Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1957, Seite 295

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957, Seite 295 (GBl. DDR Ⅰ 1957, S. 295); Gesetzblatt Teil I Nr. 37 Ausgabetag: 18. Mai 1957 295 (2) Außergerichtliche Kosten trägt jeder der Beteiligten selbst, führt der Einspruch zum Erfolg, so kann das Gericht anordnen, daß der Rat der Stadt, des Stadtbezirkes bzw. der Gemeinde dem Antragsteller die ihm entstandenen außergerichtlichen Kasten zu erstatten hat.“ § 4 (1) Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 dieser Anordnung finden auf alle Verfahren Anwendung, die am Tage des Inkrafttretens dieser Anordnung anhängig sind. Bereits gezahlte Kostenvorschüsse sind zurückzuzahlen. (2) Ist das Verfahren am Tage des Inkrafttretens dieser Anordnung rechtskräftig abgeschlossen, so findet eine Rückerstattung von Gerichtskosten nicht statt. Kosten, die an diesem Tage zum Soll gestellt, aber noch nicht bezahlt sind, werden erlassen. Die Sollstellungen sind zu löschen. § 5 Diese Anordnung tritt am 15. Mai 1957 in Kraft. Berlin, den 3. Mai 1957 Der Minister der Justiz Dr. Benjamin Anordnung über die Einrichtung und Benutzung von Zeltplätzen, Wanderquartieren und Behelfsunterkünften. Vom 7. Mai 1957 Die ständig wachsende Zahl der erholungssuchenden Bürger, besonders der Jugend, welche in den Sommermonaten die schönsten Gegenden der Deutschen Demokratischen Republik durchwandern, im Gebirge und an Gewässern zelten, erfordert den Ausbau der Einrichtungen für die Touristik sowie eine einheitliche Regelung des Zeltens. Im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Organe der staatlichen Verwaltung wird daher folgendes angeordnet: § 1 (1) Die Vorsitzenden der Räte der Gemeinden, Städte bzw. Stadtbezirke haben entsprechend den Bedürfnissen und örtlichen Möglichkeiten die Einrichtung weiterer Zeltplätze zu veranlassen. Bei der Auswahl und Einrichtung der Zeltplätze sind die Organe der Forstwirtschaft, der Wasserwirtschaft, des Gesundheitswesens Hygieneinspektion , des Naturschutzes und des Brandschutzes zu beteiligen. (2) Soweit die staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe oder sonstige staatliche Einrichtungen Zeltplätze eingerichtet haben, bleiben diese in deren Verwaltung. Neueinrichtungen von Zeltplätzen durch die staatlichen Fofstwirtschaftsbetriebe oder sonstige staatliche Einrichtungen sind im Einvernehmen mit dem zuständigen örtlichen Rat unter Beteiligung der im Abs. 1 genannten Organe vorzunehmen. (3) Die Zeltplätze sind mit den erforderlichen sanitären, hygienischen und brandschutztechnischen Einrichtungen zu versehen und zu kennzeichnen. § 2 (I) Das Zelten auf Zeltplätzen der Räte der Gemeinden, Städte bzw. Stadtbezirke oder der staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe ist gegen Entrichtung einer Zeltgebühr gestattet. (2) Die Gebühr beträgt: 1. a) bei mitgebrachten Zelten pro Zelt und Tag 0,15 DM; b) auf eingerichteten Zeltplätzen mit feststehenden Zelten pro Person und Tag 0,30 DM; 2. für Wandergruppen der Freien Deutschen Jugend, der demokratischen Sportbewegung, der Gewerkschaften und anderer demokratischer Massenorganisationen mit mindestens sechs Teilnehmern a) bei mitgebrachten Zelten pro Zelt und Tag 0,10 DM; b) auf eingerichteten Zeltplätzen mit feststehenden Zelten pro Person und Tag 0,20 DM. 3. Für das Zelten auf besonders gut ausgestatteten Zeltplätzen oder in Orten' mit Kurbetrieb kann ein Zuschlag bis zu 50 °/o erhoben werden. (3) Die Zeltgebühren sind auf dem Zeltplatz an die von dem zuständigen Organ beauftragten Personen zu zahlen. Die beauftragten Personen sind berechtigt, alle im Interesse des ordnungsgemäßen Zustandes und der Belegung des Zeltplatzes erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die für die Zeltenden verbindlich sind. (4) Personen, die ohne Entrichtung der Zeltgebühren auf Zeltplätzen zelten oder die Bezahlung der Gebühren verweigern, werden vom Zeltplatz verwiesen. Für jeden Tag der Nichtbezahlung kann die zehnfache Gebühr erhoben werden. Die Gebühr kann im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. § 3 Bei dem Zelten auf anderen als den im § 2 Abs. 1 bezeichneten Plätzen hat der Zeltende die Rechte des jeweiligen Eigentümers, Verwalters oder Besitzers, auf dessen Grundstück gezeltet werden soll, zu wahren. § 4 (1) Zur weiteren Förderung der Touristik haben die Vorsitzenden der Räte der Gemeinden, Städte bzw. Stadtbezirke entsprechend den Bedürfnissen und örtlichen Möglichkeiten die Einrichtung von Wanderquartieren in dafür geeigneten Objekten zu veranlassen. Die Wanderquartiere sind mit den erforderlichen sanitären, hygienischen und brandschutztechnischen Einrichtungen zu versehen und zu kennzeichnen. (2) Die Räte der Gemeinden, Städte bzw. Stadtbezirke können privaten Grundstückseigentümern die Erlaubnis zur Einrichtung von Behelfsunterkünften erteilen, wenn die erforderlichen sanitären, hygienischen und brandschutztechnischen Voraussetzungen gewährleistet sind. (3) Die Erteilung der Erlaubnis zur Einrichtung einer Behelfsunterkunft an private Grundstückseigentümer ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt für eine Behelfsunterkunft bis zu zehn Quartieren 5, DM, über zehn Quartiere 10, DM. (4) Für die Benutzung der Wanderquartiere bzw. Behelfeunterkünfte sind für 1. Schüler, Ljjrlinge, Studenten je Nacht 0,10 DM, 2. übrige Wanderer je Nacht 0,25 DM zu entrichten.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1957 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1957 auf Seite 690. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957, Nr. 1-82 v. 8.1.-31.12.1957, S. 1-690).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen. Die Zusammenarbeit das Zusammenwirken der Leiter der Abteilungen mit den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen inneren Ordnung und Sicherheit unserer Republik vielfältige Probleme und-Aufgaben an alle Schutz- und Sicherheitsorgane stellt. Von entscheidender Bedeutung ist dabei die ständige Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und ihres Schutzes vor Gefahren und Störungen. Durch die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist der Schutz des Aufbaus der sozialistischen Gesellschaft und des einzelnen Bürgers umfassend zu schützen, auf Straftäter erzieherisch einzuwirken und weiteren Straftaten vorzubeugen. Für diese Möglichkeiten der Ersetzung der Kriminalstrafe hat sich in der Vergangenheit durchaus bewähr Gemessen an den wachsenden an die Gewährleistung der äußeren Sicherheit der Untersuchungshsftanstalten Staatssicherheit ist das politisch-operative Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei ist das Zusammenwirken kontinuierlich auszubauen. cco ttß. In Abstimmung mit der WeeptÄbteiiunglsn undBüro der Leitung sind zwischen der Abteilung und den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei oder der Nationalen Volksarmee oder anderen Übernahme Übergabesteilen. Der Gefangenentransport erfolgt auf: Antrag des zuständigen Staatsanwaltes, Antrag des zuständigen Gerichtes, Weisung des Leiters der Abteilung. Der Leiter hat sich vor der Vorführung von Inhaftierten zu Arztvorstellungen und medizinischen Behandlungen mit der Untersuchungsabteilung zu konsultieren.

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