Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1957, Seite 621

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957, Seite 621 (GBl. DDR Ⅰ 1957, S. 621); Gesetzblatt Teil I Nr. 76 Ausgabetag: 17. Dezember 1957 621 liehen Nachwuchs für Lehre und Forschung heranzubilden, ist eine wichtige Aufgabe der Universitäten und Hochschulen. Die Prorektoren für den wissenschaftlichen Nachwuchs sind die Stellvertreter der Rektoren auf dem Gebiet der Entwicklung wissenschaftlichen Nachwuchses; sie haben auf der Grundlage einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den für die Ausbildung und Erziehung des wissenschaftlichen Nachwuchses im einzelnen verantwortlichen Hochschullehrern ihre Maßnahmen und Entscheidungen so zu treffen, daß die bestmögliche Entwicklung fachlicher und politischerzieherischer Fähigkeiten der wissenschaftlichen Assistenten und Oberassistenten gewährleistet ist. Um die Tätigkeit der wissenschaftlichen Assistenten und Oberassistenten mit den Bedürfnissen der sozialistischen Entwicklung unserer Universitäten und Hochschulen in Übereinstimmung zu bringen, wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Organe der staatlichen Verwaltung folgendes angeordnet: I. Charakter und Inhalt der Assistententätigkeit 5-1 (1) Die wissenschaftlichen Assistenten und Oberassistenten sind Angestellte einer Universität oder Hochschule. Sie unterstützen den Lehrkörper bei der Lösung der dem jeweiligen Institut gestellten wissenschaftlichen und erzieherischen Aufgaben und wirken unter Anleitung der Hochschullehrer auch direkt bei der Vorbereitung und Durchführung von Lehrveranstaltungen sowie Forschungsaufgaben mit. Sie tragen dadurch zum ordnungsgemäßen Ablauf des Lehr- und Forschungsbetriebes bei. In engstem Zusammenhang mit dieser Tätigkeit erfolgt die politische und fachliche Weiterbildung der wissenschaftlichen Assistenten und Oberassistenten. (2) Die Tätigkeit der wissenschaftlichen Assistenten und Oberassistenten im folgenden Assistententätigkeit genannt bildet eine Phase in der Weiterbildung wissenschaftlicher Nachwuchskräfte für den Bereich des Hochschulwesens sowie für andere Arbeitsbereiche, die wissenschaftlich über das Staatsexamen (Diplomexamen) hinaus ausgebildete Kräfte benötigen. § 2 Als wissenschaftlicher Assistent oder Oberassistent kann nur tätig sein, wer gute fachliche Leistungen, eine moralisch einwandfreie Haltung und eine sich in der gesellschaftlichen Arbeit sowie im gesamten Verhalten ausdrückende Verbundenheit, mit unserem Arbeiter-und-Bauern-Staat zeigt. Die fachlichen Leistungen und die politische Haltung des wissenschaftlichen Assistenten und Oberassistenten müssen erkennen lassen, daß er fähig und bereit ist, die Entwicklung der Wissenschaft im Sinne des Humanismus und des gesellschaftlichen Fortschritts zu fördern sowie den Lehrkörper bei der Ausbildung und Erziehung der studierenden Jugend im Geiste des Sozialismus zu unterstützen. § 3 (1) Die Assistententätigkeit ist entsprechend ihrem Charakter als Weiterbildungsphase zeitlich zu begrenzen, Dabei muß im Interesse der notwendigen Kontinuität der wissenschaftlichen Arbeit an den einzelnen Instituten gewährleistet sein, daß eingearbeitete wissenschaftliche Assistenten und Oberassistenten vorhanden sind. (2) Die Tätigkeit der wissenschaftlichen Assistenten ist auf vier Jahre zu begrenzen. (3) Die in der fachlichen und erzieherischen Arbeit am besten bewährten wissenschaftlichen Assistenten können nach Ablauf der vierjährigen Assistententätig-keit und nach Abschluß der Promotion eine weitere vierjährige Tätigkeit als wissenschaftliche Assistenten ausüben. Über die Verlängerung entscheidet unter Berücksichtigung der Stellungnahme der zuständigen Gewerkschaftsleitung der Prorektor für den wissenschaftlichen Nachwuchs auf Vorschlag des zuständigen Hochschullehrers bzw. in Übereinstimmung mit ihm. (4) Die Tätigkeit der wissenschaftlichen Oberassistenten ist auf vier Jahre zu begrenzen. Sie kann auf Antrag durch den Prorektor für den wissenschaftlichen Nachwuchs unter Berücksichtigung der Stellungnahme der zuständigen Gewerkschaftsleitung um weitere vier Jahre verlängert werden. (5) Wenn es die Besonderheiten einer Fakultät oder Fachrichtung erfordern, kann die in den Absätzen 2, 3 und 4 festgelegte zeitliche Begrenzung auf Vorschlag des Rates der zuständigen Fakultät durch den Prorektor für den wissenschaftlichen Nachwuchs herabgesetzt werden. § 4 (1) Die Promotion ist von allen wissenschaftlichen Assistenten anzustreben. Für die unter § 3 Absätze 3 und 4 genannte Assistententätigkeit ist die Promotion Voraussetzung. Über Ausnahmen entscheidet der Prorektor für den wissenschaftlichen Nachwuchs. (2) Soweit von wissenschaftlichen Assistenten und Oberassistenten die Habilitation für eine spätere Tätigkeit als Hochschullehrer angestrebt wird, soll sie innerhalb des gemäß § 3 Absätze 3 und 4 für die Assistententätigkeit festgesetzten Zeitraumes erfolgen. (3) In besonderen Fällen kann der Prorektor für den wissenschaftlichen Nachwuchs die in § 3 Absätze 2, 3 und 4 festgelegte Assistententätigkeit zum Zwecke der Promotion bzw. Habilitation jeweils um ein Jahr verlängern. § 5 (1) Der zuständige Hochschullehrer ist für die Weiterbildung der wissenschaftlichen Assistenten und Oberassdstenten seines Bereichs verantwortlich. Hierbei hat er diesen u. a. die notwendige Unterstützung zur Vorbereitung der Promotion bzw. Habilitation zu gewähren sowie wissenschaftliche Veröffentlichungen zu fördern. (2) Allen wissenschaftlichen Assistenten und Oberassistenten ist bei Dienstantritt die Richtung ihrer Tätigkeit zu erläutern. Ein Jahr nach Einstellung ist von den wissenschaftlichen Assistenten und Oberassistenten in Übereinstimmung mit dem zuständigen Hochschullehrer ein Perspektivplan aufzustellen, der außer den Möglichkeiten zur politischen und fachlichen Weiterbildung sowie zur Promotion und Habilitation Angaben über die für die eigene Weiterbildung zur Verfügung stehende Zeit enthält. Die Berufswünsche;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1957 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1957 auf Seite 690. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957, Nr. 1-82 v. 8.1.-31.12.1957, S. 1-690).

Auf der Grundlage der Durchführungsbestimmung zur DienS-anwelsung des Gen. Minister, die die Aufgaben für die Einschätzung der operativen Relevanz der Androhung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten als Bestandteil der operativen Lageeinschätzung im Verantwortungsbereich, zur Herausarbeitung und Bestimmung von Erfordernissen der vorbeugenden Terrorabwehr und des Niveaus der dazu ersetzbaren operativen Kräfte, Mittel und Methoden. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zur Verwirklichung dieser Zielstellungen die sich für ihren Verantwortungsbereich ergebenden Aufgaben und Maßnahmen ausgehend von der generellen Aufgabenstellung der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die G-rößenordnur. der Systeme im einzelnen spielen verschiedene Bedingungen eine Rolle. So zum Beispiel die Größe und Bedeutung des speziellen Sicherungsbereiches, die politisch-operativen Schwerpunkte, die Kompliziertheit der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein. Der muß bei Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben und durch das gesamte System der Aus- und Weiterbildung in und außerhalb Staatssicherheit sowie durch spezifische Formen der politisch-operativen Sohulung. Die ist ein wesentlicher Bestandteil der bedingungslosen und exakten Realisierung der Schwerpunktaufgaben. Die Arbeit nach dem Schwerpunktprinzip hat seinen Nutzen in der Praxis bereits voll bestätigt.

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