Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1957, Seite 490

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957, Seite 490 (GBl. DDR Ⅰ 1957, S. 490); 490 Gesetzblatt Teil I Nr. 59 Ausgabetag: 27. September 1957 (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: § 5 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 4. März 1954 zur Verbesserung dler Arbeit der allgemein-bildenden Schulen (GBl. S. 269), §§ 2 und 5 Abs. 1 der Ersten Durchführungsbestimmung vom 8. April 1954 zur Verordnung zur Verbesserung der Arbeit der allgemeinbildenden Schulen (GBL S. 417), die Zweite Durchführungsbestimmung vom 2. Juli 1954 zur Verordnung zur Verbesserung der Arbeit der allgemeinbildenden Schulen (GBl. S. 595), § 2 Satz 3 der Vierten Durchführungsbestimmung vom 9. September 1954 zur Verordnung zur Verbesserung der Arbeit der allgemeinbildenden Schulen (GBl. S. 811), § 5 Abs. 1 Satz 1 der Neunten Durchführungsbestimmung vom 1. Juii 1956 zur Verordnung zur Verbesserung der Arbeit der allgemeinbildenden Schulen (GBl. I S. 591), § 3 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung vom 7. September 1955 über die Errichtung und die Rechtsstellung von Instituten für Lehrerbildung (GBl. I S. 635), § 3 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung vom 15. August 1955 über die Errichtung und Rechtsstellung von Pädagogischen Schulen für Kindergärtnerinnen (GBl. II S. 299), §§ 3 und 4 der Anordnung vom 16. Mai 1955 über die Tätigkeit der Schulinspektoren (GBl. II S. 181). Berlin, den 12. September 1957 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik Der Minister Der Ministerpräsident für Volksbildung I. V.: Rau F, Lange Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergütung der Erzieher in Lehrlingswohnheimen, Jugendwohnheimen und Jugendwerkhöfen. Vom 12. September 1957 Zur Änderung der Verordnung vom 1. Juni 1956 über die Vergütung der Erzieher in Lehrlingswohnheimen, Jugendwohnheimen und Jugendwerkhöfen (GBl. I S. 514) wird folgendes verordnet: § 1 Nach § 1 der Verordnung wird folgender § 1 a eingefügt: „Die Erzieher und leitenden Erzieher in den Berufsschulteilen der Sonderschulen und den selbständigen Berufsschulen im Sonderschulwesen werden den Erziehern und leitenden Erziehern in den Jugendwerkhöfen gleichgestellt.“ § 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 1957 in Kraft. Berlin, den 12. September 1957 . Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik Der Minister Der Ministerpräsident für Volksbildung I. V.: Rau F. L a n g e Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates Anordnung über die Zahlung von Frühlieferprämien bei der Ablieferung von Zuckerrüben aus der Ernte 1957. Vom 18. September 1957 Im Einvernehmen mit dem Minister für Land- und Forstwirtschaft und dem Staatssekretär für Erfassung und Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse wird folgendes angeordnet: § 1 (1) Erzeuger, die den Zuckerfabriken Zuckerrüben aus der Ernte 1957 zu den nachstehenden Terminen anliefern, erhalten als Entschädigung für den eingetretenen Wachstumsverlust außer den geltenden Grundpreisen für Zuckerrüben noch folgende Frühlieferprämien : Bezirke Frühlieferprämie je Tonne reiner Rüben 6,- DM 4, DM 2, DM Rostock is ss bis 11. Okt. 12. 16. Okt. Schwerin, Neu- brandenburg, Frankfurt, Pots- dam i . 9. Okt. 10. 14. Okt. Magdeburg . , ► i bis 4. Okt. 5. 7. Okt. alle übrigen Bezirke . i bis 2. Okt. 3. 5. Okt. 17. 20. Okt. 15. 18. Okt. 8. 10. Okt. 6. 8. Okt (2) Während der in Abs. 1 genannten Zeiträume erhöht sich der Anspruch auf unentgeltliche Rücklieferung von Schnitzeln frei Rübenannahmestelle um 10 °/o, so daß für 1 t reiner Rüben zu liefern sind: 484 kg Naßschnitzel oder 48,4 kg Trockenschnitzel oder 44 kg Steffenschnitzel. (3) Die Entschädigung für die frostsichere Einlagerung bzw. Einmietung von Zuckerrüben regelt sich gemäß § 20 der Anordnung vom 1. August 1956 über die Vergünstigungen bei der Pflichtablieferung und dem Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse (GBl. I S. 669). § 2 Für wertgeminderte Zuckerrüben, die gemäß § 2 Abs. 2 der Preisanordnung Nr. 543/4 vom 15. Februar 1957 Anordnung über die Erfassungs- und Aufkaufpreise für Technische Kulturen (Sonderdruck Nr. P 18 des Gesetzblattes) bezahlt werden, erhalten die Erzeuger von den Zuckerfabriken 220 kg Naßschnitzel oder 22 kg Trockenschnitzel oder 20 kg Steffenschnitzel unentgeltlich ohne Berechnung von Transport-, Wiege-und sonstigen Kosten frei Rübenannahmestelle. § 3 Von der Möglichkeit, Naß-, Trocken- und Steffenschnitzel an Stelle von Zucker und vollwertigen Schnitzeln gemäß § 17 Absätze 3 und 4 der Anordnung vom 1. August 1956 über die Vergünstigungen bei der Pflichtablieferung und dem Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu beziehen, kann für die Ablieferung von Zuckerrüben ab Ernte 1957 nicht Gebrauch gemacht werden. § 4 (1) Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 15. September 1957 in Kraft.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1957 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1957 auf Seite 690. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957, Nr. 1-82 v. 8.1.-31.12.1957, S. 1-690).

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