Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1957, Seite 337

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957, Seite 337 (GBl. DDR Ⅰ 1957, S. 337); Gesetzblatt Teil I Nr. 43 Ausgabetag: 20. Juni 1957 337 Anordnung über die kurzfristige Kreditierung und Kontrolle der Produktionsgenossenschaften des Handwerks. Vom 29. Mai 1957 Zur Förderung der Produktionsgenossenschaften des Handwerks wird auf Grund des § 4 des Gesetzes vom 31. Oktober 1951 über die Deutsche Notenbank (GBl. S. 991) im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und dem Staatssekretär für örtliche Wirtschaft folgendes angeordnet: § 1 Allgemeine Grundsätze (1) Die Niederlassungen der Deutschen Notenbank und die Banken für Handwerk und Gewerbe gewähren den Produktionsgenossenschaften des Handwerks nach §§ 1 und 2 Abs. 1 der Anordnung vom 24. Mai 1957 über die Zuständigkeit der Kreditinstitute für die Kontenführung und Kreditierung der Produktionsgenossenschaften des Handwerks und der Produktionsgenossenschaften werktätiger See- und Küstenfischer (GBl. I S. 336) kurzfristige Kredite unter der Voraussetzung, daß sie a) rechtsfähig sind, b) rentabel wirtschaften, \ c) sich an der Finanzierung der im Plan festgelegten Aufgaben mit eigenen Mitteln beteiligen, d) die jeweils festgelegten Plandokumente und Berichtsunterlagen über ihre Planaufgaben und deren Erfüllung der Bank fristgerecht einreichen. (2) Kurzfristige Kredite werden als direkte Bankkredite nach folgenden Hauptprinzipien gewährt: a) Die Kredite müssen der Finanzierung der Warenproduktion und des Warenumschlages dienen. b) Die Kredite müssen durch entsprechende Sachwerte gesichert sein Als Sicherungsobjekte dienen: Material- und Warenbestände, die sich kurzfristig Umschlagen in Ausnahmefällen unvollendete Erzeugnisse , Geldforderungen auf Grund von Warenlieferungen und Leistungen. Sicherungsobjekte können nicht sein: Material- und Warenbestände, die sich nicht kurzfristig Umschlagen, die für den betrieblichen Bedarf nicht benötigt werden, nicht gängig, veraltet, nicht ordnungsgemäß gelagert oder noch nicht bezahlt sind, sowie überfällige Geldforderungen auf Grund von. Warenlieferungen und Leistungen. c) Die Kredite für Material- und Warenbestände in Ausnahmefällen für unvollendete Erzeugnisse 6ind übereinstimmend mit den plan- oder vertragsmäßigen Umschlagsfristen, die Kredite für Geldforderungen auf Grund von Warenlieferungen und Leistungen übereinstimmend mit den Verrechnungsfristen zurückzuzahlen. (3) Werden die unter Abs. 2 Buchstaben a bis c genannten Hauptprinzipien der Kreditgewährung verletzt, so ist der nicht ordnungsgemäß verwendete oder nicht ordnungsgemäß gesicherte bzw. nicht fristgerecht zurückgezahlte Kredit oder Kreddtteil auf ein Sohder-konto „überfälliger Kredit“ zu übertragen, mit einem höheren Satz zu verzinsen und zwangsweise abzudecken. § 2 Kredite für die planmäßige Bestandshaltung (1) Kurzfristige Kredite für die planmäßige Bestandshaltung können nach vollem Einsatz der eigenen Mittel der Produktionsgenossenschaften des Handwerks zur Finanzierung der Bestände im Rahmen der planmäßigen Produktion und des Warenumschlages unter Berücksichtigung der abgeschlossenen Absatzverträge bzw. der vorliegenden Aufträge gewährt werden. Die Kreditgewährung erfolgt auf Grund von nachgewiesenen, bezahlten und beleihbaren Objekten an Einsatzmaterialien, Fertigerzeugnissen und Handelswaren. Das gilt auch für unvollendete Erzeugnisse, soweit in besonderen Fällen eine Kreditierung notwendig wird. Noch nicht fertiggestellte oder noch nicht abgerechnete Leistungen dürfen nicht mit Kredit finanziert werden. (2) Die Produktionsgenossenschaften des Handwerks haben bei Einsatzmaterialien, Fertigerzeugnissen und Handelswaren mindestens 25 Vo, bei unvollendeten Erzeugnissen und halbfertigen Leistungen 100 “/ des Wertes der planmäßigen Bestände bewertet nach den jeweils gültigen Vorschriften durch eigene Mittel zu finanzieren. Zur Unterstützung der Produktionsgenossenschaften des Handwerks in der Anlaufzeit kann auf die Beteiligung mit eigenen Mitteln auch bei unvollendeten Erzeugnissen ganz oder teilweise verzichtet werden. Die Entscheidung hierüber trifft das kreditgebende Kreditinstitut. Bis zur Erreichung der Mindestbeteiligung mit eigenen Mitteln ist mit der Produktionsgenossenschaft des Handwerks ein Vertrag über die Ansammlung dieser fehlenden Mittel abzuschließen. (3) Der planmäßige Kreditbedarf ist an Hand des Planes der Bestandshaltung oder, sofern ein solcher noch nicht aufgestellt wird, auf der Grundlage von Berechnungen durch das Kreditinstitut in Zusammenarbeit mit der Produktionsgenossenschaft des Handwerks zu ermitteln. (4) Die Kredite für die planmäßige Bestandshaltung sind jji der Regel auf ein Quartal zu befristen. § 3 Saisonkredite (1) Saisonkredite können zur Finanzierung zeitweilig über den Plan der Bestandshaltung hinausgehender jahreszeitlich bedingter Bestände an Einsatzmaterialien, unvollendeten Erzeugnissen und Fertigerzeugnissen einschließlich hierunter fallender Einsatzmaterialien aus Importen gewährt werden. (2) Saisonkredite können ohne Beteiligung mit eigenen Mitteln über ein Saisonkreditkonto ausgereicht werden. (3) Für Saisonkredite hat die Produktionsgenossenschaft des Handwerks der Bank einen Finanzierungsplan mit genauen Terminen über den Ablauf der Saisonbewegungen einzureichen. (4) Die Rückzahlung der Saisonkredite hat übereinstimmend mit dem Ablauf der Saisonbewegung, spätestens bis zum Beginn der nächsten Saison, zu erfolgen,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1957 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1957 auf Seite 690. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957, Nr. 1-82 v. 8.1.-31.12.1957, S. 1-690).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei anhaltend extremen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach Konsultation mit dem Untersuchungsorgan nach den Grundsätzen dieser Anweisung Weisungen über die Unterbringung, die nach Überzeugung des Leiters der Untersuchungshaftanstalt den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit aller Maßnahmen des Untersuchunqshaftvollzuqes Staatssicherheit erreicht werde. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten der Linie mit der Deutschen Volkspolizei hat in Übereinstimmung mit der Dienstanweisung des Ministers für Staatssicherheit zu erfolgen. Bezogen auf die Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß alle politisch-operativen und politisch-organisatorischen Maßnahmen gegenüber den verhafteten, Sicher ungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges nicht ausgenommen, dem Grundsatz zu folgen haben: Beim Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, der mit Befugnisregelungen des Gesetzes erforderlichenfalls zu begegnen ist, oder kann im Einzalfall auch eine selbständige Straftat sein.

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