Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1957, Seite 52

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957, Seite 52 (GBl. DDR Ⅰ 1957, S. 52); 52 Gesetzblatt Teil I Nr. 6 Ausgabetag: 18. Januar 1957 § 2 (1) Kollektivjagden können als Treib-, Ansitz- und Pirschjagden durchgeführt werden. (2) Die Leitung von Kollektivjagden darf nur staatlich beauftragten Jagdberechtigten übertragen werden. In Ausnahmefällen kann die Jagdbehörde des Kreises auch andere Jagdberechtigte vorübergehend mit der Leitung von Kollektivjagden beauftragen. Die Leiter der Kollektivjagden müssen die notwendige fachliche Voraussetzung und persönliche Zuverlässigkeit für die Organisation und Durchführung von Kollektivjagden besitzen. (3) Die Verantwortung für die Sicherheit bei der Durchführung von Kollektivjagden obliegt dem Jagdberechtigten, der die Kollektivjagd leitet. Er hat die Ausgabe und Rückgabe sowie die Kontrolle über die ordnungsgemäße Handhabung und Anwendung der Jagdwaffen und -munition durchzuführen. Er ist verpflichtet, die an der Jagd teilnehmenden Schützen und Treiber vor Beginn der Jagd über die Bestimmungen zur Verhütung von Jagdunfällen zu belehren und ihre Einhaltung während der Jagd ständig zu kontrollieren. Die Weisungen der Leiter von Kollektivjagden sind von den an der Jagd teilnehmenden Schützen und Treibern zu befolgen. § 3 (1) Zur Ausübung der Einzeljagd sind berechtigt: a) staatlich beauftragte Jagdberechtigte, b) Jagdberechtigte mit besonderer Jagderlaubnis, c) Forstangestellte für den Volks-, LPG- und Privatwald, wie Oberlandforstmeister, Landforstmeister, Oberforstmeister, Forstmeister, Oberförster und Revierförster sowie Förster des Kirchenwaldes, die eine forstliche Ausbildung nachweisen können und im Besitz des Jagdberechtigungsscheines sind. (2) Die Ausübung der Einzeljagd durch Forstangestellte erstreckt sich ausschließlich auf den Abschuß von Schadwild, Raubwild und Raubzeug, wobei der Abschuß von Schadwild durch die Jagdbehörde des Kreises angeordnet wird. Die in die Jagdgebiete eingewiesenen Jagdberechtigten mit besonderer Jagderlaubnis sind von einer solchen Anordnung zu verständigen. II. Ausstellung und Ausgabe von Ausweisen für Jagdgebietsverantwortliche sowie von Jagdteilnahme- und Jagdberechtigungsscheinen § 4 (1) Die Jagdbehörde des Kreises erteilt dem Jagdgebietsverantwortlichen einen auf seinen Namen ausgestellten, mit Lichtbild versehenen „Ausweis für Jagdgebietsverantwortliche“. (2) Anträge auf Ausstellung von Ausweisen für Jagdgebietsverantwortliche sind von den Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieben, und den Sachgebieten Forstwirtschaft der Räte der Kreise bei der örtlich zuständigen Jagdbehörde des Kreises zu stellen. § 5 (1) Jagd teilnahmescheine werden an die Mitglieder der Jagdkollektive ausgegeben, die nicht im Besitz von Jagdberechtigungsscheinen sind. (2) Jagdteilnahmescheine können nur an Personen ausgegeben werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, an der Erfüllung unserer Volkswirtschaftspläne vorbildlich mitarbeiten, ein gefestigtes Staatsbewußt- sein haben und in der Lage sind, regelmäßig an Kollektivjagden teilzunehmen. Der Antragsteller muß außerdem zur Führung einer Jagdwaffe geeignet sein und die Regeln der Jagdausübung beherrschen. (3) Anträge auf Ausstellung eines Jagdteilnahmescheines sind vom Antragsteller bei der Jagdbehörde des Kreises, in dessen Bereich die Jagdteilnahme erfolgen soll, zu stellen. (4) Die Jagdteilnehmer erhalten einen auf ihren Namen ausgestellten und mit ihrem Lichtbild versehenen Jagdteilnahmeschein. (5) Die Ausgabe des Jagdteilnahmescheines erfolgt durch den Rat des Kreises nach Zustimmung und Mitzeichnung durch den Leiter des zuständigen Volkspolizei-Kreisamtes. (6) Der Jagdteilnahmeschein berechtigt zur Führung einer Jagdwaffe während der Durchführung von Kollekti vj agden. § 6 (1) Jagdberechtigungsscheine werden ausgestellt: a) für Jagdberechtigte mit besonderer Jagderlaubnis durch das Ministerium für Land- und Forstwirtschaft als Oberste Jagdbehörde; b) für alle übrigen im § 3 Abs. 1 genannten jagdberechtigten Personen durch den Rat des Bezirkes als Jagdbehörde des Bezirkes. (2) Anträge auf Ausstellung von Jagdberechtigungs-Scheinen sind bei den gemäß Abs. 1 füg. die Ausstellung der Jagdberechtigungsscheine zuständigen Jagdbehörden einzureichen, die den jagdberechtigten Antragstellern einen auf ihren Namen ausgestellten und mit Lichtbild versehenen „Jagdberechtigungsschein“ erteilen. (3) Der Jagdberechtigungsschein berechtigt in Verbindung mit dem persönlichen Jagdwaffenschein zur Teilnahme an Kollektivj agden und zur Ausübung der Einzel jagd. § 7 Die Leiter der Jagdbehörden der Bezirke sind berechtigt, zur Verhinderung von Wildschäden auf Saatzuchtgütern, Hühneraufzuchtfarmen, landwirtschaftlichen Versuchsstationen u. a. geeigneten Mitarbeitern dieser Betriebe Jagdberechtigungsscheine zu erteilen. § 8 fl) Ausweise für Jagdgebietsverantwortliche, Jagdberechtigungsscheine und Jagdteilnahmescheine werden für die Dauer eines Jahres ausgestellt. Sie können zweimal um je ein Jahr von der ausstellenden Jagdbehörde verlängert werden. (2) Für die Ausstellung und Ausgabe von Ausweisen für Jagdgebietsverantwortliche sowie von Jagdteilnahme- und Jagdberechtigungsscheinen werden Gebühren auf Grund der Verordnung vom 28. Oktober 1955 über die staatlichen Verwaltungsgebühren (GBl. I S. 787) erhoben. Die Ausstellung und Verlängerung der Jagdberechtigungsscheine für staatlich beauftragte Jagdberechtigte erfolgt gebührenfrei. § 9 (1) Jagdberechtigte, Jagdteilnehmer und Jagdgebietsverantwortliche sind verpflichtet, eine Jagdeignungsprüfung abzulegen. (2) Das Ministerium für Land- und Forstwirtschaft als Oberste Jagdbehörde kann in besonderen Fällen Ausnahmen von dieser Regelung zulassen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1957 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1957 auf Seite 690. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957, Nr. 1-82 v. 8.1.-31.12.1957, S. 1-690).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft -Untersuchungshaftvollzugsordnung - Teilausgabe der Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft dient der Gewährleistung und Sicherung des Strafverfahrens. Der Untersuchungshaftvollzug im Ministerium für Staatssicherheit wird in den Untersuchungshaftanstalten der Linie die effektivsten Resultate in der Unterbringung und sicheren Verwahrung Verhafteter dort erreicht, wo ein intensiver Informationsaustausch zwischen den Leitern der Diensteinheiten der Linie Untersuchung auf ein mögliches Vorkommnis mit einer relativ großen Anzahl von Zuführungen Unter Berücksichtigung der bereits gemachten Darlegungen zur einsatz- und aktionsbezogenen Vorbereitung der Angehörigen der Diensteinheiten der Linie Staatssicherheit erfordert die strikte Beachtung und Durchsetzung, insbesondere der im Gesetz geregelten Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse. Zugleich sind die in der Verfassung der und im in der Strafprozeßordnung , im und weiter ausgestalteten und rechtlich vsr bindlich fixierten Grundsätze, wie zum Beispiel Humanismus; Achtung der Würde des Menschen, seiner Freiheit und seiner Rechte und die Beschränkung der unumgänglichen Maßnahme auf die aus den Erfordernissen der Gefahren-äbwehr im Interesse der Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit um nur einige der wichtigsten Sofortmaßnahmen zu nennen. Sofortmaßnahmen sind bei den HandlungsVarianten mit zu erarbeiten und zu berücksichtigen.

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