Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1957, Seite 569

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957, Seite 569 (GBl. DDR Ⅰ 1957, S. 569); Gesetzblatt Teil I Nr. 69 Ausgabetag: 9. Oktober 1957 569 (2) Die Studienbewerber sind im Rahmen des Arbeitskräfteplanes ausschließlich als Arbeiter unbefristet einzustellen. Für die Entlohnung und die weiteren Arbeitsbedingungen gelten die arbeitsrechtlichen Bestimmungen. § 7 Die Betriebsleiter sind verpflichtet, den Einsatz der ihnen zugewiesenen Studienbewerber in ihren Betrieben sorgfältig vorzubereiten und für eine gute politische und fachliche Betreuung während des praktischen Jahres zu sorgen. § 8 Die Betriebsleiter sind verpflichtet, nach Beratung mit den gesellschaftlichen Organisationen im Betrieb eine Beurteilung des Studienbewerbers auszustellen und bis zum 1. Mai des Jahres, in dem das Studium auf genommen werden soll, der betreffenden Universität oder Hochschule zuzuleiten. Die Beurteilung hat sich auch auf den Ernteeinsatz zu erstrecken. § 9 Das praktische Jahr 1957/58 beginnt am 19. August 1957 und endet am 23. August 1958. Die Termine für die weiteren praktischen Jahre legt der Staatssekretär für Hochschulwesen im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit und Berufsausbildung fest. § 10 Sonderregelungen über die Durchführung des prak-tischen'ahres für bestimmte Studienrichtungen können vom Staatssekretariat für Hochschulwesen in Übereinstimmung mit dem Ministerium für Arbeit und Berufsausbildung und dem zuständigen zentralen Organ der staatlichen Verwaltung getroffen werden. § 11 Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Der Minister für Arbeit Der Staatssekretär für und Berufsausbildung * Hochschulwesen I. V.: Heinicke Dr. Girnus Stellvertreter des Ministers Anordnung über die Güte- und Abnahmebestimmungen für Satzfische. Vom 25. Oktober 1957 Zur Steigerung der fischereilichen Produktion durch systematischen Besatz der Gewässer mit hochwertigen Satzfischen wird im Einvernehmen mit dem Minister für Lebensmittelindustrie folgendes angeordnet: § 1 (1) Satzfische im Sinne dieser Anordnung sind Fische und Fischeier, die zum Einsetzen in Fischgewässer bestimmt sind. (2) Erzeugerbetriebe, die Satzfische verkaufen oder in sonstiger Weise veräußern, bedürfen für jede Lieferung von Satzfischen einer Freigabe durch die Zentralstelle für Satzfisch bedarf und Fischzucht nachstehend kurz „Satzfischleitstelle“ genannt oder den von dieser beauftragten Bezirksfischmeister. Das gleiche gilt für das Einsetzen von Satzfischen in ein Gewässer oder das Umsetzen von einem Gewässer m ein anderes, soweit nicht das Einsetzen oder Umsetzen der Satzfische inner- halb der Gewässer eines geschlossenen Wirtschaftsbetriebes (Teichwirtschaft, Seen betrieb) vorgenommen wird. (3) Die Erteilung einer Freigabe im Sinne des Abs. 2 ist unzulässig, wenn: a) Fische an akuter infektiöser Bauchwassersucht erkrankt sind, b) Fische von Ichthyophthirius stark befallen sind, c) Schleien von Ergasilus 6ieboldii befallen sind, d) Forellen an der Drehkrankheit erkrankt sind, e) Salmoniden an Furunkulose erkrankt sind, f) Forellen an ansteckender Nierenschwellung und Leberdegeneration erkrankt sind. (4) Wird eine Freigabe nicht erteilt, dürfen die Satzfische zum Besetzen anderer Gewässer weder veräußert noch verwendet werden. § 2 (1) Die Erzeuger von Satzfischen sind verpflichtet, diese pfleglich zu behandeln. Sie haben besonders bei der Abfischung und Hälterung dafür zu sorgen, daß die Satzfische durch unsachgemäße Behandlung nicht beschädigt werden. (2) Bei einer Veräußerung von Satzfischen hat der Erzeuger eine einwandfreie Sortierung nach Arten, Alter, Größe und Beschuppungssystem vorzunehmen. (3) Satzfische müssen, frei sein von: 1. wesentlichen mechanischen Verletzungen. 2. stärkerem Parasiten befall, 3. erheblichen Krankheitserscheinungen. (4) Satzfische aus anerkannten Zuchtbetrieben müssen sich außer den in Abs. 3 genannten Merkmalen auszeichnen durch: 1. gute Zuwachsleistung, 2. gute Resistenz, 3. einheitliche Beschuppung, Form und Farbe. 4. Fehlen von Erbfehlern. § 3 Die Satzfischleitstelle oder deren Beauftragte können bei Feststellung von Krankheitserscheinungen an Satzfischen die Freigabe mit Auflagen zur Behandlung der Fische verbinden. Die Kosten der Behandlung hat derjenige zu tragen, der die Satzfische verkauft oder auf sonstige Weise veräußert. § 4 (1) Der Erzeugerbetrieb von Satzfischen hat den Abnehmer vor der Lieferung vom Gesundheitszustand der Fische zu unterrichten. Eine Abschrift des Untersuchungsattestes ist dem Abnehmer zur Verfügung zu stellen. (2) Der Abnehmer hat das Recht, die Abnahme der Satzfische zu verweigern und die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, wenn die Satzfische von den Qualitätsbestimmungen des § 2 Absätze 3 und 4 abweichen. § 5 Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 25. Oktober 1957 Der Minister für Land- und Forstwirtschaft R e l c h e 11;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1957 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1957 auf Seite 690. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957, Nr. 1-82 v. 8.1.-31.12.1957, S. 1-690).

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