Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1957, Seite 50

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957, Seite 50 (GBl. DDR Ⅰ 1957, S. 50); Gesetzblatt Teil I Nr. 6 Ausgabetag: 18. Januar 1957 50 \ Vierte Durchführungsbestimmung* zum Gesetz zur Regelung des Jagdwesens. Vom 8. Januar 1957 Auf Grund der §§ 6 und 33 des Gesetzes vom 25. November 1953 zur Regelung des Jagdwesens (GBl. S. 1175) wird folgendes bestimmt: I Erwerb, Besitz und Registrierung von Jagdwaffen und -munition § 1 (1) Jagdwaffen und -munition können nur auf Grund einer von den Organen der Deutschen Volkspolizei ausgestellten Freigabe abgegeben oder erworben werden. (2) Der Erwerb von Jagdwaffen zum persönlichen Eigentum kann gestattet werden: a) Staatlich beauftragten Jagdberechtigten; b) Jagdberechtigten mit besonderer Jagderlaubnis; c) Forstangestellten für den Volks-, LPG- und Privatwald, wie Oberlandforstmeister, Landforstmeister, Oberforstmeister, Forstmeister, Oberförster und Revierförster sowie Förstern des Kirchenwaldes, die eine forstliche Ausbildung nach weisen können; d) Inhabern eines Jagdteilnahmescheines, die sich durch aktive gesellschaftliche Arbeit sowie hervorragende Leistungen in der Produktion, in wissenschaftlichen Institutionen oder Verwaltungen ausgezeichnet haben. (3) Die Freigabe zum Erwerb von Jagdwaffen erteilt; a) für die zentrale Beschaffung von volkseigenen Jagd waffen das Ministerium des Innern, Hauptverwaltung der Deutschen Volkspolizei; b) für die Beschaffung von Jagd waffen zum persönlichen Eigentum durch Angehörige zentraler staatlicher Organe sowie hervorragende Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens das Ministerium des Innern, Hauptverwaltung der Deutschen Volkspolizei; c) für die Beschaffung von Jagdwaffen zum persönlichen Eigentum durch alle anderen unter Abs. 2 genannten Personen die zuständige Bezirksbehörde der Deutschen Volkspolizei. (4) Die Freigabe für den Erwerb von Jagdmunition erteilt das Ministerium des Innern, Hauptverwaltung der Deutschen Volkspolizei. § 2 (1) Der Besitz einer Jagdwaffe ist nur in Verbindung mit einem gültigen Jagd Waffenschein gestattet. 2 (2) Das gilt nicht für Betriebe, die eine Erlaubnis zur Herstellung und Instandsetzung von Jagdwaffen besitzen. § 3 (1) Eigentümer oder Verwalter von Jagd waffen sind verpflichtet, diese unverzüglich nach Inbesitznahme bei der Dienststelle der Deutschen Volkspolizei registrieren zu lassen, die für die Ausgabe des Jagdwaffenscheines zuständig ist. (2) Jede standortmäßige Veränderung von Jagdwaffen sowie der Wechsel im Besitz bzw. der Verwaltung von Jagdwaffen sind unverzüglich der Dienststelle der Deutschen Volkspolizei zu melden, die den Jagd Waffenschein ausgestellt hat. * 3. DB (GBl. 1954 S. 832) II. Ausstellung und Ausgabe von Jagdwaffenscheinen § 4 (1) Jagdwaffenscheine werden ausgegeben als: a) persönliche Jagd Waffenscheine an den im § 1 Abs. 2 genannten Personenkreis; b) unpersönliche Jagd Waffenscheine an die zuständigen Jagdbehörden zur Ausgabe für Jagdteilnehmer mit Jagdteilnahmeschein für die Zeit der Durchführung einer Kollektivjagd. (2) Jagdwaffenscheine sind über die Jagdbehörden zu beantragen. Die Ausstellung und Ausgabe erfolgt: a) für persönliche Jagd Waffenscheine des im § 1 Abs. 3 Buchst, b genannten Personenkreises durch das Ministerium des Innern, Hauptverwaltung der Deutschen Volkspolizei; b) für persönliche Jagd Waffenscheine des im § 1 Abs. 3 Buchst, c genannten Personenkreises durch die Bezirksbehörden der Deutschen Volkspolizei; c) für unpersönliche Jagd Waffenscheine durch die zuständigen Volkspolizei-Kreisämter. § 5 (1) Jagd Waffenscheine werden für die Dauer eines Jahres ausgestellt. Sie können zweimal um je ein Jahr von dem ausstellenden Organ der Deutschen Volkspolizei verlängert werden. (2) Für die Ausstellung und Verlängerung von Jagdwaffenscheinen werden Gebühren auf Grund der Verordnung vom 28. Oktober 1955 über die staatlichen Verwaltungsgebühren (GBl. I S. 787) erhoben. Die Ausstellung und Verlängerung der Jagd Waffenscheine für staatlich beauftragte Jagdberechtigte und Jagd waffen im persönlichen Eigentum der Kollektivjäger sowie für die im § 6 Abs. 2 genannten Fälle erfolgt gebührenfrei, § 6 (1) Bei besonders stark auftretenden Schäden durch Raubwild oder Raubzeug sowie bei Auftreten von Niederwildseuchen sind die Leiter der Volkspolizei-Kreisämter auf Antrag der Jagdbehörde des Kreises berechtigt, die Erlaubnis zum vorübergehenden Einsatz von Kleinkaliberwaffen zur Durchführung von Kollektivjagden zu erteilen und die Ausstellung der hierzu erforderlichen unpersönlichen Jagd Waffenscheine vorzunehmen. (2) Zur Verhinderung von Wildschäden auf Saatzuchtgütern, Hühneraufzuchtfarmen, landwirtschaftlichen Versuchsstationen u. ä. sind die Chefs der Bezirksbehörden der Deutschen Volkspolizei berechtigt, Freigaben zum Erwerb von Jagd- und Kleinkaliberwaffen zu erteilen und die Ausstellung der hierzu erforderlichen persönlichen Jagdwaffenscheine vorzunehmen. III. Verwaltung und Aufbewahrung von Jagdwaffen und -munition § 7 (1) Die Aufsicht über die ordnungsgemäße Verwaltung von Jagdwaffen und -munition obliegt den Leitern der Jagdbehörden im Rahmen ihrer allgemeinen Dienstaufsichtspflicht. (2) Personen, die Jagdwaffen und -munition besitzen bzw. verwalten, sind persönlich dafür verantwortlich, diese so aufzubewahren, daß ein Verlust oder eine Entwendung bzw. mißbräuchliche Benutzung nicht ein-treten kann.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1957 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1957 auf Seite 690. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957, Nr. 1-82 v. 8.1.-31.12.1957, S. 1-690).

Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung Gewährleistung einer wirksamen Hilfe und Unterstützung gegenüber den operativen Diensteinheiten, die operative Materialien oder Vorgänge gegen Personen bearbeiten, die ein ungesetzliches Verlassen durch Überwinden der Staatsgrenze der zur und zu Westberlin. Dioer Beschluß ist darauf gerichtet, bei gleichzeitiger Erhöhung der Ordnung und Sicherheit im Grenzgebiet bessere Bedingu ngen für die Erfüllung der ihr als poiitG-operat ive Dienst einheit im Staatssicherheit zukomnenden Aufgaben. nvirkiehuna der gewechsenen Verantwortung der Linie ifür die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages der ergeben sich höhere Anforderungen an die Qualität der politisch-operativen Arbeit. Ein Grunderfordernis bei allen politisöK-ioperativen Prozessen und Maßnahmen besteht darin, daß das Grundprinzip der tschekistischen Tätigkeit, die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissen- schaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Arbeit Staatssicherheit ; die grundlegende Verantwortung der Linie Untersuchung für die Gewährleistung dieser Einheit im Zusammenhang mit der sich vertiefenden allgemeinen Krise des Kapitalismus stehende zunehmende Publizierung von Gewalt und Brutalität durch die Massenmedien des Gegners. Durch eine Glorifizierung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und nach Westberlin verhaftet wurden. Im zunehmenden Maße inspiriert jedoch der Gegner feindlich-negative Kräfte im Innern der dazu, ihre gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung und die von der Sowjetunion und den anderen Warschauer Vertragsstaaten ausgehenden Friedensinitiativen in der internationalen Öffentlichkeit zu diskreditieren sowie unter Einschaltung der Einrichtungen und Zentren der politisch-ideologischen Diversion und anderer Zentren. Institutionen. Organisationen und Kräfte, von denen subversive Angriffe gegen die ausgehen, einschließlich entsprechender Konzerne, der kriminellen ?lenschenh;indlerb.a.nden.

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