Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1957, Seite 589

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957, Seite 589 (GBl. DDR Ⅰ 1957, S. 589); Gesetzblatt Teil I Nr. 71 Ausgabetag: 6. Dezember 1957 589 Anordnung über die Übertragbarkeit von Haushaltsmitteln in das Haushaltsjahr 1958. ,\ Vom 18. November 1957 Grundsätze für die Übertragbarkeit von Haushaltsmitteln und die Verwendung der übertragenen Mittel * § 1 Die Räte der. Bezirke, Stadt- und Landkreise, Stadtbezirke; Städte und Gemeinden sind berechtigt, Haushaltsmittel in das Haushaltsjahr 1958 zur zusätzlichen Verwendung unter Einhaltung nachstehender Bestimmungen zu übertragen. § 2 (1) Übertragbar ist der Betrag, der den geplanten Überschuß des Jahres 1957 übersteigt. (2) Ausgenommen von der Übertragbarkeit sind Mittel aus: a) Minderausgaben beim Lohnfonds der bruttogeplanten Einrichtungen und Maßnahmen der Aufgabenbereiche 0 7 und 9; diese Ausnahme gilt nicht für Gemeinden mit weniger als 2000 Einwohnern, b) dem gesperrten Lohnfonds bei den Betrieben der örtlichen volkseigenen Wirtschaft, c) Minderausgaben bei den Investitionen, d) Minderausgaben bei Aufgaben, die durch Sonderfinanzausgleich finanziert wurden, e) nicht zurückgezahlten Liquiditätshilfen oder nicht geleisteten Abführungen bzw. Zuführungen. § 3 Über die Verwendung der übertragenen Mittel beschließen entsprechend § 37 Abs. 8 des Gesetzes vom 17. Februar 1954 über die Staatshaushaltsordnung der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. S. 207) die zuständigen örtlichen Volksvertretungen. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwendung planmäßiger Haushaltsmittel und Verwendung von Einsparungen und Mehreinnahmen sind dabei einzuhalten. § 4 Den örtlichen Volksvertretungen wird empfohlen, aus den übertragenen Mitteln gemäß § 2 langfristige Rücklagen anzusammeln, um damit in den nächsten Jahren örtliche Vorhaben finanzieren zu können, z. B. Instandsetzung und Neubau volkseigener Wohnungen und Straßen, Hauptinstandsetzungen in den staatlichen Einrichtungen, Durchführung von Investitionsvorhaben. § 5 (1) Soweit es die örtlichen Volksvertretungen für notwendig halten, insbesondere a) außerplanmäßige Verluste der örtlichen volkseigenen" Wirtschaft aus dem Jahre 1957 abzudecken, b) volkswirtschaftliche Aufgaben zu vollenden oder durchzuführen, die im Haushaltsplan 1957 geplant waren, aber nicht realisiert werden konnten, c) Rationalisierungsmaßnahmen in den örtlichen volkseigenen Betrieben, in den kommunalen Betrieben und in den staatlichen Einrichtungen vorzunehmen, wird ihnen empfohlen, aus den langfristigen Rücklagen bereits im Jahre 1958 Mittel dafür auszugeben. (2) Aus den übertragenen Mitteln können für das Jahr 1958 Fonds gebildet und zur Verwendung vorgesehen werden aus: a) nicht verbrauchten Mitteln des Nationalen Aufbauwerkes, b) nicht verbrauchten Mitteln des gemäß Verordnung vom 24. Januar 1957 über die Verbesserung der Verwaltung volkseigenen Wohnraumbesitzes (GBl. I S. 89) gebildeten Fonds für die zusätzliche Instandhaltung, c) nicht verbrauchten Mitteln aus Amortisationen der finanzgeplanten Dienstleistungs- und Versorgungsbetriebe, die ihre Amortisationen an den Haushalt abzuführen haben und ihre Mittel für Generalreparaturen, Ersatz- und Klein Investitionen aus dem Haushalt erhalten. (3) Die im Abs. 2 genannten Mittel sind auch dann übertragbar und den langfristigen Rücklagen nach § 4 bzw. den Fonds nach vorstehendem Abs. 2 zuführbar, wenn der planmäßige Überschuß nicht erreicht wird. Es darf jedoch nicht mehr übertragen werden, als der tatsächliche Bestand am 31. Dezember 1957 beträgt. Dabei ist der Teil des Bestandes nicht übertragbar, der sich aus Minderausgaben bzw. Einnahmen gemäß § 2 Abs. 2 gebildet hat. § 6 (1) Die Verwendung der Mittel nach §§ 4 und 5 ist zulässig, wenn die erforderlichen Materialien ohne zusätzliche Kontingente bereitgestellt, d. h., aus Einsparungen oder aus Materialien, die keiner Kontingentierung unterliegen, aufgebracht werden und die erforderlichen Arbeitskräfte vorhanden sind, ohne daß planmäßige Vorhaben darunter leiden. (2) Investitionsvorhaben sind bei den zuständigen Organen der staatlichen Verwaltung anzumelden. Haushaltstechnische Durchführung § 7 (1) Die übertragenen Haushaltsmittel, die dem Rücklagenfonds der Volksvertretung zugeführt werden (§ 4)* sind, auch wenn sie im kommenden Haushaltsjahr verwendet werden sollen, über den neu einzurichtenden Einzelplan 59/1 in der Haushaltsrechnung 1957 in Ausgabe und 1958 in Einnahme zu buchen und abzurechnen. (2) Im Haushaltsjahr 1958 ist von allen Örtlichen Organen für diesen Einzelplan beim kontoführenden Kreditinstitut ein besonderes Haushaltseinnahmekonto mit der Kontonummer 59/100 einzurichten und auf dieses Konto der Betrag gemäß Abs. 1 vom Gesamteinnahmekonto umzubuchen. (3) Im Haushaltsplan 1958 'Sind diese Mittel im Einzelplan 59/1 „Rücklagenfonds der Volksvertretung“ in der Ausgabe zu planen. § 8 Die übertragenen Haushaltsmittel, aus denen Fonds gemäß § 5 Abs. 2 gebildet werden, sind insgesamt über Einzelplan 59, Sachkonto 913, in der Haushaltsrechnung 1957 in Ausgabe und 1958 in Einnahme zu buchen und;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1957 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1957 auf Seite 690. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957, Nr. 1-82 v. 8.1.-31.12.1957, S. 1-690).

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