Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1957, Seite 298

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957, Seite 298 (GBl. DDR Ⅰ 1957, S. 298); 298 Gesetzblatt Teil I Nr. 38 Ausgabetag: 23. Mai 1957 2. Wohnungen bzw. Wohnräume von Familien oder Einzelpersonen nebst alleinstehenden Untermietern genutzt werden, die Räume sich entsprechend ihrer Größe jedoch zur Unterbringung größerer Familien eignen; 3. Wohnungen mit Durchgangszimmern vom Wohnungsinhaber und den mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen bzw. Untermietern nicht voll ausgenutzt werden und durch die bauliche Eigenart der Räume eine anderweitige Ausnutzung derselben nicht möglich ist; 4. die Anordnung eines Wohnungstausches aus anderen Gründen im öffentlichen Interesse erforderlich ist und dazu ein Beschluß des zuständigen Rates vorliegt. § 5 (1) Wird ein Wohnungstausch angeordnet, so ist dem davon betroffenen Bürger entsprechend der örtlichen Wohnraumlage angemessener und in ordnungsgemäßem Zustand befindlicher Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Ein Anspruch auf die gleichen Nebenräumlichkeiten und Einrichtungen, wie in der vorher bewohnten Wohnung vorhanden, besteht nicht. (2) Die Anordnung eines Wohnungstausches ist bei Personen, die das 70. Lebensjahr erreicht haben, nicht zulässig. Mehrmalige Umsetzungen älterer und invalider Personen sind zu vermeiden. § 6 (1) Durch den Rat der Stadt, des Stadtbezirkes oder der Gemeinde Fachgebiet Wohnraumlenkung kann ein Wohnungstausch gegenüber Eigentümern oder Miteigentümern von Wohnhäusern nur dann angeordnet werden, wenn der Wohnungstausch im gleichen Wohngrundstück, in dem sie wohnen, durchgeführt werden soll. (2) Die Anordnung eines Wohnungstausches im Interesse von Personen, die in die ihnen gehörigen Wohnhäuser oder Eigenheime zuziehen wollen, ist untersagt, soweit nicht die Voraussetzungen des § 5 Ziff. 1 Buchst, b der Verordnung gegeben sind. § 7 Wird vom Rat der Stadt, des Stadtbezirkes oder der Gemeinde bzw. bei Bauvorhaben über 5000, DM vom Rat des Kreises der Um- oder Ausbau von WohnraiSm, die Wiederherstellung von teilweise zerstörtem Wohnraum oder die Durchführung von Reparaturen an Wohnhäusern angeordnet, so ist von dieser Maßnahme die zuständige Stadt- oder Kreissparkasse zu unterrichten. Handelt es sich um ein Wohngrundstück, das mit einem landwirtschaftlichen Betrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang steht, so ist der zuständigen Kreisstelle der Deutschen Bauernbank eine Durchschrift der Beauflagung des Grundstückseigentümers zu übersenden. Zu § 7 der Verordnung § 8 (1) Personen, die mit Zustimmung des Rates der Stadt, des Stadtbezirkes oder der Gemeinde Wohnraum neu errichten, instand setzen oder um- bzw. ausbauen, haben Anspruch auf Zuweisung dieses Wohnraumes, wenn sie den Bau durch Gewährung von Krediten an den Hauseigentümer, Materialgestellung oder eigene Tätigkeit weitgehendst fördern. Die Zustimmung des Rates der Stadt, des Stadtbezirkes oder der Gemeinde ist vor Beginn der Bauarbeiten einzuholen.' Wei- gert sich der Hauseigentümer, entsprechende Vereinbarungen mit dem Bauwilligen zu treffen, so hat der Rat der Stadt, des Stadtbezirkes oder der Gemeinde den Hauseigentümer bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen nach § 5 Ziff. 2 Buchst, b der Verordnung zur Duldung der notwendigen Baumaßnahmen zu verpflichten. (2) Der Bauwillige ist berechtigt, seine Kosten gegen die Miete aufzurechnen und in Höhe der von ihm aufgewendeten Kosten eine Sicherungshypothek eintragen zu lassen. (3) Beabsichtigen Ministerien, Staatssekretariate, zentrale Organe und Einrichtungen, Parteien oder Massenorganisationen Produktionsstätten, Verwaltungsdienststellen bzw. andere Institutionen oder' Einrichtungen neu zu errichten oder zu verlegen, so hat der Leiter des die Maßnahme veranlassenden zentralen Organs spätestens XU Jahr vor Durchführung derselben eine Einigung mit dem Rat der Stadt oder Gemeinde herbeizuführen. Dabei ist im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen, ob und wie die betreffenden Einrichtungen räumlich unterzubringen sind und durch welche Maßnahmen die wohnraummäßige Versorgung der von außerhalb heranzuführenden Arbeitskräfte gesichert werden soll. Wird eine Einigung nicht erzielt, so entscheidet nach Stellungnahme des Rates des Kreises der Rat des Bezirkes. Zu § 9 der Verordnung § 9 (1) Frei werdende Wohnungen und Wohnräume sind spätestens innerhalb von 21 Tagen nach Freimeldung neu zu erfassen und Wohnungssuchenden zuzuweisen. (2) Die im Abs. 1 getroffene Regelung gilt nicht, wenn a) die weitere Bewohnbarkeit der Wohnung oder Wohnräume ohne vorherige Durchführung von Reparaturen nicht gewährleistet ist; b auf Grund gerichtlicher oder polizeilicher Verfügung eine Versiegelung der Wohnung bzw. Wohnräume erfolgte. In diesen Fällen hat die Vergabe unverzüglich nach Wegfall der Behinderung zu erfolgen. Zu § 14 der Verordnung § 10 Bei der polizeilichen Anmeldung an Orten, für die eine Einschränkung des Zuzuges besteht, ist die vom Rat der Stadt, des Stadtbezirkes oder der Gemeinde Fachgebiet Wohnraumlenkung erteilte Zuzugs- oder Aufenthaltsgenehmigung vorzulegen. Von dieser Regelung sind die im § 15 Abs. 1 der Verordnung genannten Personen kreise ausgenommen. Zu § 23 der Verordnung § 11 Als Gewerberaum im Sinne der Verordnung gelten sämtliche Gewerbe-, Büro-, Dienst-, Produktionsund Lagerräume sowie Läden mit -Nebenräumen und Garagen. . § 12 Inkrafttreten Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 20. April 1957 Der Minister für Arbeit und Berufsausbildung LV.: Heinicke Stellvertreter des Ministers .;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1957 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1957 auf Seite 690. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957, Nr. 1-82 v. 8.1.-31.12.1957, S. 1-690).

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