Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1957, Seite 59

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957, Seite 59 (GBl. DDR Ⅰ 1957, S. 59); Gesetzblatt Teil I Nr. 7 Ausgabetag: 25. Januar 1957 59 § 2 Diese Kredithilfe darf nur gewährt werden, wenn der Darlehnsnehmer in der Deutschen Demokratischen Republik oder im demokratischen Sektor von Groß-Berlin in einem festen Arbeitsrechtsverhältnis steht und ihm Wohnraum zugeteilt wurde. § 3 (1) Die Verwendung des Darlehns wird in der Darlehnsgenehmigung verbindlich festgelegt. Es können gemeinsam mit dem Darlehnsnehmer nur solche Gegenstände des Hausrates ausgewählt werden, die in dem vom Minister der Finanzen bestätigten „Verzeichnis der mit Darlehnsmitteln für Ubersiedler zu beschaffenden Gebrauchsguter“ enthalten sind. Das Verzeichnis liegt bei den nach § 7 zuständigen Kommissionen sowie bei den Sparkassen zur Einsichtnahme durch den Darlehnsnehmer aus. (2) Bis zu 10 °/o des Darlehnsbetrages können für die Beschaffung von kurzlebigen Haushaltsgegenständen verwendet werden. (3) Die mit Darlehnsmitteln beschafften Gegenstände sind ausschließlich im Haushalt des Darlehnsnehmers zu verwenden. (4) Mit dem Kauf wird nach dieser Anordnung die Sparkasse Eigentümer der mit Kreditmitteln erworbenen Gegenstände. Die Übertragung des Eigentums auf den Darlehnsnehmer erfolgt mit der vollständigen Rückzahlung des Darlehns. § 4 Für das Darlehn werden von dem Darlehnsnehmer keine Zinsen erhoben. Der Staatshaushalt der Deutschen Demokratischen Republik erstattet den Sparkassen am Jahresende den entstandenen Zinsausfall. § 5 (1) Das Darlehn ist entsprechend der wirtschaftlichen und sozialen Lage des Darlehnsnehmers in monatlichen Teilbeträgen spätestens aber in vier Jahren zu-rückzuzahien. (2) Bei Darlehnsnehmern mit unterhaltsberechtigten Kindern, die im Haushalt der Eltern leben, kann in Ausnahmefällen die Rückzahlung in spätestens fünf Jahren erfolgen. Im ersten Jahr können geringere Rückzahlungsraten festgelegt werden. (3) Die Rückzahlung des Darlehns beginnt einen Monat nach Inanspruchnahme des Darlehns oder eines Teilbetrages. (4) Zur Rückzahlung des Darlehns können neben dem Darlehnsnehmer begünstigte, erwachsene Familienangehörige, die im Haushalt des Darlehnsnehmers wohnen, herangezogen werden. § 6 Bei Darlehnsnehmern mit unterhaltsberechtigten Kindern, die durch vorübergehende Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Lage (z. B. Krankheit) die eingegangenen Rückzahlungsverpflichtungen nicht einhalten können, kann der Bürgermeister der zuständigen Wohngemeinde (Gemeinde, Stadt, Stadtbezirk) die vereinbarten Rückzahlungsraten herabsetzen oder dem Antrag der Aussetzung der Rückzahlung auf begrenzte Zeit zustimmen. Die Laufzeit des Darlehns darf durch diese Maßnahmen sechs Jahre nicht übersteigen. § 7 (1) Der Antrag auf Gewährung eines Darlehns nach dieser Anordnung ist innerhalb von sechs Monaten nach Zuteilung von Wohnraum bei dem örtlich zuständigen Rat des Kreises Kommission für arbeite- und wohn-raummäßige Unterbringung einzureichen. (2) Diese Kommission berät über den Antrag unter Anhören des Übersiedlers und schlägt dem Rat des Kreises die Höhe des Darlehns, die Rückzahlungsbedingungen und den anzuschaffenden Hausrat vor. -§ 8 (1) Die Darlehnsgenehmigung spricht der Leiter der Abteilung Arbeit und Berufsausbildung des Rates des Kreises aus. (2) In dem Genehmigungsbescheid ist neben der Darlehnshöhe und den Darlehnsbedingungen verbindlich festzulegen, welche langlebigen Gebrauchsgüter mit dem Darlehn zur Errichtung des Hausstandes anzuschaffen sind. In dieses Verzeichnis sind Preisbegrenzungen aufzunehmen. Der Erwerb von gebrauchtem langlebigem Hausrat ist zugelassen. (3) Den Kreditvertrag mit dem Darlehnsnehmer schließt im Namen und im Aufträge des Rates des Kreises die örtlich zuständige Sparkasse ab. (4) Ausfälle bei Darlehn für Übersiedler trägt der Haushalt der Republik. Die Erstattung erfolgt am Jahresende. § 9 (1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1957 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Anordnung vom 29. April 1954 über die Kreditgewährung an Bürger, die ihren Wohnsitz aus Westdeutschland und Westberlin in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik oder des demokratischen Sektors von Groß-Berlin verlegen (ZB1. S. 205) außer Kraft. Berlin, den 29. Dezember 1956 Der Minister der Finanzen Rumpf Anordnung über die Aufnahme und Entlassung von Schülern der allgemeinbildenden Schule. Vom 9. Januar 1957 § 1 Die Schulpflicht beginnt mit dem Datum des Schul-iahresanfangs für alle Kinder, die drei Monate vor Beginn des Schuljahres das 6. Lebensjahr vollendet haben. Vorzeitige Aufnahmen in die Grund- und Mittelschule sind nur in Ausnahmefällen und bei Kindern zulässig, wenn die Zustimmung des Leiters der Schule und des zuständigen Amtsarztes vorliegt und das Kind bei Schulbeginn das 6. Lebensjahr vollendet hat. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Leiter der Schule. § 2 Uber Entlassungen der Schüler aus der Grundschule gemäß § 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1950 über die Schulpflicht in der Deutschen Demokratischen Republik Schulpflichtgesetz (GBl. S. 1203) entscheidet die bei dem Rat des Kreises, Abteilung Volksbildung, gebildete Kommission auf Vorschlag des Pädagogischen Rates endgültig. § 3 (1) Die Aufnahme von Schülerh in die Mittelschule und in die Oberschule regeln besondere Richtlinien. (2) Die Entlassung aus einer Oberschule erfolgt grundsätzlich durch den Leiter der Schule, und zwar: a) auf Grund einer Abmeldung des Erziehungsberechtigten; b) bei zweimaliger Nicht Versetzung in einer Klasse*;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1957 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1957 auf Seite 690. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957, Nr. 1-82 v. 8.1.-31.12.1957, S. 1-690).

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