Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1957, Seite 506

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957, Seite 506 (GBl. DDR Ⅰ 1957, S. 506); 506 Gesetzblatt Teil I Nr. 60 Ausgabetag: 30. September 1957 Farbstreifen oben, der rote Farbstreifen in der Mitte und der goldene Farbstreifen unten erscheint. Die Breite der Staatsflagge verhält sich zu ihrer Länge wie 3 :5. b) Die Dienstflagge der Nationalen Volksarmee (Anlage zur Verordnung) Die Dienstflagge der Nationalen Volksarmee entspricht in Form und Größe der Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik. In der Mitte ist auf rotem Grund das Staatswappen der Deutschen Demokratischen Republik, umgeben von einem einfachen goldgelben Lorbeerkranz, angebracht. Der Durchmesser des Staatswappens mit Lorbeerkranz verhält sich zur Breite der Dienstflagge wie 2 :3. c) Die Standarte des Präsidenten der Deutschen Demokratischen Republik Die Standarte ist quadratisch, trägt in der Mitte auf rotem Grund das Staatswappen der Deutschen Demokratischen Republik, wird von den Farben der Deutschen Demokratischen Republik eingefaßt und durch goldene Fransen abgeschlossen. Das Verhältnis des Wappens zur Standarte beträgt 1 :2, das der Einfassung zur Standarte 1 : 20. 2. Als Rangabzeichen werden von Schiffen und Booten der Seestreitkräfte geführt: a) Die Flagge des Ministers für Nationale Verteidigung (Anlage 1) Die Farbe der Flagge ist blau. In der Mitte der Flagge befindet sich das Staatswappen der Deutschen Demokratischen Republik. Die Größe der Flagge beträgt 1 m X 0,60 m. Die Größe des Staatswappens verhält sich zur Länge der Flagge wie 1 : 3. b) Die Flagge des Chefs der Seestreitkräfte (Anlage 2, Abb. 1) Die Flagge zeigt einen unklaren, gelben Anker auf blauem Grund. An der dem Stock abgewandten Seite drei untereinanderstehende gelbe, fünfzackige, mit einer Spitze nach oben zeigende Sterne. Die Größe der Flagge beträgt lm X 0,60 m, die Größe des Ankers 0,40 m X 0,30 m und die Größe eines Sterns 0,13 m. c) Die Flagge eines Vizeadmirals (Anlage 2, Abb. 2) Die Flagge zeigt einen unklaren, gelben Anker auf blauem Grund. An der dem Stock abgewandten Seite zwei untereinanderstehende gelbe, fünfzackige, mit einer Spitze nach oben zeigende Sterne. Die Größen der Flagge, des Ankers und der Sterne sind die gleichen wie unter Buchst, b. d) Die Flagge eines Konteradmirals (Anlage 2, Abb. 3) Die Flagge zeigt einen unklaren, gelben Anker auf blauem Grund. An der dem Stock abgewandten Seite einen Stern im unteren Drittel. Die Größen der Flagge, des Ankers und des Sterns sind die gleichen wie unter Buchst, b). 3. Kommandozeichen der Seestreitkräfte a) Der Stander eines Flottillenchefs (Anlage 3, Abb. 1) Der Stander besteht aus weißem Tuch, ist oben und unten blau eingefaßt und hat in der Mitte einen 0,24 m tiefen Ausschnitt. Die Größe beträgt 0,75 m X 0,30 m, die Breite der blauen Einfassung je 0.07 m. b) Der Stander eines Abteilungschefs (Anlage 3, Abb. 2) Der Stander besteht aus einem weißen Dreieck mit einem blauen Streifen durch die Mitte in Längsrichtung. Die Größe beträgt 0,75 m X 0,30 m, die Breite des Streifens 0,10 m. c) Der Stander eines Gruppenchefs (Anlage 3, Abb. 3) Der Stander besteht aus einem weißen Dreieck mit einem blauen Streifen durch die Mitte in Längsrichtung. Die Größe beträgt 0,45 m X 0,35 m, die Breite des Streifens 0,13 m. d) Der Wimpel des Kommandanten (Anlage 3, Abb. 4) Für Schiffe und Boote, die berechtigt sind, die Dienstflagge zu führen, ist es ein roter Wimpel mit schwarzrotgoldener Gösch. Für Schiffe und Boote, die nicht berechtigt sind, die Dienstflagge zu führen, ist es ein blauer Wimpel mit schwarzrotgoldener Gösch. Die Größe beträgt für Schiffe und Boote I. und II. Klasse 4 m X 0,15 m, für Schiffe und Boote III. und IV. Klasse 2m X 0,15 m. Die Gösch ist 0,28 m lang. II. Ordnung für das Führen von Flaggen 4. Die Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik und die Dienstflagge der Nationalen Volksarmee (1) Die Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik und die Dienstflagge der Nationalen Volksarmee werden an Kasernen und Dienstgebäuden mit militärischen Wachen durch die Flaggenparade gesetzt und niedergeholt. (2) An Dienstgebäuden ohne militärische Wachen wird nur die Staatsflagge ohne Flaggenparade gesetzt. (3) Kasernen und Dienstgebäude werden beflaggt: a) ohne besondere Anweisung am 1. März, 1. Mai, 8. Mai, 7. Oktober und 7. November, b) auf Befehl des Standortältesten bei besonderen Anlässen, c) an Tagen, an denen für öffentliche Gebäude Beflaggung angeordnet ist. 5. Zeitdauer der Beflaggung (1) Die Beflaggung beginnt um 7.00 Uhr und endet bei Eintritt der Dunkelheit. (2) Am 1. März, 1. Mai, 8. Mai, 7. Oktober und 7. November beginnt die Beflaggung jeweils am Vortage um 12.00 Uhr und endet am nachfolgenden Tage um 7.00 Uhr. (3) Auf Schiffen (Booten) und in Dienststellen der Seestreitkräfte wird die Flaggenparade gemäß den Vorschriften für die Seestreitkräfte durchgeführt. 6. Die Flaggenparade (1) Bei der Flaggenparade ist am Stabsgebäude (Tor) links (von außen gesehen) die Staatsflagge und rechts die Dienstflagge zu setzen. (2) Die Flaggenparade wird vom Offizier vom Dienst kommandiert. Dazu tritt eine Ehrenkompanie bzw. Zug oder Wache rechts (wenn es der Platz nicht erlaubt, links) der Fahnenmasten mit der;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1957 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1957 auf Seite 690. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957, Nr. 1-82 v. 8.1.-31.12.1957, S. 1-690).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Gegenüber Jugendlichen ist außer bei den im genannten Voraussetzungen das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen -wurde. Schwerpunkt bildeten hierbei Ermittlungsverfahren wegen Stral taten gemäß Strafgesetzbuch und gemäß sowie Ermittlungsverfahren wegen Straftat! gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Landesverrat Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Volkswirtschaft Staatsfeindlicher Menschenhandel und andere Angriffe gegen die Staatsgrenzen Militärstraftaten Straftaten mit Waffen, Munition und Sprengmitteln Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt. Nach der ausgesprochenen Strafböhe gliederte sich der Gefangenenbestand wie folgt: lebe nslänglich Jahre - Jahre - Jahre unte Jahre.

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