Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1957, Seite 312

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957, Seite 312 (GBl. DDR Ⅰ 1957, S. 312); 312 Gesetzblatt Teil I Nr. 39 Ausgabetag: 29. Mai 1957 b) für Pflegekinder vom 7. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr monatlich je Pflegekind insgesamt bis zu 52, DM (40, DM Pflegezuschuß und 10, DM für sonstige Leistungen sowie 2, DM auf Grund der Verordnung über die weitere Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln ab 1. Januar 1951); c) für Pflegekinder vom 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die noch nicht in einem Lehr- oder Arbeitsrechtsverhältnis stehen oder die nicht mehr als monatlich 60, DM Brutto verdienst oder Lehrvergütung erhalten, bei vorliegender Bedürftigkeit der Pflegeeltem monatlich insgesamt bis zu 50, DM (40, DM Pflegezuschuß und 10, DM für sonstige Leistungen). § 4 Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1957 in Kraft. Berlin, den 10. Mai 1957 Der Minister für Volksbildung F. Lange Anordnung über die steuerliche Behandlung der Arbeitszeitverkürzung in den privaten Industriebetrieben. Vom 16. Mai 1957 Auf Grund des § 13 der Abgabenordnung vom 22. Mai 1931 (RGBl. I S. 161) wird zur steuerlichen Behandlung des Lohnminderungsausgleiches und zur Akkordlohnberechnung in der privaten Industrie (einschließlich Bau- und Baustoffindustrie) aus Anlaß der Verkürzung der Arbeitszeit folgendes angeordnet: § i (1) Abgeschlossene Vereinbarungen zwischen den privaten Unternehmern und den Betriebsgewerkschaftsleitungen privater Industriebetriebe (einschließlich Bau-und Baustoff betriebe) über die Verkürzung der Arbeitszeit von 8 auf 7Vs Stunden täglich werden steuerlich anerkannt, wenn die Bestätigung der abgeschlossenen Vereinbarungen durch die zuständigen Organe der Gewerkschaften und der Industrie-und-Handels-Kammer vorliegt. (2) Die somit auf der Grundlage der Vereinbarung gezahlten Lohnminderungsausgleiche für Zeitlöhner einschließlich Wochenlöhner, Monatslöhner und Angestellte (6,66 / des Zeitlohnes) sowie Lohnminderungsausgleiche für Akkordlöhner für die Dauer von drei Monaten werden steuerlich als Betriebsausgaben anerkannt. § 2 (1) Privaten Industriebetrieben (einschließlich Bau-und Baustoffbetriebe), die entsprechend den betrieb- liehen und tariflichen Vereinbarungen die Verkürzung der Arbeitszeit von 8 auf Vh Stunden täglich durchgeführt haben, werden die auf Grund der bestehenden Akkordvereinbarungen gezahlten Akkordlöhne vom Tag der Einführung der Arbeitszeitverkürzung an bis zur Höhe von 160 °/o (bisher 150 %) des Akkordrichtsatzes steuerlich als Betriebsausgaben anerkannt. (2) Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der Akkordlöhne gemäß Abs. 1 ist, daß die Vorgabezeiten (Akkordzeiten) aus Anlaß der Verkürzung der Arbeitszeit nicht erhöht worden sind. § 3 Preiserhöhungen sind im Zusammenhang mit der Arbeitszeitverkürzung unzulässig. § 4 (1) § 24 Abs. 2 Ziff. 1 der Anordnung vom 24. Januar 1957 über die Steuerveranlagung der privaten Wirtschaft und der Genossenschaften Veranlagungsrichtlinien 1956 (Sonderdruck Nr. 235 des Gesetzblattes) wird durch § 2 insoweit ergänzt (2) Die übrigen Bestimmungen über die Anerkennung von Akkordlöhnen als Betriebsausgaben werden durch diese Anordnung nicht berührt. § 5 Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1957 in Kraft. Berlin, den 16. Mai 1957 Der Minister der Finanzen Rumpf Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Versorgung der Landwirtschaft mit Düngemitteln im Jahre 1957. / Vom 16. Mai 1957 Zur Änderung der Anordnung vom 10. Februar 1957 über die Versorgung der Landwirtschaft mit Düngemitteln im Jahre 1957 (GBl. I S. 157) wird folgendes angeordnet: § 1 Der § 1 der Anordnung vom 10. Februar 1957 wird durch folgenden Absatz 13 ergänzt: „Die unter. Abs. 1 aufgeführten Betriebe, deren Bezugsansprüche infolge der gegenüber 1956 geänderten Bezugsnormen niedriger als im Jahre 1956 sind, können auf Antrag eine Zusatzmenge bis zur Höhe der im Jahre 1956 gewährten Bezugsansprüche erhalten, sofern die Betriebe im Jahre 1957 im gleichen Umfang Flächen mit Intensivkulturen einschließlich Kartoffeln und Zwischenfrüchten wie im Jahre 1956 bestellen. Entsprechende Anträge sind an die zuständige Bäuerliche Handelsgenossenschaft e. G. zu richten, die sie dem Rat des Kreises, Abteüung Land- und Forstwirtschaft, zur Entscheidung vorzulegen hat.“ § 2 Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 16. Mai 1957 Der Minister für Land- und Forstwirtschaft I. V.: Wilke Staatssekretär Herausgeber: Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin C 2, Klosterstraße 47 Verlag- (4) VEB Deutscher Zentralverlag. Berlin Postscheck Konto: Berlin 140U 25 Erscheinungsweise: Nach Bedarf Fortlaufender Bezug: Nur durch die Post Bezugspreis; Viertel jährlich Teil I 3. DM. Teil £1 2.10 DM. Einzelausgabe: Bis zum Umfang von 10 Seiten 0,2o DM. bis zum Umtang von 32 Seiten 0,40 DM, über 32 Seiten 0.50 DM 1e Exemplar (zu beziehen direkt vom Buchnaus Leipzig. Leipzig CI. Querstraße 4 5. Telefon: 66 147, durch den Buchhandel sowie gegen'■Barzahlung in der Verkaufsstelle des Verlages. Berlin C 2. Roßstraße 6) Druck: (140) Neues Deutschland. Berlin Ag I34/57/DDR;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1957 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1957 auf Seite 690. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957, Nr. 1-82 v. 8.1.-31.12.1957, S. 1-690).

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