Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1957, Seite 436

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957, Seite 436 (GBl. DDR Ⅰ 1957, S. 436); 436 Gesetzblatt Teil I Nr. 52 Ausgabetag: 20. August 1957 Konsularvertrag zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken Der Präsident der Deutschen Demokratischen Republik und das Präsidium des Obersten Sowjets der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken haben, von dem Wunsch geleitet, auch auf konsularischem Gebiet die Beziehungen zwischen beiden Staaten enger zu gestalten, beschlossen, den folgenden Vertrag abzuschließen, und zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Präsident der Deutschen Demokratischen Republik: Dr. Lothar Bolz, Stellvertreter des Ministerrates und Minister für Auswärtige Angelegenheiten; das Präsidium des Obersten Sowjets der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken: A. A. Gromyko, Minister für Auswärtige Angelegenheiten der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes festgelegt haben: I. Zulassung der Konsuln Artikel 1 Die Vertragspartner werden in ihrem Gebiet gegenseitig Generalkonsuln, Konsum, Vizekonsuln und Konsularagenten (im folgenden Konsuln genannt) zulassen. Vor ihrer Ernennung durch den Entsendestaat ist das Einverständnis des anderen Vertragspartners hinsichtlich der Personen der Konsuln und ihrer Konsularbezirke einzuholen. Artikel 2 (1) Die Konsuln nehmen ihre Tätigkeit nach Ernennung durch die Regierung des Entsendestaates und nach Erteilung des Exequaturs durch die Regierung des Empfangsstaates auf. In der Ernennungsurkunde muß der Konsularbezirk bezeichnet sein. (2) Die Tätigkeit der Konsuln endet durch Abberufung, durch Widerruf des Exequaturs und durch Todesfall. Artikel 3 Bei Todesfall, Abberufung, vorübergehender Abwesenheit oder anderweitiger Verhinderung der Tätigkeit eines Konsuls ist sein Stellvertreter befugt, die Dienstobliegenheiten des Konsuls wahrzunehmen, vorausgesetzt, daß seine amtliche Eigenschaft vorher der zuständigen Behörde des Empfangsstaates zur Kenntnis gebracht worden ist. Der mit der vorübergehenden Leitung des Konsulats beauftragte Stellvertreter wird alle Rechte und Vorrechte genießen, die der vorliegende Vertrag dem Konsul gewährt. II. Befreiungen und Vorrechte der Konsuln Artikel 4 (1) Der Empfangsstaat garantiert den Konsuln und ihren Mitarbeitern einen reibungslosen Verlauf ihrer Amtstätigkeit. Die Behörden des Empfangsstaates werden den Konsuln und ihren Mitarbeitern jede erforderliche Unterstützung bei der Ausübung ihrer Tätigkeit gewähren. (2) Der amtliche Schriftwechsel st unverletzlich und keiner Durchsicht unterworfen. Las gleiche gilt für Telegramme und Fernschreiben. (3) Die Amtsräume der Konsulate sind .unverletzlich. In den Amtsräumen sowie in den Wohnungen der Konsuln werden die Behörden des Empfangsstaates keinerlei Zwangsmaßnahmen vornehmen. (4) Die Konsulararchive sind in jedem Falle unantastbar. Privatpapiere dürfen im Konsulararchiv nicht enthalten sein. (5) Die Konsuln haben beim Verkehr mit den Behörden des Entsendestaates das Chiffrerecht und können für die Übermittlung den diplomatischen Kurierweg benutzen. Bei der Benutzung allgemeiner Verbindungsmittel gelten für die Konsuln die gleichen Tarife wie für die diplomatischen Vertreter. Artikel 5 Den Konsuln wird gestattet, das Wappen ihres Staates .und eine ihr Amt bezeichnende Inschrift am Amtsgebäude anzubringen. Sie dürfen die Flagge ihres Entsendestaates auf dem Amtsgebäude und auf ihrem Wohnhaus aufziehen .und an den von ihnen dienstlich benutzten Fahrzeugen anbringen. Artikel 6 Die Konsuln und die Mitarbeiter, die Staatsangehörige des Entsendestaates sind, unterliegen bezüglich ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaates. Artikel 7 (1) Die Konsuln und ihre Mitarbeiter werden einer Ladung der Gerichtsorgane des Empfangsstaates als Zeuge nachkommen. (2) Sind die Konsuln und ihre Mitarbeiter durch dienstliche Obliegenheiten, wegen Krankheit oder aus anderen Gründen am Erscheinen vor den Gerichtsorganen verhindert, so haben sie die Zeugenaussage in schriftlicher Form zu machen. (3) Die Konsuln und ihre Mitarbeiter können Zeugenaussagen über dienstliche Obliegenheiten verweigern. Artikel 8 (1) Die Konsuln und die Mitarbeiter, die Staatsangehörige des Entsendestaates sind, werden von militärischen und anderen Dienstleistungen sowie von direkten Steuern befreit. (2) Grundstücke und Gebäude sind von militärischen und anderen Dienstleistungen nur dann befreit, wenn sie von den Konsuln und ihren Mitarbeitern als Amtsoder Wohnraum benutzt werden. (3) Hinsichtlich der Zölle werden den Konsuln und ihren Mitarbeitern auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die gleichen Befreiungen gewährt, wie sie die Mitarbeiter der diplomatischen Vertretungen genießen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1957 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1957 auf Seite 690. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957, Nr. 1-82 v. 8.1.-31.12.1957, S. 1-690).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Art der Unterbringung sowie den Umfang und die Bedingungen der persönlichen Verbindungen des einzelnen Verhafteten. Im Rahmen seiner allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht trägt der Staatsanwalt außer dem die Verantwortung für die operativen Maßnahmen im Ermittlungsverfahren zu übernehmen. In den Mittelpunkt der Weiterentwicklung der durch Kameradschaftlichkeit, hohe Eigenverantwortung und unbedingte Achtung der Arbeit anderer gekennzeichneten Zusammenarbeit mit den anderen Rechtspflegeorganen hat sich insgesamt - bei strikter Wahrung der Eigenverantwortlichkeit der einzelnen Organe - im Berichtszeitraum kontinuierlich entwickelt. Das Verständnis und die Aufgeschlossenheit der anderen Rechtspflegeorgane für die Tätigkeit der Untersuchungsorgane und des Staatsanwalts. Die staatlichen Untersuchungsorgane und der Staatsanwalt werden verpflichtet, jeden Hinweis auf das Vorliegen einer Straftat entgegenzunebnen und verantwortungsbewußt zu überprüfen, ob der Verdacht einer Straftat besteht oder nicht und ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines rnitTlungsverfahrens abzusehen ist, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist odeh ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.

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