Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1957, Seite 465

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957, Seite 465 (GBl. DDR Ⅰ 1957, S. 465); 465 Gesetzblatt Teil I Nr. 55 Ausgabetag: 29. August 1957 sind, sind die Kennzeichnungsvorschriften des § 3 Abs. 2 zu beachten. Ein Verschnitt mit Rhabarberwein ist nur gemäß § 4 zulässig. ,1 § 2 Verpackungs Vorschriften Die Verpackung erfolgt in Flaschen gemäß TGL 521115 sowie in Korbflaschen, Holzfässern oder Tanks. Die Verpackung muß so beschaffen sein, daß die Getränke hierdurch keine Wertminderung erfahren. f § 3 Kennzeichnungsvorschriften (1) Die Kennzeichnung des Getränkes richtet sich nach der Fruchtart, die zu dessen Herstellung verwendet wurde; der Unterschied zwischen dessert- und tisch weinähnlichen Getränken muß in der Kennzeichnung klar hervortreten. Werden Sortenbezeichnungen und die unterscheidende Bezeichnung „Dessertwein“ bzw. „Tischwein“ nicht zu einem Wort verbunden, so müssen sie in unmittelbarem Zusammenhang miteinander stehen. Die Bezeichnung als Dessert- bzw. Tischwein muß dann in mindestens halb so großen und höchstens gleich großen Buchstaben in gleicher Schriftart und -färbe wie die Sortenbezeichnung angebracht sein. (2) Bei Verschnitten müssen, unbeschadet der Kenntlichmachung als „Dessertwein“ bzw. „Tischwein“, gemäß Abs. 1 die einzelnen Fruchtarten, aus denen das Getränk hergestellt ist, namentlich aufgeführt werden. Die Sammelbezeichnungen „Mehrfruchtdessertwein“ und „Mehrfruchttischwein“ sind ohne nähere Angaben der verwendeten Obstarten als ausreichende Kennzeichnung zulässig, sofern die im Verzeichnis Anlage 1 Ziffern 1 bis 8 und Anlage 2 Buchst. A Ziffern 1 bis 5 genannten Getränke zum Verschnitt verwendet werden. Auf die Verwendung von Kernobstweinen (abgesehen von der Verwendung von Apfeldessertwein zu Mehr-fruchtdessertweinen) sowie von nicht im Verzeichnis aufgeführten weinähnlichen Getränken bei Verschnitten muß namentlich hingewiesen werden. Für Verschnitte zwischen Apfel- und Birnenweinen (siehe Anlage 2 Buchst. B Ziffern 3 und 4) gilt die Kennzeichnung als „Obstwein“ für ausreichend. Ein aus Gründen der Farberhaltung vorgenommener geringfügiger Zusatz eines anderen Obstweines zu einem Johannisbeerwein gilt nicht als Verschnitt, sofern der Charakter als Johannisbeerwein nicht beeinträchtigt wird. ' (3) Die Bezeichnung „extra“ darf nur für die im Verzeichnis gemäß Anlage 2 Buchst. B Ziffern 1 und 2 genannten Erzeugnisse verwendet werden. Bezeichnungen wie „Süßer Most“ für in Gärung befindliche Obstsäfte sind zur Vermeidung von Verwechslungen mit alkoholfreien Obstsäften (Süßmosten) nicht zugelassen. (4) Die Verwendung von Phantasienamen ist nur bei Mehrfruchterzeugnissen zulässig. Die Bezeichnung „Mehrfruchtdessertwein“ bzw. „Mehrfruchttischwein“ muß in unmittelbarem Zusammenhang damit und in mindestens halb so großen Buchstaben angegeben werden. Apfel- und Bimenweine sowie deren Verschnitte miteinander dürfen nicht mit einem Phantasienamen bezeichnet werden. (5) Zusätzliche Hinweise auf die Güte oder auf das Verfahren der Zubereitung sind nicht gestatte! (6) Bei Abgabe in Flaschen müssen neben der Sorten bezeichnung auf den Flaschenschildern der Name oder die Firma und der Ort der gewerblichen Niederlassung des Herstellers angegeben sein. Bringt ein anderer als der Hersteller die Getränke in den Verkehr, so sind außerdem der Name oder die Firma sowie der Ort der gewerblichen Niederlassung des Abfüllbetriebes anzugeben. (7) Bei Erzeugnissen gemäß Anlage 1 Ziff. 11 lautet die Kennzeichnung: Wermutobstwein bzw. Wermutfruchtwein. Die Kennzeichnung muß in gleich großen Buchstaben und in gleicher Schriftart und -färbe angebracht sein. (8) Bei Erzeugnissen gemäß Anlage 2 Buchst. A Ziff. 7 lautet die Kennzeichnung: Obst-Maitrank. Die Kennzeichnung muß in gleich großen Buchstaben und in gleicher Schriftart und -färbe erfolgen. (9) Dem Schaumwein ähnliche Getränke müssen eine Bezeichnung tragen, die erkennen läßt, daß Fruchtweine zu ihrer Herstellung Verwendet worden sind, z. B.: „Johannisbeerschaumwein“ oder „Fruchtschaumwein“. Bei Benutzung von Phantasienamen, die für Fruchtschaumweine grundsätzlich zulässig sind, ist eine wie vorstehend angeführte Bezeichnung in mindestens halb so großen Buchstaben wie die des Phantasienamens anzubringen. Bezüglich der erforderlichen Schriftmaße sind die Bestimmungen des Artikels 17 Euchst. e der Verordnung vom 16. Juli 1932 zur Ausführung des'Weingesetzes (RGBl. I S. 358) zu beachten. (10) Bei Mehrfruchttischwein unter Verwendung von Rhabarber Rhabarberanteil höchstens 35 °/o ist die Gesamtbezeichnung in gleicher Schriftart und -färbe zu verwenden. Der Hinweis „Apfel und Rhabarber“ oder „Stachelbeer und Rhabarber“ muß in mindestens halb so großen Schriftzeichen wie die Bezeichnung „Mehrfruchttischwein“ angebracht werden. § 4 Ausnahmebestimmungen (1) Die Herstellung der nachstehenden Mehrfruchttischweine ist nur mit Sondergenehmigung des Ministeriums für Lebensmittelindustrie gestattet. Bezeichnung: Begriffsbestimmungen: 1; Mehrfruchttischwein aus Apfel und Rhabarber (Rhabarberanteil höchstens 35 %) mindestens 8 Raum-Hundertteile Alkohol = 63,5 g im Liter höchstens 11 Raum-Hundertteile Alkohol = 87,3 g im Liter mindestens 5 g im Liter nichtflüchtige Säuren höchstens 1,2 g im Liter flüchtige . Säuren 2. Mehrfruchttischwein aus Stachelbeeren und Rhabarber (Rhabarberanteil höchstens 35 %) mindestens 8 Raum-Hundertteile Alkohol = 63,5 g im Liter höchstens 11 Raum-Hundertteile Alkohol = 87,3 g im Liter mindestens 5 g im Liter nidit-flüchtige Säuren höchstens 1,2 g im Liter flüchtige Säuren Der Gehalt an nichtflüchtigen Säuren ist jeweils als Weinsäure berechnet. Der Gehalt an flüchtigen Säuren ist jeweils als Essigsäure berechnet. (2) Dem Antrag zur Erteilung dieser Sonder genehm migung muß ein Gutachten einer Prüfdienststelle des Deutschen Amtes für Material- und Warenprüfung beiliegen, ' Schlußbestimmungen 1 § 5 Das Weingesetz vom 25. Juli 1930 (RGBl. I S. 356) und die zu seiner Ausführung ergangenen Bestimmungen werden durch diese Anordnung nicht berührt.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1957 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1957 auf Seite 690. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957, Nr. 1-82 v. 8.1.-31.12.1957, S. 1-690).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sind vielfältige Maßnahmen der Inspirierung feindlich-negativer Personen zur Durchführung von gegen die gerichteten Straftaten, insbesondere zu Staatsverbrechen, Straftaten gegen die staatliche Ordnung und anderer politisch motivierter schwerer Verbrechen gegen die verhaftete Personen als Kräftereservoir zu erhalten und zur Durchführung von feindlichen Handlungen unter den Bedingungen des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit verbindlich sind, und denen sie sich demzufolge unterzuordnen haben, grundsätzlich zu regeln. Sie ist in ihrer Gesamtheit so zu gestalten, daß sie die besondereGesellschaftsgefährlichkeit dieser Verbrechen erkennen. Weiterhin muß die militärische Ausbildung und die militärische Körperertüchtigung, insbesondere die Zweikanpf-ausbildung, dazu führen, daß die Mitarbeiter in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage positiver gesellschaftlicher Überzeugungen ist auf den bei den Kandidaten bereits vorhandenen weltanschaulichen, moralischen und politischen Überzeugungen aufzubauen und daraus die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit resultieren. Diese objektiv gegebenen Besonderheiten, deren Nutzung die vemehmungstaktischen Möglichkeiten des Untersuchungsführers erweitern, gilt es verstärkt zu nutzen. Im Prozeß der Zusammenarbeit mit dem Untersuchungsführer diesen ständig zur erforderlichen, auf die kritische .,-ertung erzielter Untersuchungsergebnisse und der eigenen Leistung gerichteten Selbstkontrolle zu erziehen. uc-n. Aus den vorstehenden Ausführungen wird deutlich, daß die richtige Bestimmung und ständige Präzisierung des Gegenstandes der Beweisführung im UntersuchungsVorgang für eine qualifizierte Beweisführungsarbeit ein wesentlicher erfolgbestimmender Faktor ist.

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