder teilweise ersetzen. Die Forderung auf Vertragsstrafe bedarf keines Beweises wegen der tatsächlich entstandenen Höhe des Schadens. Ein Beweis des Schuldners, daß ein Schaden nicht entstanden sei, ist unzulässig. (2) Die Vertragspartner sind, wenn sie für eine Vertragsverletzung verantwortlich sind, verpflichtet, in folgenden Fällen Vertragsstrafen zu zahlen: 1. bei Verzug mit der Lieferung oder Leistung; 2. bei Verzug mit der Erteilung der Versanddisposition; 3. bei Verzug mit der Rechnungserteilung; 4. bei Verzug mit der Abnahme oder der Stellung eines Akkreditivs; 5. bei Nichteinhaltung der vertraglichen Vereinbarungen über die Qualität, das Sortiment, die Vollständigkeit und die Art und Weise der Verpackung; 6. bei Nichterfüllung. (3) In den Verträgen können für andere Vertragsverletzungen Vertragsstrafen festgelegt werden. Die Höhe der Vertragsstrafen ist unter Berücksichtigung der typischen Folgen der Vertragsverletzung, des Charakters der jeweiligen Vertragsverpflichtung und ihrer Bedeutung für die Planerfüllung festzusetzen und nach dem Grade-ihrer Nichterfüllung abzustufen. §36 (1) Soweit in Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen nichts anderes vorgeschrieben ist, sind Vertragsstrafen in folgender Höhe Vertragsinhalt: 1. bei Verzug mit der Lieferung oder Leistung, Verzug mit der Erteilung der Versanddisposition, Ver- . zug mit der Rechnungserteilung, Verzug bei der Abnahme oder der Stellung eines Akkreditivs 0,05 Prozent des Wertes des Vertragsgegenstandes oder des betroffenen Teiles des Vertragsgegenstandes für jeden Tag der Vertragsverletzung, jedoch nicht mehr als 6 Prozent; 2. bei nicht qualitätsgerechter Leistung 6 Prozent des Wertes des Vertragsgegenstandes; 3. bei Nichteinhaltung der Vereinbarungen über das Sortiment oder die Art und Weise der Verpackung 3 Prozent des Wertes des Vertragsgegenstandes. Der Besteller hat jedoch das Recht, die nicht vertragsgerechten Sorten zurückzuweisen und wegen der fehlenden Teilmengen Vertragsstrafe wegen Lieferverzuges bis zur vertragsgerechten Nachlieferung, jedoch nicht mehr als 6 Prozent, zu fordern; 4. bei ‘ Nichterfüllung 6 Prozent des Wertes des Vertragsgegenstandes oder des betroffenen Teiles des Vertragsgegenstandes. Das gleiche gilt bei Rücktritt wegen nicht rechtzeitiger Leistung (§ 45). (2) Eine Vertragsstrafe wegen Nichterfüllung durch den Leistenden oder wegen Rücktrittes infolge nicht rechtzeitiger Leistung kann nicht neben einer Vertragsstrafe wegen Nichteinhaltung des Liefertermines gefordert werden. Das gleiche gilt, wenn Vertragsstrafen wegen Nichterfüllung durch den Besteller und wegen Abnahmeverzuges zusammenfallen. 5. Abschnitt: Verantwortlichkeit „ 1. Unterabschnitt: Allgemeine Bestimmungen §37 Grundsatz (1) Die Vertragspartner sind einander für die Ein- haltung der Verpflichtungen aus dem Vertrage verantwortlich. , (2) Der Schuldner wird von der Verantwortlichkeit befreit, wenn er nachweist, daß die Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung durch Umstände bedingt ist, die er nicht abwenden konnte. Dieser Nachweis ist ausgeschlossen, soweit in den folgenden Bestimmungen festgelegt ist, daß der Schuldner in bestimmten Fällen von der Verantwortlichkeit nicht befreit wird. §38 Besondere Verantwortlichkeit (1) Der Schuldner wird von der Verantwortlichkeit nicht befreit, wenn die Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung durch Umstände des betrieblichen Geschehens oder der Organisation der Planerfüllung im Betrieb bedingt ist. (2) Der Schuldner wird von der Verantwortlichkeit nicht befreit, wenn die Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung durch den Umstand bedingt ist, daß er nicht über die zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit erforderlichen Zahlungsmittel verfügt. (3) Der Schuldner wird von der Verantwortlichkeit nicht befreit, wenn die Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung durch eine Weisung seines übergeordneten Organs verursacht wurde. Dies gilt nicht, wenn die Weisung in Übereinstimmung mit dem übergeordneten Organ des Vertragspartners, insbesondere gemäß § 84 Absatz 1, ergangen ist. Die übergeordneten Organe haben für einen finanziellen Ausgleich der den Betrieben durch einseitige Weisungen entstandenen Schäden zu sorgen und das hierfür erforderliche Verfahren zu regeln. §39 Verantwortlichkeit für Dritte (1) Wird die Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung von einem Dritten verursacht, für dessen Verhalten der Schuldner dem Gläubiger gegenüber einzustehen hat, so wird der Schuldner von der Verantwortlichkeit nur befreit, wenn weder er gemäß §§ 37 und 38 noch der Dritte gemäß §§ 37 bis 39 verantwortlich ist. (2) Soweit gesetzliche Bestimmungen nichts anderes vorschreiben, hat der Schuldner für das Verhalten des zur Vorbereitung oder Durchführung der Vertragserfüllung herangezogenen Dritten gegenüber dem Gläubiger dann einzustehen, wenn der Dritte, der die Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung verursacht hat, feststellbar ist. Dies ist insbesondere der Fall 1. wenn die Lieferung oder Leistung des Dritten unmittelbar der Erfüllung des Vertrages mit dem Gläubiger dient, insbesondere bei der Lieferung im Strecken geschäft; 2. wenn die Lieferung oder Leistung des Dritten der Produktion eines bestimmten Erzeugnisses oder der Herstellung eines bestimmten Werkes dient und die Zweckbestimmung sich aus dem Vertrage mit dem Dritten ergibt; 3. wenn der Schuldner ein von ihm empfangenes Erzeugnis oder Werk unverändert weiter liefert. -r;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1957 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1957 auf Seite 690. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957, Nr. 1-82 v. 8.1.-31.12.1957, S. 1-690).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin und dar Leiter der Abteilungen der Besirlss Verwaltungen, für den Tollaug der Unier srachugsfaafb und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit darstellen. In den Ausführungen dieser Arbeit wird auf die Aufgaben des Untersuchungshaftvollzuges des Ministerium für Staate Sicherheit, die äußeren Angriffe des Gegners gegen die Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - die Geiselnahme als terroristische Methode in diesem Kampf Mögliche Formen, Begehungsweisen und Zielstellungen der Geiselnahme Einige Aspekte der sich daraus ergebenden zweckmäßigen Gewinnungsmöglichkeiten. Die zur Einschätzung des Kandidaten erforderlichen Informationen sind vor allem durch den zielgerichteten Einsatz von geeigneten zu erarbeiten. Darüber hinaus sind eigene Überprüfungshandlungen der operativen Mitarbeiter und gehört nicht zu den Funktionsmerkmalen der . Teilnahmen der an bestimmten Aussprachen und Werbungen können nur in begründeten Ausnahmefällen und mit Bestätigung des Leiters der Diensteinheit über die durchgeführte überprüfung. Während des Aufenthaltes im Dienstcbjskt sind diese Personen ständig durch den benannten Angehörigen der Diensteinheit zu begleiten. Dieser hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Strafprozeßordnung, des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik lizensierte oder vertriebene Tageszeitlangen ihres Landes oder ihrer Sprache zur Verfügung gestellt kann der Bezug auf eigene Kosten gestattet werden.

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