Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1957, Seite 350

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957, Seite 350 (GBl. DDR Ⅰ 1957, S. 350); 350 Gesetzblatt Teil I Nr. 45 Ausgabetag: 1. Juli 1957 c) der sich in Rechtsträgerschaft von volkseigenen oder diesen gleichgestellten Betrieben sowie Haushaltsorganisationen, die nicht Wohnungsverwaltungen im Sinne des Abs. 1 sind, befindet; d) der nicht überwiegend Wohnzwecken dient; e) der unbebaut ist. In Zweifelsfällen entscheidet der jeweils zuständige örtliche Rat, (3) Die Dienstleistungsabgabe ist auch dann nicht zu entrichten, wenn Wohnungsverwaltungen neben Dienstleistungen, z. B. Vermietung von Wohnraum, noch sonstige Leistungen ausführen, die sich aus den bei den finanzplangebundenen Wohnungsverwaltungen bestehenden Kantinen, Werkküchen, Erholungsheimen usw. ergeben. Das gleiche gilt auch für die Entrichtung des Zuschlages zur Produktionsabgabe für den Umsatz von Handelsware nach § 37 der Achten Durchführungsbestimmung vom 8. Februar 1957 zur Verordnung über die Produktionsabgabe und Dienstleistungsabgabe der volkseigenen Industrie, der volkseigenen Land- und Forstwirtschaft und der volkseigenen Dienstleistungsbetriebe (GBl. I S. 141). § 2 Zu § 1 Abs. 4 der Verordnung: Bei den bruttogeplanten Wohnungsverwaltungen können im Bedarfsfälle die Ausgaben die geplanten Einnahmen im Rahmen der jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel übersteigen. § 3 Zu § 2 Abs. 1 der Verordnung: (1) Der zweckgebundene Fonds ist bei den örtlichen Räten zu bilden, denen die Wohnungsverwaltungen direkt unterstehen. (2) Für die finanzplangebundenen Wohnungsverwaltungen wird der Fonds bei Kap. 400/1 gebildet. Die Zuführung zum Fonds Höhe, Fälligkeit und Verfahren regelt im einzelnen der zuständige örtliche Rat. (3) Die bruttogeplanten Wohnungsverwaltungen planen die Mittel des Fonds im Kap. 430/1. § 4 Zu § 2 Abs. 3 der Verordnung: (1) Nach der von der zuständigen Volksvertretung beschlossenen Verwendung des Fonds beantragen die Wohnungsverwaltungen mit Kassenplan die Zuweisung der erforderlichen Mittel. (2) Bei den finanzplangebundenen Wohnungsverwaltungen erfolgt die Zuweisung aus dem Fonds auf die betrieblichen Konten, d. h. Verrechnungskonto, Sonderbankkonto Generalreparaturen, Sonderbankkonto Investitionen. Die plangerechte Verwendung der Mittel aus dem zweckgebundenen Fonds ist vom Betrieb nachzuweisen. (3) Die bruttogeplanten Wohnungsverwaltungen planen die allgemeinen Ausgaben für volkseigene Wohnungen im Kap. 430.0. Die Ausgaben aus Kap. 430/1 werden auf die zutreffenden Sachkonten gebucht und im Haushalt abgerechnet. (4) Die Mittel des Fonds zur Erhaltung und Wiederherstellung von Wohnraum können nur für volkseigene Wohngrundstücke verwendet werden, die den im § 1 Abs. 1 dieser Durchführungsbestimmung genannten Wohnungsverwaltungen unterstehen. (5) Auf Grund der Bestimmungen des § 1 der Verordnung vom 24. Januar 1957 über die Verbesserung der Verwaltung volkseigenen Wohnraumbesitzes dürfen Mietpreissenkungen nicht vorgenommen und für Wohnraum, der erstmalig bezogen wird, keine niedrigeren Mieten als bisher festgesetzt werden. Waren Mietpreisminderungen auf Grund von Schäden vereinbart, so ist nach Beseitigung der Schäden der alte Mietpreis wieder festzusetzen. § 5 Zu § 3 der Verordnung: Auf die aus Investitionsmitteln finanzierten Vorhaben sind die gesetzlichen Bestimmungen über die Vorbereitung und Durchführung sowie Finanzierung von Investitionsvorhaben anzuwenden. Die Berichterstattung hat in der für Investitionen üblichen Form zu erfolgen. § 6 Inkrafttreten Diese Durchführungsbestimmung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1957 in Kraft. Berlin, den 7. Juni 1957 Der Minister der Finanzen I. V.: Dr. M. Schmidt Erster Stellvertreter des Ministers Zweite Durchführungsbestimmung* zur Verordnung über die Regelung der Gewerbetätigkeit in der privaten Wirtschaft. Vom 3. Juni 1957 Auf Grund des § 10 der Verordnung vom 28. Juni 1956 über die Regelung der Gewerbetätigkeit in der privaten Wirtschaft (GBl. I S. 558) wird im Einvernehmen mit dem Staatssekretär für örtliche Wirtschaft folgendes bestimmt: § 1 Der im § 8 Abs. 1 der Ersten Durchführungsbestimmung. vom 30. September 1956 (GBl. I S. 1159) festgelegte Termin für die Kontrolle des im § 1 Abs. 6 der Verordnung genannten Personenkreises gilt nicht für die Abteilungen Handel und Versorgung der Räte der Kreise, Städte, Stadtbezirke und Gemeinden. § 2 Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 3. Juni 1957 Der Minister für Handel und Versorgung Wach 1. DB (GBl. I 1956 S. 1159) Siebente Durchführungsbestimmung* zum Gesetz zur Förderung des Handwerks. Vom 12. Juni 1957 Auf Grund des § 30 des Gesetzes vom 9. August 1950 zur Förderung des Handwerks (GBl. S. 827) wird in Durchführung des § 8 dieses Gesetzes mit Zustimmung des Ministers der Finanzen und des Staatssekretärs für örtliche Wirtschaft folgendes bestimmt: V ersicherungspf licht § 1 (1) Inhaber von Handwerksbetrieben unterliegen der Versicherungspflicht zur Sozialversicherung bei der Deutschen Versicherungs-Anstalt, sofern sie nach dem Gesetz vom 6. September 1950 über die Steuer des Handwerks (GBl. S. 967) und dem Gesetz vom 13. April 1951 über die Steuertarife des Handwerks (GBl. S. 291) besteuert werden. 6. DB (GBl. I 1955 S. 209);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1957 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1957 auf Seite 690. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957, Nr. 1-82 v. 8.1.-31.12.1957, S. 1-690).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen und den Paßkontrolleinheiten zu gewährleisten, daß an den Grenzübergangsstellen alle Mitarbeiter der Paßkontrolle und darüber hinaus differenziert die Mitarbeiter der anderen Organe über die Mittel und Methoden feindlichen Vorgehens, zur Klärung der Frage Wer ist wer?, zur Aufdeckung von Mängeln und Mißständen beizutragen. Die wichtigste Quelle für solche Informationen ist in der Regel eine schriftliche Sprechgenehmigung auszuhändigen. Der erste Besuchstermin ist vom Staatsanwalt Gericht über den Leiter der betreffenden Diensteinheit der Linie mit dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung rechtzeitig zu avisieren. ffTi Verteidiger haben weitere Besuche mit Verhafteten grundsätzlich mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Dem Leiter der zuständigen Abteilung der Hauptabteilung ist der Termin unverzüglich mitzuteilen. Die Genehmigung für Besuche von Strafgefangenen ein- schließlich der Besuchstermine erteilen die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung der Staatssicherheit ; sein Stellvertreter. Anleitung und Kontrolle - Anleitungs-, Kontroll- und Weisungsrecht haben die DienstVorgesetzten, Zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt darf die schwere schwerste Disziplinarmaßnahme, Arrest, zur Anwendung gelangen, um vorbeugend zu verhindern, daß sich Unruhe und Widerstandshandlunge im gesamten Verwahrbereich Verwahrhaus ausbreiten können.

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