Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1957, Seite 390

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957, Seite 390 (GBl. DDR Ⅰ 1957, S. 390); 390 Gesetzblatt Teil I Nr. 49 Ausgabetag: 31. Juli 1957 zunächst für diejenigen Altforderungen, die dem Staatshaushalt zustehen, alsdann für diejenigen, die an letzter Rangstelle im Grundbuch gesichert sind. Durch den Nachlaß entstehen keine Eigentümergrundschulden. § 12 Höhe des Schuldnachlasses (1) Ein Schuldnachlaß wird gewährt in Höhe der von dem Bauwilligen aufgewendeten Eigenleistungen (§ 10 Abs. 3). (2) Von dem Bauwilligen eingesetzte finanzielle Mittel werden bei der Festsetzung der Höhe des zu gewährenden Schuldnachlasses nur insoweit als Eigenleistungen berücksichtigt, als der Bauwillige eine schriftliche Erklärung darüber abgibt, daß diese Mittel aus seinem eigenen Vermögen und nicht durch Bereitstellung von dritter Seite aufgebracht worden sind, (3) Von dem Bauwilligen eingesetzte Arbeitsleistungen und bezahlte eigene Materialien werden bei der Festsetzung der Höhe des zu gewährenden Schuldnachlasses nur insoweit als Eigenleistungen berücksichtigt, als der Bauwillige einen Nachweis über ihren Wert und Umfang führt. Der Nachweis bedarf der Bestätigung durch den Bauauftragnehmer; er ist dem Rat des Kreises bzw. Stadtkreises, Abteilung Aufbau, zur Durchführung der Endabrechnung und im Falle der Inanspruchnahme von Darlehen nach der Verordnung auch dem kreditausreichenden Institut zuzustellen. § 13 Einzahlung der eigenen finanziellen Mittel (1) Kreditmittel nach den Bestimmungen der Verordnung dürfen erst dann ausgereicht werden, wenn die im Finanzierungsplan festgelegten eigenen finanziellen Mittel des Bauwilligen nach erfolgter Einzahlung bei dem kreditausreichenden Institut in vollem Umfange für die Finanzierung der Baumaßnahmen bereits verwendet worden sind. (2) Die eigenen finanziellen Mittel sind auch dann einzuzahlen, wenn der Bauwillige Kredit nach der Verordnung nicht in Anspruch nimmt, jedoch nur insoweit, als es sich um Baumaßnahmen der Instandsetzung handelt und der Bauwillige Schuldnachlaß nach der Verordnung beansprucht. In diesen Fällen sind die eigenen finanziellen Mittel bei dem Kreditinstitut einzuzahlen, das für die Entscheidung über den Schuldnachlaß zuständig ist. § 14 Kreditausreichung (1) Die Ausreichung der Kreditmittel erfolgt durch Bezahlung der von dem Kreditnehmer vorgelegten und als sachlich richtig bestätigten Rechnungen unmittelbar an den Aussteller der Rechnung. (2) Abs. 1 gilt auch für die finanziellen Eigenmittel, die nach § 13 bei dem Kreditinstitut einzuzahlen sind § 15 Inkrafttreten Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 15. Juli 1957 Der Minister der Finanzen I.V.: Dr. M. Schmidt Erster Stellvertreter des Ministers Siebente Durchführungsbestimmung* zur Verordnung über die Wahrung der Rechte der Werktätigen und über die Regelung der Entlohnung der Arbeiter und Angestellten. Vom 17. Juli 1957 Auf Grund des § 36 der Verordnung vom 20. Mai 1952 über die Wahrung der Rechte der Werktätigen und über die Regelung der Entlohnung der Arbeiter und Angestellten (GBl. S. 377) wird im Einvernehmen mit den zuständigen Ministern und Staatssekretären m. e. G. und in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes folgendes bestimmt: § 1 Zu § 12 der Verordnung: In Lohnregelungen der volkseigenen und ihr gleichgestellten Wirtschaft oder in Tarifverträgen können besondere Regelungen für die Bezahlung von Arbeitsausfall infolge ungünstiger Witterung (sogenannte Schlechtwetterregelungen) getroffen werden. § 2 Zu § 34 der Verordnung: Die Bestimmungen des § 34 der Verordnung lassen die Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 1949 zum Schutze der Arbeitskraft der in der Landwirtschaft Beschäftigten (GBl. S. 113) unberührt. § 3 (1) Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt § 4 der Dritten Durchführungsbestimmung vom 27. Mai 1953 zur Verordnung über die Wahrung der Rechte der Werktätigen und über die Regelung der Entlohnung der Arbeiter und Angestellten (GBl. S. 773) außer Kraft. Berlin, den 17. Juli 1957 Der Minister für Arbeit und Berufsausbildung I. V.: Hei nicke Stellvertreter des Ministers * 6. DB (GBl. 1954 S. 744) Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Herstellung von Kernobstsäften, Süßmosten, Traubensäften sowie Frucht- und Traubenweinen im Lohnverfahren. Vom 10. Juli 1957 Zur Änderung der Anordnung vom 26. Juli 1955 über die Herstellung von Kernobstsäften, Süßmosten, Traubensäften sowie Frucht- und Traubenweinen im Lohnverfahren (GBl. I S. 553) wird folgendes angeordnet: § 1 Der § 3 Abs. 6 der Anordnung erhält folgende Fassung: „Bei Weiterverarbeitung sowie Veräußerung des aus Überschüssen (Mehrausbeute) erzielten Rohsaftes ist die Lohnmosterei verpflichtet, eine Preisgenehmigung vom Preisbildungsorgan des Rates des Bezirkes einzuholen. In der Kalkulation ist der Rohwareneinstandspreis im Anhängeverfahren aufzuführen und abführungspflichtig.“ § 2 Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 10. Juli 1957 Der Minister für Lebensmittelindustrie , Westphal;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1957 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1957 auf Seite 690. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957, Nr. 1-82 v. 8.1.-31.12.1957, S. 1-690).

Das Zusammenwirken mit den Staatsanwalt hat gute Tradition und hat sich bewährt. Kontrollen des Staatsanwaltes beinhalten Durchsetzung der Rechte und Pflichten der verhafteten., Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Achtung und Wahrung der Würde des Menschen werden Aufgaben, grundsätzliche Arbeitsweise und die konkrete Gestaltung einzelner straf prozessualer Verdachtshinweisprüfungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit und veranschaulicht in beeindruckender Weise den wahrhaft demokratischen Charakter der Tätigkeit und des Vorgehens der Strafverfolgungsorgane in den sozialistischen Staaten, Die Notwendigkeit dieser Auseinandersetzung resultiert desweiteren aus der Tatsache, daß diese Personen im Operationsgebiet wohnhaft und keine Bürger sind. Somit sind die rechtlichen Möglichkeiten der eingeschränkt. Hinzu kommt,daß diese Personen in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Gegenüber Jugendlichen ist außer bei den im genannten Voraussetzungen das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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