Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1957, Seite 527

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957, Seite 527 (GBl. DDR Ⅰ 1957, S. 527); Gesetzblatt Teil I Nr. 63 Ausgabetag: 5. Oktober 1957 527 § 12 Vertretung des Amtes im Rechtsverkehr (1) Im Rechtsverkehr wird das Amt durch den Leiter des Amtes vertreten. Im Falle der Verhinderung des Leiters des Amtes regelt sich die Vertretung nach § 4 dieses Statuts. (2) Im Rahmen ihrer Aufgabenbereiche und ihrer Befugnisse sind die Leiter der Hauptverwaltungen und die Leiter der Zentralen Abteilungen berechtigt, das Amt im Rechtsverkehr zu vertreten. (3) Andere Mitarbeiter des Amtes und sonstige Per- sonen können das Amt nach Maßgabe der ihnen vom Leiter des Amtes schriftlich erteilten Vollmachten vertreten. § 13 Schlußbestimmungen (1) Dieses Statut tritt mit seiner Verkündung in Kraft (2) Das Statut kann nur vom Ministerrat geändert oder aufgehoben werden. Berlin, den 19. September 1957 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik Der Stellvertreter des Vorsitzenden Der Ministerpräsident des Ministerrates I. V.: R au Stoph Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates Anordnung über die Bildung der Prüfstelle für Luftfahrtgerät. Vom 19. September 1957 Die besondere Bedeutung der Sicherheit der in der zivilen Luftfahrt zum Einsatz gelangenden Erzeugnisse erfordert die Bildung einer entsprechenden Prüfeinrichtung. Zur Wahrnehmung der nach den gesetzlichen Bestimmungen in der Deutschen Demokratischen Republik auszuübenden Funktionen hinsichtlich der Feststellung der Luftfahrttauglichkeit allen Luftfahrtgeräts und des in der Luftfahrt zur Verwendung gelangenden Materials wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Organe der staatlichen Verwaltung folgendes angeordnet: § 1 (1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiet des Prüfwesens der zivilen Luftfahrt wird die Prüfstelle für Luftfahrtgerät im Amt für Technik gebildet. (2) Die Prüfetelle für Luftfahrtgerät ist juristische Person und Haushaltsorganisation. Der Sitz der Prüfstelle ist Dresden. (3) Die Prüfstelle für Luftfahrtgerät ist dem Leiter des Amtes für Technik unterstellt. Die Einordnung innerhalb des Amtes wird durch dessen Leiter bestimmt. g g (1) Die Aufgaben, die Befugnisse und die Struktur der Prüfstelle werden durch das vom Leiter des Amtes erlassene Statut geregelt. (2) Die Prüfstelle für Luftfahrtgerät erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren. (3) Die Prüfeteile für Luftfahrtgerät führt ein Dienstsiegel. g 3 Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1957 in Kraft Berlin, den 19. September 1957 Der Leiter des Amtes für Technik Wolf Staatssekretär Anordnung über die Prüfung der in der zivilen Luftfahrt zum Einsatz gelangenden Erzeugnisse. Vom 19. September 1957 Vor dem Einsatz von Erzeugnissen in der zivilen Luftfahrt und deren Bodeneinrichtungen ist eine staatliche Prüfung erforderlich. Es wird deshalb im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Deutschen Amtes für Material- und Warenprüfung (DAMW) folgendes angeordnet: § 1 (1) Die zur Gewährleistung der Luftfahrttauglichkeit erforderliche staatliche Prüfung aller in der zivilen Luftfahrt einschließlich deren Bodeneinrichtungen zur Verwendung gelangenden Erzeugnisse auf Sicherheit und Qualität obliegt der Prüfeteile für Luftfahrtgerät. (2) Zu den in der zivilen Luftfahrt Verwendung findenden Erzeugnissen gehören Luftfahrzeuge aller Art, Triebwerke, Ausrüstungen und Zubehörteile sowie das dafür bestimmte Material (Luftfahrtwerkstoffe) und Bodengeräte. § 2 (1) Die in § 1 Abs. 2 genannten Erzeugnisse unterliegen nicht der Probenvorlagepflicht beim DAMW, (2) Soweit derartige Erzeugnisse anderweitig verwendet werden sollen, bleibt dem Hersteller die Anmeldung zur Güteprüfung entsprechend den Bestimmungen über das Material- und Warenprüfungswesen Vorbehalten. § 3 (1) Prüfungspflichtige Erzeugnisse sind, sofern der in § 1 genannte Verwendungszweck vorliegt oder aus den Lieferbedingungen, Bestellunterlagen und Verträgen ersichtlich ist, bei der Prüfstelle für Luftfahrtgerät zur Prüfung anzumelden. (2) Die Anmeldung hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. (3) Für die Anmeldung und Durchführung der Prüfung gelten die Bestimmungen der Prüfordnung für Luftfahrtgerät und die Bestimmungen des Statuts der Prüfstelle. § 4 Erzeugnisse, die für Zwecke der Luftfahrt und deren Bodeneinrichtungen verwendet werden und den allgemeinen Gütebestimmungen sowie den besonderen Bedingungen der Luftfahrt entsprechen, erhalten ein Prüfzeugnis und das Prüfzeichen „Luftfahrttauglich“ in der aus der Anlage ersichtlichen Ausführung. § 5 Die Bestimmungen dieser Anordnung entbinden die Betriebe nicht von der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung vom 30. September 1954 über die Durchführung der Gütekontrolle und Verbesserung der Qualität der industriellen Erzeugnisse in den Betrieben des Ministeriums für Maschinenbau (GBl. S. 867). § 6 Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft, Berlin, den 19. September 1957 Der Leiter des Amtes für Technik Wolf Staatssekretär;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1957 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1957 auf Seite 690. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957, Nr. 1-82 v. 8.1.-31.12.1957, S. 1-690).

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