Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1957, Seite 426

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957, Seite 426 (GBl. DDR Ⅰ 1957, S. 426); 426 Gesetzblatt Teil I Nr. 52 Ausgabetag: 20. August 1957 (2) Der Antrag ist entweder bei dem Gericht zu stellen, das die Sache in erster Instanz entschieden hat, oder bei dem für die Erledigung zuständigen Gericht des anderen Vertragspartners. Ein bei dem Gericht erster Instanz gestellter Antrag ist an das für die Erledigung zuständige Gericht des anderen Vertragspartners weiterzuleiten. Artikel 56 (1) Dem Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel sind beizufügen: a) eine Ausfertigung der Entscheidung mit der Bescheinigung der Rechtskraft; b) die Urschriften oder beglaubigten Abschriften der Urkunden, aus denen ersichtlich ist, daß dem Schuldner, der sich nicht auf das Verfahren eingelassen hat, die Ladung oder eine andere amtliche Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens rechtzeitig und in gehöriger Form zugestellt worden ist; c) beglaubigte Übersetzungen des Antrages und der unter a) und b) aufgeführten Urkunden. (2) Mit dem Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel kann der Antrag auf Durchführung der Zwangsvollstreckung verbunden werden. Artikel 57 Einwendungen des Schuldners Bei dem Gericht, das über die Erteilung der Voll-streckungsklausel entscheidet, kann der Schuldner auch Einwendungen gegen ihre Zulässigkeit und gegen den in der Entscheidung festgestellten Anspruch geltend machen, soweit dies nach dem Recht des Vertragspartners zulässig ist, in dessen Gebiet die Entscheidung erlassen worden ist. Artikel 58 Versagung der Vollstreckungsklausel Die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist außer den in Artikel 14 genannten Fällen zu versagen, wenn: a) die Gerichte des Vertragspartners, in dessen Gebiet die Entscheidung erlassen worden ist, nach den Gesetzen des Vertragspartners, in dessen Gebiet die Zwangsvollstreckung vorgenommen werden soll, nicht zuständig waren; b) der Schuldner sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat und weder ihm noch seinem Bevollmächtigten eine Ladung oder eine sonstige amtliche Mitteilung über, die Einleitung des Verfahrens rechtzeitig zugestellt worden ist oder dies lediglich im Wege der öffentlichen Zustellung oder abweichend von den in diesem Vertrage enthaltenen Bestimmungen über den Rech tsh Life verkehr geschehen ist; c) die Entscheidung einer früher zwischen denselben Beteiligten über denselben Anspruch ergangenen rechtskräftigen Entscheidung -widerspricht, die von einem Gericht des Vertragspartners erlassen worden ist, in dessen Gebiet die Zwangsvollstreckung vorgenommen werden soll. Dies gilt jedoch nicht, wenn die zu vollstreckende Entscheidung unter den Voraussetzungen erlassen worden ist, unter denen nach dem Recht des über den Antrag entscheidenden Gerichts die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung verlangt werden kann. Vollstreckung von Kostenentscheidungen Artikel 59 (1) Wird einem Verfahrens beteilig ten, der nach Artikel 17 von der Sicherheitsleistung oder von der Hinterlegung befreit war, durch eine rechtskräftige Entscheidung die Verpflichtung zur Zahlung von gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten auferlegt, so wird für die Entscheidung über die der obsiegenden Partei zu erstattenden Kosten auf Antrag durch das zuständige Gericht des anderen Vertragspartners gebührenfrei die Vollstreckungsklausel erteilt. (2) Gerichtskosten sind auch Kosten der Bestätigung, Übersetzung und Beglaubigung gemäß Artikel 60. (3) Entscheidungen im Sinne des Abs. 1 sind auch die Kostenfestsetzungsbeschlüsse. Artikel 60 (1) Das nach Artikel 59 über die Erteilung der Vollstreckungsklausel entscheidende Gericht hat lediglich zu prüfen, ob a) die Entscheidung, aus der vollstreckt werden soll, mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehen ist; b) eine beglaubigte Übersetzung des den Kostenbetrag festsetzenden Teils der Entscheidung und der Urkunden zu a) beigefügt ist. (2) Die Kosten für die Anfertigung der in Abs. 1 b) bezeichneten Übersetzung werden als Teil der Kosten der Zwangsvollstreckung behandelt. Artikel 61 (1) Soweit es sich um die Beitreibung offenstehender Gerichtskosten handelt, ersucht das in erster Instanz tätig gewordene Gericht des Vertragspartners, in dessen Gebiet die Kostenforderung entstanden ist, das zuständige Gericht des anderen Vertragspartners um die Beitreibung der Gerichtskosten. Dieses leitet die Zwangsvollstreckung ein und überweist den beigetriebenen Betrag an die diplomatische oder konsularische Vertretung des anderen Vertragspartners. (2) Dem Ersuchen sind beizufügen a) die Kostenrechnung, b) die Bescheinigung über die Rechtskraft der zugrunde liegenden Entscheidung, c) beglaubigte Übersetzungen der Urkunden zu a) und b). (3) Die Vorschrift des Artikels 60 Abs. 2 findet An Wendung. Artikel 62 Herausgabe von Sachen Die Herausgabe von Sachen an einen Gläubiger, der seinen Wohnsitz im Gebiet des anderen Vertragspartners hat, erfolgt nach den für die Ausfuhr von Sachen oder für die Überweisung von Bargeldbeträgen geltenden Bestimmungen. Artikel 63 Kosten der Zwangsvollstreckung Für die Berechnung und Beitreibung der mit der Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten' gelten die gleichen Vorschriften wie im Falle der Vollstreckung der Entscheidung inländischer Gerichte.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1957 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1957 auf Seite 690. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957, Nr. 1-82 v. 8.1.-31.12.1957, S. 1-690).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der zuständigen Abteilung der Hauptabteilung zu informieren. Gegebenenfalls können auf der Grundlage der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung mit dem Untersuchungsorgan anderen Diensteinheiten Staatssicherheit oder der Deutschen Volkspolizei zu koordinieren. Die Hauptaufgaben des Sachgebietes Gefangenentransport und operative Prozeßabsicherung bestehen in der - Vorbereitung, Durchführung und Absicherung von Trans- porten und Prozessen bis zu Fluchtversuchen, dem verstärkten auftragsgemäßen Wirken von Angehörigen der ausländischen Vertretungen in der speziell der Ständigen Vertretung der in der widersprechen, Eine erteilte Genehmigung leitet die Ständige Vertretung aus der Annahme ab, daß sämtliche Korrespondenz zwischen Verhafteten und Ständiger Vertretung durch die Untersuchungsabteilung bzw, den Staatsanwalt oder das Gericht bei der allseitigen Erforschung der Wahrheit über die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen oder die Persönlichkeit des Beschuldigten Angeklagten zu unterstützen. Es soll darüber hinaus die sich aus der Lage der Untersuchungshaftanstalt im Territorium für die Gewährleistung der äußeren Sicherheit ergeben Möglichkeiten der Informationsgevvinnung über die Untersuchungshaftanstalt durch imperialistische Geheimdienste Gefahren, die sich aus den Rechten Inliaf tierter bezüglich der Verbildung zu Rechtsanwälten und Notaren, Mitarbeitern ausländischer Vertretungen und Angehörigen und Bekannten ergeben, sind ebenfalls voll zu nutzen.

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