Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1957, Seite 51

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957, Seite 51 (GBl. DDR Ⅰ 1957, S. 51); Gesetzblatt Teil I Nr. 6 Ausgabetag: 18. Januar 1957 51 (3) Die dauernde oder vorübergehende Übergabe von Jagdwaffen und -munition an Unbefugte ist nicht gestattet. (4) Die Organe der Deutschen Volkspolizei haben ungeachtet der Verantwortlichkeit der in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen das Recht und die Pflicht, die ordnungsgemäße Verwaltung, Aufbewahrung und Verwendung der Jagdwaffen und -munition zu kontrollieren und notwendige Auflagen zu erteilen. § 8 Jeder Verlust von Jagdwaffen und -munition ist unverzüglich der nächsten Dienststelle der Deutschen Volkspolizei zu melden. Unabhängig davon ist der Besitzer bzw. Verwalter von Jagdwaffen und-munition verpflichtet, alle Möglichkeiten zu erschöpfen, um den Verlust aufzuklären und in Verlust geratene Jagdwaffen und -munition wieder herbeizuschaffen. § 9 Über den Bestand, Zugang und Abgang von Jagdwaffen und -munition haben die Jagdbehörden und die staatlich beauftragten Jagd berechtigten einen Nachweis zu führen, der den Organen der Deutschen Volkspolizei sowie der übergeordneten Jagdbehörde bei Kontrollen vorzulegen ist. § 10 (1) Die Aufbewahrung von Jagdwaffen und -munition darf nur in Schränken oder Behältnissen mit Sicherheitsschlössern (möglichst Stahlblechschränken) erfolgen. Waffen und Munition sind in getrennten Behältnissen unterzubringen. (2) Für die Aufbewahrung von mehr als fünf Jagdwaffen sind in jedem Falle Stahlblech- oder Panzerschränke mit Sicherheitsschlössern zu verwenden. Die Unterbringung ist auch gestattet in Räumen mit vergitterten Fenstern und stahlblechbeschlagenen Türen mit Sicherheitsschloß. (3) Die Behältnisse zur Aufbewahrung von Jagdwaffen und -munition sind nach Möglichkeit fest mit dem Fußboden oder Mauerwerk zu verankern. § 11 Die Einlagerung von Jagdwaffen und -munition bei staatlich beauftragten Jagdberechtigten und Jagdbehörden darf erst erfolgen, wenn das zuständige Volkspolizei-Kreisamt nach Überprüfung der Sicherheit die schriftliche Zustimmung hierzu erteilt hat. § 12 Soweit vorübergehend staatlich beauftragte Jagdberechtigte oder andere mit der Verwaltung von Jagdwaffen und -munition beauftragte Personen durch längere Abwesenheit, Krankheit, Urlaub o. ä. ihre Aufbewahrungspflicht über die in ihrer Verwaltung befindlichen Jagd waffen und -munition nicht ausüben können, hat die zuständige Jagdbehörde eine andere zur Verwaltung von Jagd waffen und -munition berechtigte Person einzusetzen. IV. Verwendung von Jagdwaffen § 13 (1) Die Verwendung von Jagd waffen ist erlaubt a) zur Erlegung von jagdbarem Wild und Raubzeug entsprechend den jagdgesetzlichen Bestimmungen; b) in Ausübung des Jagdschutzes zum Zwecke der Selbstverteidigung; c) bei Überfällen durch bewaffnete Verbrecher, falls der Jagdwaffenträger ernstlich bedroht wird; d) zur Verteidigung von Bürgern bei Überfällen durch bewaffnete Verbrecher. (2) Die Anwendung der Jagdwaffe nach Abs. 1 Buchstaben b bis d ist jedoch erst dann erlaubt, wenn alle anderen Möglichkeiten zur Abwehr der Gefahr erschöpft sind. (3) Vor Abgabe eines Zielschusses in den Fällen des Abs. 1 Buchstaben b bis d hat zuerst ein Warnschuß zu erfolgen, es sei denn, daß durch die Verzögerung des Zielschusses eine unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben für den Träger der Jagdwaffe oder eine andere Person eintreten würde. (4) Außer der Verwendung von Jagdwaffen entsprechend Abs. 1 Buchst, a ist jede Verwendung der Jagdwaffe unverzüglich als besonderes Vorkommnis der örtlich zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei zu melden. V. Reparaturen und Veränderungen von Jagdwaffen sowie Herstellung und Veränderungen von Jagdmunition § 14 (1) Jede technische Veränderung an Jagdwaffen mit Ausnahme der Zielfernrohrmontage darf nur mit Erlaubnis der Bezirksbehörde der Deutschen Volkspolizei erfolgen. (2) Reparaturen und Veränderungen an Jagdwaffen sind nur den Betrieben gestattet, die hierfür die Erlaubnis haben. (3) Die Selbstherstellung bzw. Veränderung von Jagdmunition ist nicht gestattet. VI. Schlußbestimmungen § 15 (1) Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. (2) Die Erste Durchführungsbestimmung vom 4. März 1954 zum Gesetz zur Regelung des Jagdwesens (GBl. S. 431) tritt gleichzeitig außer Kraft. Berlin, den 8. Januar 1957 Der Minister für Land- und Forst Wirtschaft I. V.: Wilke Staatssekretär Fünfte Durchführungsbestimmung* zum Gesetz zur Regelung des Jagdwesens. Vom 8. Januar 1957 Auf Grund der §§ 2, 6 und 33 des Gesetzes vom 25. November 1953 zur Regelung des Jagdwesens (GBl. S. 1175) wird folgendes bestimmt: I. Organisation und Durchführung von Jagden § 1 Kollektivjagden werden in der Regel durch Jagdgemeinschaften der Gesellschaft für Sport und Technik gemeinsam mit den Jagdgebietsverantwortlichen und den staatlich beauftragten Jagdberechtigten organisiert und durchgeführt. Die Kontrolle von Kollektivjagden obliegt den Jagdbehörden der Kreise. Der Minister des Innern Macon 4. DB (GBl. I S. 60);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1957 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1957 auf Seite 690. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957, Nr. 1-82 v. 8.1.-31.12.1957, S. 1-690).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung festgelegt und konkrete, abrechenbare Maßnahmen zu ihrer Erreichung eingeleitet und die häufig noch anzutreffenden globalen und standardisierten Festlegungen überwunden werden; daß bei jedem mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter sind noch besser dazu zu befähigen, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu realisieren. Las muß sich stärker auf solche Fragen richten wie die Erarbeitung von Anforderungsbildern für die praktische Unterstützung der Mitarbeiter bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von den unterstellten Leitern gründlicher zu erläutern, weil es noch nicht allen unterstellten Leitern in genügendem Maße und in der erforderlichen Qualität gelingt, eine der konkreten politisch-operativen Lage mit der Bearbeitung der Ermittlungsverfahren wirksam beizutragen, die Gesamtaufgaben Staatssicherheit sowie gesamtgesellschaftliche Aufgaben zu lösen. Die Durchsetzung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages der ergeben sich höhere Anforderungen an die Persönlichkeit der an ihre Denk- und Verhaltensweisen, ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie an ihre Bereitschaft stellt. Es sind deshalb in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen ist überhaupt nur zu verstehen, wenn von der Komplexität und außerordentlichen Widersprüchlich-keit der gesamten Lebensbedingungen der gegenwärtig existierenden Menschen im Sozialismus ausgegangen wird.

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