Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1957, Seite 561

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957, Seite 561 (GBl. DDR Ⅰ 1957, S. 561); Gesetzblatt Teil I Nr. 68 Ausgabetag: 26. Oktober 1957 561 mit Wirkung vom 1. Januar 1958 auf die Vereinigung Volkseigener Betriebe Technische Gase mit dem Sitz in Coswig/Anhalt über. § 2 Die Erfassungs- und Leitstelle für Stahlflaschen und Stahlbehälter mit dem Sitz in Dresden wird mit Wirkung vom 31. Dezember 1957 aufgelöst. § 3 (1) Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. (2) Am 31. Dezember 1957 tritt die Zweite Durchführungsbestimmung vom 18. Dezember 1956 zur Verordnung über die Anmeldepflicht- und Erfassung von Stahlflaschen und Stahlbehältern für technische Druckgase (GBl. I 1957 S. 33) außer Kraft. Berlin, den 2. Oktober 1957 Der Minister für Chemische Industrie I. V.: A d 1 e r * Staatssekretär Zehnte Durchführungsbestimmung* zur Anordnung über die Regelung und Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln. Vom 3. Oktober 1957 Auf. Grund des §8 der Anordnung vom 5. Oktober 1949 über die Regelung und Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln (ZVOB1. I S. 766) wird folgendes bestimmt: § 1 Die Bestimmung in Artikel „Tinctura Digitalis-Fingerhuttinktur“ des durch die Fünfte Durchführungsbestimmung vom 12. August 1954 (GBl. S. 797) als verbindlich erklärten „Deutschen Arzneibuches“ erhält folgende Fassung: „Zu bereiten aus Fingerhutblättern 1 Teil verdünntem Weingeist 10 Teilen Fingerhuttinktur ist grünlichbraun, riecht nach Fingerhutblättern und schmeckt bitter. Die titrierte Droge ist mit der entsprechenden Menge verdünnten Weingeistes zu übergießen und in gut verschlossenen Flaschen unter wiederholtem Umschütteln an einem vor Sonnenlicht geschützten Ort / bei Zimmertemperatur mindestens 24 Stunden zu belassen. Danach wird die Tinktur koliert, der Rückstand ausgepreßt und die Gesamtflüasigkeiten nach dem Absetzen filtriert, wobei ein Verdunsten der Flüssigkeit möglichst zu vermeiden ist. Fingerhuttinktur ist in braunen, gut verschlossenen Flaschen aufzubewahren. Die Flaschen müssen mit einer Aufschrift, die das Herstellungsdatum angibt, versehen sein. Die Tinktur darf höchstens innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Herstellungstag der Tinktur, verwendet werden. Länger gelagerte Tinkturen sind zu vernichten. Vorsichtig aufzubewahren. Größte Einzelgabe: 0,6 g ( 24 Tr. = 0,66 ml) Größte Tages gäbe: 2,5 g (100 Tr. = 2,75 ml).“ 9. DB (GBl. I 1956 S. 1355) § 2 Tinctura Digitalis-Fingerhuttinktur ist ausschließlich in den Apotheken aus der amtlich geprüften Droge herzustellen. § 3 (1) Die Herstellung von Folia Digitalis titrala bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Gesundheitswesen. Bei der Entscheidung ist zu prüfen, ob das volkswirtschaftliche Bedürfnis und die fachlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen gegeben sind. (2) In den Herstellungsbetrieben ist die gemahlene Droge in einem gesonderten Raum in luftdicht schließenden Blechgefäßen bis zu einem Inhalt von jeweils höchstens 200 kg aufzubewahren. Die Gefäße müssen an ihrem Verschluß eine Vorrichtung tragen, die das Plombieren bzw. das Anbringen eines amtlichen Verschlusses gestaltet. Ist das nicht möglich, so muß der Lagerraum amtlich verschlossen werden. (3) Das Ministerium für Gesundheitswesen und, im Rahmen der erteilten Vollmachten, die von ihm beauf- i tragten Prüfstellen prüfen die Erzeugnisse der Hersteller. Diese Prüfungen umfassen die biologische und die pharmakognostische Prüfung. Außerdem überwachen das Ministerium für Gesundheitswesen bzw. die von ihm beauftragten Prüfstellen die Aufbewahrung der nicht konfektionierten Droge, die Konfektionierung der gepulverten Droge und die Probeentnahmen. Entspricht die biologische Wirksamkeit der gepulverten Droge nicht den Anforderungen, so kann sie durch Zumischen von über bzw. unter dem Normwert liegender Droge auf den erforderlichen Wert gebracht werden; die biologische Prüfung ist dann jedoch zu wiederholen. (4) Die staatlichen biologischen Prüfungen erfolgen im Pharmakologischen Institut der Karl-Marx-Universität Leipzig. Die staatlichen pharmakognostischen Prüfungen erfolgen im Staatlichen Institut für Arzneimittelprüfung Jena. (5) Die Prüfung im Pharmakologischen Institut Leipzig erfolgt nach dem von diesem Institut festgelegten Prüfungsverfahren. (6) Die Überwachung gemäß Abs. 3 obliegt dem Staatlichen Institut für Arzneimittelprüfung Jena. (7) Das Staatliche Institut für Arzneimittelprüfung Jena oder sein Kontrollbeauftragter entnimmt zum Zwecke der biologischen und pharmakognostischen Prüfung jeweils vier Proben zu 100,0 g. Die Proben werden mit Begleitschein gemäß Anlage 1 dem Hersteller in doppelter Ausfertigung zwecks Übersendung an das Staatliche Institut für Arzneimittelprüfung Jena gegeben. Über diese Probeentnahme führt das Staatliche Institut für Arzneimittelprüfung Jena eine Übersicht, aus der folgende Angaben ersichtlich sein müssen: a) Tag der Probeentnahme, b) Menge der entnommenen Probe mit Chargenbezeichnung, c) Tag des Einganges der Prüfungsergebnisse, d) Entscheidung der Prüfstellen, e) Tag der Freigabe, f) Zahl und Größe der abgefüllten Packungen je Charge. (8) Der biologische Prüfungsbefund’ geht über das Staatliche Institut für Arzneimittelprüfung Jena an den I Hersteller. Dem Hersteller wird über das Ergebnis der;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1957 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1957 auf Seite 690. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957, Nr. 1-82 v. 8.1.-31.12.1957, S. 1-690).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Erwirkung der Entlassung Verhafteter aus der Untersuchungshaftanstalt oder der Rücknahme notwendiger eingeleiteter Maßnahmen beim Vollzug der Untersuchungshaft zur Störung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft zu gewährleisten. Verhafteten kann in Abhängigkeit vom Stand des Verfahrens, von der Zustimmung der verfahrensdurchführenden Organe und der Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit sowie der Rechte und der Würde der Bürger bei der Anwendung des sozialistischen Rechts nicht entsprechen, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der gesetzmäßigen Entwicklung des Sozialismus systematisch zurückzudrän-gen und zu zersetzen. Die wissenschaftliche Planung und Leitung des Prozesses der Vorbeuf gung und Bekämpfung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen ist als eine relativ langfristige Aufgabe zu charakterisieren, die sich in die gesamtstrategische Zielstellung der Partei zur weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft folgt, daß es hier keine politischen und sozialökonomischen Grundlagen für antagonistische Klassen- und Interessengegensätze und damit auch keine Ursachen für feindlich-negative Einstellungen und Handlungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit auf sozialen Ebene der Vorbeugung feindlich-nega und Handlungen der allgemein tiver Cinsteilun-. Das Staatssicherheit trägt auf beiden Hauptebenen der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, die ein spezifischer Ausdruck der Gesetzmäßigkeiten der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft sind. In diesen spezifischen Gesetzmäßigkeiten kommen bestimmte konkrete gesellschaftliche Erfordernisse der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen eine große Verantwortung. Es hat dabei in allgemein sozialer und speziell kriminologischer Hinsicht einen spezifischen Beitrag zur Aufdeckung.

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