Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1957, Seite 383

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957, Seite 383 (GBl. DDR Ⅰ 1957, S. 383); Gesetzblatt Teil I Nr. 49 Ausgabetag: 31. Juli 1957 383 (2) Steuerschuldner der Vergnügungsteuer ist der Veranstalter. Wer als Veranstalter anzusehen ist, richtet sich nach den Gesamtumständen des Einzelfalles. VI. Anmeldung, Abrechnung und Festsetzung (1) Jede steuerpflichtige Vergnügung ist durch den Veranstalter beim Rat der Stadt/Gemeinde spätestens drei Tage vor Beginn der Veranstaltung anzumelden: dies gilt auch für steuerfreie Vergnügungen. Regelmäßig wiederkehrende Vergnügungen sind einmalig drei Tage vor dier Eröffnung sonst jeweils zum Jahresbeginn anzumelden. (2) Neben dem Veranstalter ist der Inhaber der zur Vergnügung benutzten Räume oder Grundstücke zur Anmeldung verpflichtet, wenn der Veranstalter nicht nachweist, d'aß die Anmeldung erfolgt ist. (3) Der Rat der Stadt/Gemeinde kann verlangen, daß ausschließlich amtlich hergestellte Eintrittskarten gegen Erstattung der Unkosten verwendet werden oder bei der Anmeldung der Veranstaltung die Eintrittskarten, dlie dazu ausgegeben werden sollen, dem Rat der Stadt/ Gemeinde vorgelegt werden. Die Eintrittskarten müssen mit fortlaufender Nummer versehen sein und die Höhe der Eintrittspreise enthalten. In besonderen Fällen kann verlangt werden, daß auf den Eintrittskarten der Veranstalter, Zeit, Ort und Art dter Veranstaltung anzugeben sind. Die Eintrittskarten werden vom Rat der Stadt/Gemeinde abgestempelt. (4) Der Rat der Stadt/Gemeinde kann Ausnahmen von den Erfordernissen des Abs. 3 gestatten. (5) Für jeden Besucher einer kartensteuerpflichtigen Veranstaltung muß eine Eintrittskarte ausgegeben werden (Kartenzwang). Die ausgegebenen Eintrittskarten sind am Fälligkeitstage abzurechnen. Die nicht ausgegebenen Eintrittskarten 6ind mit Ausnahme bei ständigen Veranstaltungen an den Rat der Stadt/Ge-meindie zurückzugeben. Bei ständigen Veranstaltungen muß die Abrechnung die Anfangs- und Endnummern der für jede Platzgattung im Abrechnungszeitraum ausgegebenen Eintrittskarten enthalten. (6) Die Vergnügungsteuer wird vom Rat der Stadt/Gemeinde festgesetzt und dem Steuerschuldner mitgeteilt. In besonderen Fällen kann die Steuer durch Schätzung festgesetzt werden (z. B. bei Nichtabgabe der Abrechnung u. dgl.). Der Erteilung eines förmlichen Steuerbescheides bedarf es in der Regel nicht. (7) Der Rat der Stadt/Gemeinde kann demjenigen, der gegen die Bestimmungen der Absätze 1 und 5 verstößt, einen Zuschlag bis zu 25 °/o der endgültig festgesetzten Steuer auferlegen. VII. Fälligkeit und Entrichtung (1) Die Vergnügungsteuer ist mit Ausnahme bei den in Abs. 2 genannten Veranstaltungen einen Werktag nach der Durchführung der Veranstaltung fällig und an den Rat der Stadt/Gemeinde zu entrichten. In Einzelfällen können abweichende Fälligkeitstermine festgelegt werden. (2) Die Vergnügungsteuer ist bei ständigen Filmveranstaltungen einen Tag nach Abspiel des Films, bei den übrigen ständigen Veranstaltungen am ersten Werktag jeder Woche und bei der Aufstellung von Apparaten in geschlossenen Räumen am-ersten Werktag des folgenden Monats zu entrichten. (3) Der Rat der Stadt/Gemeinde kann Sicherheitsleistungen in Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld fordern und die Durchführung der Veranstaltung versagen, solange die Sicherheitsleistung nicht erfolgt ist. VIII. Haftung Für die Vergnügungsteuer haftet der Veranstalter* Wer zur Anmeldung verpflichtet ist, ohne selbst Veranstalter zu sein (Abschnitt VI Abs. 2), haftet neben dem Veranstalter als Gesamtschuldner. IX. Steueraufsicht i Der Veranstalter und die Teilnehmer der Veranstaltung unterliegen der Steueraufsicht. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Beauftragten des Rates der Stadt/ Gemeinde Zutritt zur Veranstaltung zu gewähren. X. Ausnahmeregelung In besonderen Ausnahmefällen, insbesondere unter Berücksichtigung der Bedeutung der betreffenden Veranstaltung für das politische und kulturelle Leben in der Stadt/Gemeinde, kann der Rat der Stadt/Gemeinde beschließen, daß auf die Vergnügungsteuer teilweise oder ganz verzichtet wind. XI. , . Nachprüfungsverfahren (1) Gegen die Heranziehung zur Vergnügungsteuer und Festsetzung des Steuerbetrages kann der Steuerschuldner binnen einer Frist von einem Monat beim Rat der Stadt/Gemeinde Einspruch einlegen. Die Einlegung eines Einspruchs befreit nicht von der Zahlungspflicht. (2) Der Einspruch ist vom Rat der Stadt/Gemeinde eingehend und gewissenhaft zu überprüfen und danach auf der Grundlage der geltenden Bestimmungen zu entscheiden. Die Entscheidung ist spätestens einen Monat nach Eingang des Einspruchs zu treffen und dem Einspruchsführer schriftlich mitzuteilen. (3) Die Entscheidung dies Rates der Stadt/Gemeinde ist endgültig. (4) Das Einspruchsverfahren ist gebührenpflichtig. XII. Geltung des allgemeinen Steuerrechts Soweit diese Steuerordnung nichts anderes vorschreibt, gelten die Vorschriften des allgemeinen Steuerrechts. B. Steuertarife und besondere Bestimmungen XIII. Steuersätze der Kartensteuer (1) Die Kartensteuer beträgt vom Bruttopreis a) allgemein 10 Vobis 25 °/o b) bei Zirkusveranstaltungen (ohne Berücksichtigung der Entgelte für Tierschauen) und Freiluftschauen, die vom Ministerium für Kultur lizenziert sind 5 °/o bis 15 % c) bei Filmbühnenschauen sowie Licht-: bildervorträgen - 5 % bis 15 "Vo d) bei Puppen-, Marionetten- und Schattentheater-Veranstaltungen 3 °/o bis 7 °/o e) bei Konzerten staatlich subventio- nierter Gemeinschaftsorchester und Kirchenkonzerten l°/ibis 5'/;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1957 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1957 auf Seite 690. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957, Nr. 1-82 v. 8.1.-31.12.1957, S. 1-690).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Diese Art der Beweismittelsuche und -Sicherung findet unter anderem vor allem Anwendung bei der durch Angehörige der Linie erfolgenden Kontrolle von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände ist, daß sie dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, durcfi deren Benutzung die öffentliche Ordnung gefährdet oder rrd Buchstabe Gesetz oder die der Einziehung unterliegen. Die Durchsuchung gemäß Buchstabe dient dem Zweck, durch das Auffinden von Sachen und deren nachfolgender Verwahrung oder Einziehung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auf Straßen und Plätzen, für den Schutz des Lebens und die Gesundheit der Bürger, die Sicherung diplomatischer Vertretungen, für Ordnung und Sicherheit in den Einrichtungen der Untersuciiungshaftanstalt durch Verhaftete und von außen ist in vielfältiger Form möglich. Deshalb ist grundsätzlich jede zu treffende Entscheidung beziehungsweise durchzuführende Maßnahme vom Standpunkt der Ordnung und Sicherheit sovie dem Einverständnis des Verhafteten. Die Arbeitszuweisung darf nicht die Tätigkeit des Untersuchungsorgans, des Staatsanwaltes oder des Gerichtes erschweren oder die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung in: Justiz Plitz Те ich er Weitere Ausgestaltung des Strafver- fahrensrechts in der in: Justiz Schröder Huhn Wissenschaftliche Konferenz zur gerichtlichen Beweisführung und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden.

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