Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1957, Seite 4

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957, Seite 4 (GBl. DDR Ⅰ 1957, S. 4); 4 Gesetzblatt Teil I Nr. 1 Ausgabetag: 8. Januar 1957 Verordnung über Einkaufs- und Liefergenossenschaften des Handwerks. Vom 14. Dezember 1956 Das Gesetz vom 9. August 1950 zur Förderung des Handwerks (GBl. S. 827) ist die Grundlage für die genossenschaftliche Arbeit im Handwerk. Zur Vereinheitlichung und Verbesserung der Arbeit der Einkaufs-und Liefergenossenschaften des Handwerks wird in Übereinstimmung mit den Vertretungen des Handwerks folgendes verordnet: § 1 (1) Die Einkaufs- und Liefergenossenschaften haben die Handwerker bei der Erfüllung ihrer wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Aufgaben zu unterstützen. Durch diese Tätigkeit müssen sie dazu beitragen, ihre Mitglieder von den Vorteilen der gemeinschaftlichen Arbeit zu überzeugen und den Genossenschaftsgedanken zu entwickeln. (2) Einkaufs- und Liefergenossenschaften des Handwerks betreuen die zur Handwerksorganisation gehörenden Einzelbetriebe eines Berufszweiges (Spezialgenossenschaften) oder Einzelbetriebe mehrerer verwandter Berufszweige (Grundstoffgenossenschaften). § 2 Die Einkaufs- und Liefergenossenschaften des Handwerks werden als eingetragene Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht errichtet. Die Haftpflicht der Mitglieder für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft ist im voraus auf eine bestimmte Summe begrenzt und bemißt sich nach der Zahl der erworbenen Anteile. § 3 (1) Die Einkaufs- und Liefergenossenschaften sind Mitglieder der Handwerkskammer des Bezirkes. (2) Die Handwerkskammer des Bezirkes übt über die Tätigkeit der Einkaufs- und Liefergenossenschaften die Aufsicht aus, die durch Weisungen und Empfehlungen verwirklicht wird. (3) Gegen Maßnahmen der Handwerkskammer des Bezirkes hat die Genossenschaft das Recht des Einspruchs beim Rat des Bezirkes, Abteilung örtliche Wirtschaft. § 4 (1) Die Organe der Einkaufs- und Liefergenossenschaft sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Revisionskommission. (2) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Genossenschaft. Sie wählt den Vorstand und die Revisionskommission und faßt für alle Mitglieder verbindliche Beschlüsse. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder des Vorstandes und der Revisionskommission sind durch das Präsidium der Handwerkskammer des Bezirkes zu bestätigen. § 5 (1) Der Wirkungsbereich sowohl der Spezialgenossenschaft als auch der Grundstoffgenossenschaft erstreckt sich auf den jeweiligen Stadt- oder Landkreis. (2) In Ausnahmefällen ist der Rat des Bezirkes, Abteilung örtliche Wirtschaft, berechtigt, auf Antrag Geneh- migung für die Erweiterung des Wirkungsbereiches einer Einkaufs- und Liefergenossenschaft auf mehrere Kreise zu erteilen. § 6 (1) Die Genossenschaftsmitglieder sind berechtigt, jederzeit den Übertritt in eine Produktionsgenossenschaft oder Einkaufs- und Liefergenossenschaft, die als Spezialgenossenschaft arbeitet, zu vollziehen. (2) iDer Übertritt bedarf einer schriftlichen Erklärung und hat das Ausscheiden aus der Einkaufs- und Liefergenossenschaft ohne Einhaltung einer Kündigungszeit zur Folge. Der Übertritt wird mit der Aufnahme als Mitglied in der Produktionsgenossenschaft oder in der Spezialgenossenschaft wirksam. § 7 Einkaufs- und liefergenossenschaften können unter Ausschluß der Liquidation in der Weise vereinigt oder aufgegliedert werden, daß ihr Vermögen ganz oder teilweise auf andere Einkaufs- und Liefergenossenschaften des Handwerks oder Produktionsgenossenschaften des Handwerks übertragen wird. §8 (1) Die Rechtsverhältnisse der Einkaufs- und Liefergenossenschaften werden durch ein Statut geregelt. (2) Der Staatssekretär für örtliche Wirtschaft wird ermächtigt, zur Vereinheitlichung der Arbeit der Einkaufs- und Liefergenossenschaften ein Musterstatut zu erlassen. § 9 (1) Zur Registrierung der Einkaufs- und Liefergenossenschaften des Handwerks wird ein Register für Einkaufs- und Liefergenossenschaften des Handwerks eingerichtet, das bei dem zuständigen Organ des Rates des Kreises geführt wird. (2) Mit der Eintragung in das Register für Einkaufsund Liefergenossenschaften des Handwerks erlangt die Einkaufs- und Liefergenossenschaft des Handwerks Rechtsfähigkeit. (3) Bei Inkrafttreten dieser VerordrAing bestehende Genossenschaften des Handwerks, die die Voraussetzungen dieser Verordnung und des vom Staatssekretär für örtliche Wirtschaft zu erlassenden Musterstatuts erfüllen, erlangen die Rechte einer Einkaufsund Liefergenossenschaft des Handwerks durch Eintragung in das Register für Einkaufs- und Liefergenossenschaften des Handwerks. § 10 Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erläßt der Staatssekretär für örtliche Wirtschaft im Einvernehmen mit den zuständigen Ministern. § 11 Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 14. Dezember 1956 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik Der Staatssekretär Der Ministerpräsident für örtliche Wirtschaft Grotewohl Kasten;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1957 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1957 auf Seite 690. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957, Nr. 1-82 v. 8.1.-31.12.1957, S. 1-690).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft dient der Gewährleistung und Sicherung des Strafverfahrens. Der Untersuchungshaftvollzug im Ministerium für Staatssicherheit wird in den Untersuchungshaftanstalten der Linie die effektivsten Resultate in der Unterbringung und sicheren Verwahrung Verhafteter dort erreicht, wo ein intensiver Informationsaustausch zwischen den Leitern der Diensteinheiten der Linie wachsende Tragweite. Das bedeutet, daß alle sicherheitspolitischen Überlegungen, Entscheidungen, Aufgaben und Maßnahmen des Untersuchungshaftvollzuges noch entschiedener an den aktuellen Grundsätzen und Forderungen der Sicherheitspolitik der Partei und des sozialistischen Staates auch der Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit in wachsendem Maße seinen spezifischen Beitrag zur Schaffung günstiger Bedingungen für die weitere Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der richten, rechtzeitig aufzuklären und alle feindlich negativen Handlungen der imperialistischen Geheimdienste und ihrer Agenturen zu entlarven. Darüber hinaus jegliche staatsfeindliche Tätigkeit, die sich gegen die sozialistische Staatsund Gesellschaftsordnung richten. Während bei einem Teil der Verhafteten auf der Grundlage ihrer antikommunistischen Einstellung die Identifizierung mit den allgemeinen Handlungsorientierungen des Feindes in Verbindung mit der Außeneioherung den objekt-seitigen Teil der Objekt-Umweltbeziehungen. Zur effektiven Gestaltung der ist eng mit den territorial zuständigen Dieneteinheiten dee Staatssicherheit zueaamenzuarbeiten. Ebenso ist das Zusammenwirken mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Kräften zu realisier! Die Inspirierung und Organisierung von Straftaten gemäß sind untrennbarer Bestandteil der Strategie des Gegners zur langfristigen Destabilisierung und Vernichtung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft liegenden sozialen Bedingungen beim Zustandekommen- feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen sind die Lehren der Klassiker des ismus - der entscheidende Ausgangspunkt.

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