Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1957, Seite 446

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957, Seite 446 (GBl. DDR Ⅰ 1957, S. 446); 446 Gesetzblatt Teil I Nr. 52 Ausgabetag: 20. August 1957 (3) Zollbefreiungen werden den Konsuln und ihren konsularischen Mitarbeitern im Rahmen des vereinbarten Jahreslimits für die Einfuhr von Gegenständen des persönlichen und dienstlichen Bedarfs gewährt. Artikel 10 Die Bestimmungen der Artikel 5 bis 9 finden auf die mit den Konsuln zusammenlebenden Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder entsprechende Anwendung. III. Amtsbefugnisse der Konsuln Artikel 11 (1) Die Konsuln nehmen die Rechte und Interessen des Entsendestaates sowie seiner Staatsangehörigen (Bürger und juristische Personen) im Einklang mit dem Völkerrecht und den internationalem Gepflogenheiten wahr. (2) Die Konsuln können sich in Ausübung ihrer Amtsbefugnisse an die staatlichen Organe in ihrem Konsularbezirk wenden; sie können bei diesen wegen Verletzung der Rechte und Interessen des Entsendestaates sowie seiner Staatsangehörigen (Bürger und juristische Personen) Einspruch erheben. Artikel 12 Den Konsuln wird das Recht zuerkannt, die Staatsangehörigen des Entsendestaates, die sich ständig oder vorübergehend in ihrem Konsularbezirk auf halten, zu registrieren. Die Vorschriften der vertragsschließenden Partner über die Meldepflicht bleiben unberührt. Artikel 13 (1) Die Konsuln sind befugt, den Staatsangehörigen des Entsendestaates Pässe auszustellen. (2) Die Konsuln erteilen eigenen und fremden Staatsangehörigen sowie Staatenlosen die erforderlichen Visa zum Betreten oder Verlassen des Entsendestaates. Artikel 14 Die Konsuln nehmen Anträge auf Verleihung der Staatsangehörigkeit des Entsendestaates entgegen. Artikel 15 Die Konsuln haben das Recht, in den Konsulaten, in ihren Wohnungen oder in den Wohnungen der Staatsangehörigen des Entsendestaates sowie an Bord der die Flagge oder das Hoheitszeichen dieses Staates führenden Schiffe oder Flugzeuge folgende Handlungen vorzunehmen : 1. Erklärungen von Staatsangehörigen des Entsendestaates aufzunehmen oder zu beglaubigen; 2. letztwillige Verfügungen oder einseitige Erklärungen der Staatsangehörigen des Entsendestaates aufzunehmen, zu beglaubigen und zu verwahren sowie deren Schriftstücke in Verwahrung zu nehmen; 3. Urkunden über Rechtsgeschäfte zwischen Staatsangehörigen des Entsendestaates aufzunehmen oder zu beglaubigen, soweit diese Rechtsgeschäfte den Gesetzen des Empfangsstaates nicht widersprechen. Urkunden über Rechtsgeschäfte über die Begründung oder Veräußerung von Rechten an im Empfangsstaat gelegenen Gebäuden und Grundstücken kann der Konsul nicht aufnehmen oder beglaubigen; 4. Urkunden über Rechtsgeschäfte zwischen Staatsangehörigen des Entsendestaates und solchen des * Empfangsstaates aufzunehmen oder zu beglaubigen, wenn diese Rechtsgeschäfte ausschließlich Interessen auf dem Gebiet des Entsendestaates oder Angelegenheiten betreffen, die auf dem Gebiet dieses Staates erfüllt werden müssen, und diese Rechtsgeschäfte den Gesetzen des Entsendestaates und des Empfangsstaates nicht widersprechen; 5. Unterschriften von Staatsangehörigen des Entsendestaates auf jeder Art von Schriftstücken zu beglaubigen; Schriftstücke, die von den Organen oder Amtspersonen des Entsendestaates oder des Empfangsstaates sowie von Privatpersonen ausgehen, zu legalisieren sowie die Abschriften dieser Schriftstücke zu beglaubigen; 6. Übersetzungen von Schriftstücken, die von Organen und Amtspersonen des Entsendestaates oder des Empfangsstaates sowie von Privatpersonen ausgehen, zu beglaubigen; 7. Geld und Wertgegenstände von Staatsangehörigen des Entsendestaates in Verwahrung zu nehmen; die entsprechenden Rechtsvorschriften des Empfangsstaates bleiben unberührt; 8. andere Handlungen, die ihnen von dem Entsendestaat übertragen werden, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Gesetzen des Empfangsstaates stehen. Artikel 16 Die Konsuln können Vormünder und Pfleger für Staatsangehörige des Entsendestaates bestellen und in diesen Fällen ihre Tätigkeit beaufsichtigen. Gelangt den Konsuln zur Kenntnis, daß das Vermögen eines Staatsangehörigen des Entsendestaates ohne Verwaltung ist, so können sie dafür einen Vermögenspfleger einsetzem. Artikel 17 Für die Tätigkeit der Konsuln in Nachlaßangelegenheiten von Staatsangehörigen des Entsendestaates gelten die Bestimmungen des Vertrages zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Tschechoslowakischen Republik über den Rechtsverkehr in Zivil-, Familien- und Strafsachen, vom 11. September 1956. Artikel 18 (1) Die Konsuln und die dazu ermächtigten konsularischen Mitarbeiter können entsprechend dem Recht des Entsendestaates Eheschließungen vonnehmen, wenn beide Eheschließenden Staatsangehörige des Entsendestaates sind. (2) Das zuständige Organ des Empfangsstaates ist durch den Konsul über die Eheschließung zu unterrichten. Artikel 19 (1) Die Konsuln haben das Recht, entsprechend den Vorschriften des Entsendestaates Geburten und Todesfälle von Staatsangehörigen des Entsendestaates zu beurkunden. (2) Das zuständige Organ des Empfamgsstaates ist über Geburten und Todesfälle durch den Konsul zu unterrichten.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1957 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1957 auf Seite 690. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957, Nr. 1-82 v. 8.1.-31.12.1957, S. 1-690).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Eigenschaften und Verbindungen die Möglichkeit haben, in bestimmte Personenkreise oder Dienststellen einzudringen, infolge bestehender Verbindungen zu feindlich tätigen Personen oder Dienststellen in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage kompromittierenden Materials, Werbung unter Ausnutzung materieller Interessiertheit. Werbung durch politische Überzeugung. Bei dieser Art der Werbung kann das Einverständnis des Kandidaten zur Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit Thesen zur Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Heyer, Anforderungen an die Führungs- und Leitungstätigkeit für die optimale Nutzung der operativen Basis in den Bezirken der zur Erhöhung der Effektivität der operativen Absicherung und Kontrolle der im Gebiet wohnhaften Ausländer und Staatenlose Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers über die Organisierung der politisch-operativen Arbeit zur Absicherung der Kampfgruppen der Arbeiterklasse Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Organisierung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Anweisung zur Sicherung der Transporte Inhaftierter durch Angehörige der Abteilung - Transportsicherungsanweisung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit einen gewissen Zeitraum kleine Disziplinwidrigkeiten der Verhafteten, sehen diese danach in der ordnungsgemäßen Dienstdurchführung in der Regel Schikanen der Mitarbeiter, protestieren dagegen reagieren mit demonstrativprovokativen Aktivitäten.

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